Lexipedia

Entscheid

BEK 2022 127

Kammer

21. Dezember 2022Deutsch6 min

1. Am ________ verstarb I.________ im Raucherzimmer des Alterszentrums J.________ zwischen 12:00 und 15:30 Uhr. Der durch das Pflegepersonal herbeigerufene Hausarzt meldete den ihn überraschenden Tod um 16:10 Uhr der Polizei, so dass das Aufgebot „aussergewöhnlicher Todesfall“ erlassen wurde. Erst der aufgebotene Bezirksarzt führte eine Leichenschau durch und bescheinigte einen natürlichen Todesfall (U-act. 8.1.01 S. 1 und 3 f. sowie U-act. 8.1.04), worauf die Staatsanwaltschaft die Leiche ohne weitere polizeiliche Ermittlungen freigab (gemäss U-act. 8.1.01 S. 2 am ________, korrekt wohl am ________ um 19:30 Uhr gemäss U-act. 8.1.03). Trotzdem rapportierte die Kantonspolizei auf Anweisung der Staatsanwaltschaft einen aussergewöhnlichen Todesfall (U-act. 8.1.01 S. 5 und 8.1.02 f.). Die Staatsanwaltschaft liess die Polizei das am Todestag zuständige Pflegepersonal einvernehmen (U-act. 9.1.02), wobei eine Pflegerin die Aussagen verweigerte (U-act. 10.1.001). Im angeforderten Legalinspektions-Bericht legte der Bezirksarzt den Zeitpunkt des durch Er­sticken durch Verschlucken erfolgten Todes (Bolustod) auf zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr fest (U-act. 11.0.00). Zufolge dieses natürlichen Todes ohne Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Todesfall nach förmlichem Untersuchungsabschluss (U-act. 16.1.00) am 9. August 2022 ein. Dagegen beschweren sich die Angehörigen der Verstorbenen rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens unter Abnahme ihrer Beweisanträge und angemessenen Bestrafung der Verantwortlichen zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. Dezember 2022

BEK 2022 127

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin F.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt G.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022, SU 2021 6577);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am ________ verstarb I.________ im Raucherzimmer des Alterszentrums J.________ zwischen 12:00 und 15:30 Uhr. Der durch das Pflegepersonal herbeigerufene Hausarzt meldete den ihn überraschenden Tod um 16:10 Uhr der Polizei, so dass das Aufgebot „aussergewöhnlicher Todesfall“ erlassen wurde. Erst der aufgebotene Bezirksarzt führte eine Leichenschau durch und bescheinigte einen natürlichen Todesfall (U-act. 8.1.01 S. 1 und 3 f. sowie U-act. 8.1.04), worauf die Staatsanwaltschaft die Leiche ohne weitere polizeiliche Ermittlungen freigab (gemäss U-act. 8.1.01 S. 2 am ________, korrekt wohl am ________ um 19:30 Uhr gemäss U-act. 8.1.03). Trotzdem rapportierte die Kantonspolizei auf Anweisung der Staatsanwaltschaft einen aussergewöhnlichen Todesfall (U-act. 8.1.01 S. 5 und 8.1.02 f.). Die Staatsanwaltschaft liess die Polizei das am Todestag zuständige Pflegepersonal einvernehmen (U-act. 9.1.02), wobei eine Pflegerin die Aussagen verweigerte (U-act. 10.1.001). Im angeforderten Legalinspektions-Bericht legte der Bezirksarzt den Zeitpunkt des durch Er­sticken durch Verschlucken erfolgten Todes (Bolustod) auf zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr fest (U-act. 11.0.00). Zufolge dieses natürlichen Todes ohne Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Todesfall nach förmlichem Untersuchungsabschluss (U-act. 16.1.00) am 9. August 2022 ein. Dagegen beschweren sich die Angehörigen der Verstorbenen rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens unter Abnahme ihrer Beweisanträge und angemessenen Bestrafung der Verantwortlichen zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführer sind im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 322 StPO zulässig.

3.

Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (ebd. Abs. 2). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (ebd. Abs. 3). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).

4.

Aufgrund mehrerer Widersprüche zwischen der Todesfallbescheinigung und dem Legalinspektions-Bericht des Bezirksarztes erachten die Beschwerdeführer die Untersuchung noch nicht als vollständig. Es trifft zu, dass nicht geklärt ist, aus welchen Gründen der Bezirksarzt, der in der Todesfallbescheinigung von einem natürlichen, zwischen 12:00 und 15.30 Uhr eingetretenen Tod ausgeht (U-act. 8.1.04), rund ein halbes Jahr später im Legalinspektions-Bericht dazu kommt, den Todeszeitpunkt auf zwischen 15:00 und 15:30 Uhr zu fixieren (U-act. 11.1.02). Im Bericht schreibt der Arzt dazu, dass die Verstorbene vom Pflegepersonal ca. 30 Minuten zuvor in das Raucherzimmer gebracht wurde. Dies ist eine Information, der die Staatsanwaltschaft nicht weiter nachgegangen ist, und die nicht ohne Weiteres mit den Feststellungen einer kalten Körpertemperatur, der eingesetzten Todesstarre und der Todesflecken zu vereinbaren scheint. Ebenfalls nicht vollständig geklärt sind die Gründe, die den zunächst herbeigerufenen Hausarzt dazu bewogen, einen natürlichen Tod nicht selber zu bescheinigen und den Fall der Polizei zu melden. Daher drängt es sich zumindest noch auf, vorerst die beiden Ärzte zu den Umständen der Todesfeststellung und dem Todeszeitpunkt bzw. den Informationen zu befragen, die sie vom Pflegepersonal erhalten haben. Je nach Ausfallen ihrer Antworten könnten sich weitere Nachforschungen bei der Leitung und dem Personal des Alterszentrums als erforderlich erweisen, etwa dazu, wer die Verstorbene um ca. 15.00 Uhr in das Raucherzimmer gebracht haben soll und wie das Stück Lachs dorthin gelangte oder unter welchen Umständen die Verstorbene andernfalls rund drei Stunden im Raucherzimmer war bzw. unentdeckt blieb. Diese sich vorläufig aufdrängenden Fragen sind insbesondere deswegen nicht irrelevant, weil der Hausarzt, welcher die Verstorbene laut Angaben der Beschwerdeführer am Tag zuvor noch untersucht haben soll, von ihrem Tod überrascht war, womit ein nicht unerheblicher Anfangsverdacht auf ein aussergewöhnliches Vorkommnis besteht, der unter den vorliegenden Umständen durch den Legalinspektions-Bericht des Bezirksarztes (noch) umso weniger als ausgeräumt gelten kann, als die in der fraglichen Zeit zuständige Pflegerin ihre Aussagen verweigerte.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates und sind die Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. Den Beschwerdeführern wird die Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Die Beschwerdeführer werden aus der Kantonsgerichtskasse mit insgesamt Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (6/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

22. Dezember 2022 kau

BEK 2022 127

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 253 StPOart. 253 CPPart. 253 CPP

Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF