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Entscheid

BEK 2022 129

Kammer

10. Mai 2023Deutsch8 min

1. Mit Strafanzeige vom 27. März 2020 stellte A.________ gegen D.________ Strafantrag wegen Ehrverletzung begangen dadurch, dass sie sich in diversen Medien als Opfer eines Sexualdelikts dargestellt habe, worauf er von Freunden, Bekannten und Familienangehörigen als vermeintlicher Täter identifiziert worden sei (U-act. 8.1.001). Der Strafantragsteller wurde indes am 30. Oktober 2020 der sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________ angeklagt und in der Folge durch das kantonale Strafgericht mit Urteil vom 29. April 2021 schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil am 24. November 2022 (STK 2021 58). Am 17. August 2022, mithin noch vor dem Berufungsurteil des Kantonsgerichts, stellte die Staatsanwaltschaft das auf den Strafantrag von A.________ hin eröffnete Verfahren gegen D.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Strafantragsteller am 29. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten und falscher Anschuldigung weiterzuführen und die Beschuldigte anzuklagen, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Beschwerdegegnerin liess sich kurz vernehmen und verlangt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Mai 2023

BEK 2022 129

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter lic. iur. Ilaria Beringer und Jörg Meister,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2022, SU 2020 851);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Strafanzeige vom 27. März 2020 stellte A.________ gegen D.________ Strafantrag wegen Ehrverletzung begangen dadurch, dass sie sich in diversen Medien als Opfer eines Sexualdelikts dargestellt habe, worauf er von Freunden, Bekannten und Familienangehörigen als vermeintlicher Täter identifiziert worden sei (U-act. 8.1.001). Der Strafantragsteller wurde indes am 30. Oktober 2020 der sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________ angeklagt und in der Folge durch das kantonale Strafgericht mit Urteil vom 29. April 2021 schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil am 24. November 2022 (STK 2021 58). Am 17. August 2022, mithin noch vor dem Berufungsurteil des Kantonsgerichts, stellte die Staatsanwaltschaft das auf den Strafantrag von A.________ hin eröffnete Verfahren gegen D.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Strafantragsteller am 29. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten und falscher Anschuldigung weiterzuführen und die Beschuldigte anzuklagen, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Beschwerdegegnerin liess sich kurz vernehmen und verlangt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6).

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder (b) kein Straftatbestand erfüllt ist. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO gelangt zur Anwendung, wenn das vorgeworfene Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, weder den objektiven noch subjektiven Tatbestand der infrage kommenden Strafnorm erfüllt (Grädel/Hei­ni­ger, BSK, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 9).

a) Die Staatsanwaltschaft schloss Ehrverletzungen durch die Beschuldigte aus, weil sie in anonymer Form über ihre Erlebnisse eines sexuellen Übergriffs berichtet habe. Dass 17 vom Beschwerdeführer genannte Freunde und Verwandte aufgrund der Berichte Rückschlüsse auf dessen Beteiligung gezogen haben sollen, lasse nicht darauf schliessen, er sei für unbefangene Leser identifizierbar gewesen und daher tatbestandsmässig als „jemand“ in seiner Ehre verletzt worden (angef. Verfügung E. 4 S. 4).

Erwägungen

b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Berichte durch die Beschuldigte anonym erfolgten und ein unbefangener Leser kaum auf ihn schliessen konnte. Indes habe sein nahes Umfeld ihn als angeblichen Täter identifizieren können, worin gerade die Ehrverletzung liege und wozu die von ihm genannten 17 Personen wichtige Informationen hätten (KG-act. 1).

c) In tatsächlicher Hinsicht ist im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das nahe Umfeld des Beschwerdeführers aus den Berichten der Beschuldigten Rückschlüsse auf seine Person ziehen konnte, auch wenn er aufgrund der Berichte in den unterschiedlichen Medien nicht allgemein identifizierbar war. Ungeklärt ist, aufgrund welcher Umstände die fraglichen 17 Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt annehmen konnten, dass er der Tatverdächtige war.

3.

Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen verbietet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 m.H.; vgl. auch BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Sachverhaltsfeststellungen sind in Berücksichtigung dieses Grundsatzes bei Einstellungen immer nur zulässig, soweit gewisse Tatsachen „klar“ bzw. „zweifelsfrei“ feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (vgl. BEK 2018 199 vom 15. Juli 2019 E. 3). Indes muss praktisch die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen. Sie darf aber weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen) noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweisen; zum Ganzen BEK 2019 70 vom 16. Dezember 2019 E. 4).

a) Vorliegend ist an sich nicht zu widerlegen, dass die inkriminierten Berichte der Beschuldigten mindestens 17 Personen habe erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer der Täter ist und damit ein Verdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO bezüglich eines Ehrverletzungsdelikts erhärtet war (vgl. oben E. 2). In tatbestandsmässiger Hinsicht genügt es, dass seine Identität nach den Umständen erkenn- bzw. bestimmbar ist (vgl. Trechsel/Lehm­kuhl, PK, 4. A. 2021, vor Art. 173 StGB N 13 m.H.). Da sich eine Äusserung nur an einen weder mit der Täterin noch der in ihrer Ehre mutmasslich verletzten Person identischen Dritten zu richten braucht (ebd. Art. 173 StGB N 4), ist nicht wie bei der Ermittlung des Sinns der Äusserung auf eine unbefangene Leserschaft (dazu ebd. vor Art. 173 N 11) abzustellen. Für die zumindest teilweise Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen reicht es vielmehr aus, dass für nur eine Person aus dem näheren Umfeld der Tatbeteiligten erkennbar ist, wer des sexuellen Übergriffs bezichtigt wird. Insofern lässt sich die angefochtene Einstellung objektiv weder mit dem Mangel eines erhärteten Tatverdachts noch mit dem Fehlen der Tatbestandsmässigkeit begründen. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte geltend macht, in der fraglichen Zeit mit diversen anderen Männern „platonisch“ befreundet gewesen zu sein.

b) Inzwischen ist indes das Berufungsurteil STK 2021 58 vom 24. November 2022, womit das Kantonsgericht den Beschwerdeführer wegen des durch die Beschuldigte in den Medien genannten sexuellen Übergriffs verurteilte, rechtskräftig geworden. Somit ist zum heutigen Zeitpunkt bewiesen, dass der Beschwerdeführer sich eines Übergriffs in der Tatbestandsform einer sexuellen Nötigung schuldig machte, mithin die Berichte der Beschuldigten insoweit der Wahrheit entsprachen (Art. 173 Ziff. 2 StGB; Riklin, BSK, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 15), daher nicht wider besseres Wissen (Art. 174 Ziff. 1 StGB) erfolgt sein konnten und weder als Ehrverletzungs- noch Rechtspflegedelikte strafbar sind. Soweit der Beschwerdeführer der Beschuldigten darüber hinaus vorwirft, ihn ihrer besseren Vermarktung willen wider besseres Wissen einer Vergewaltigung und nicht der „blossen“ sexuellen Nötigung bezichtigt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich Ehrverletzungen auf die den Vorwürfen zugrundeliegenden Tatsachen und nicht auf spezifische rechtliche Qualifikationen beziehen. Dass die Beschuldigte von Tatsachen berichtet hätte, die den Tatbestand einer Vergewaltigung erfüllen würden, ist nicht ersichtlich und behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Auch bei der falschen Anschuldigung sind, abgesehen von der fraglichen Beschwerdelegitimation, in der Sache Tatsachenbehauptungen ausschlaggebend und ist eine allenfalls sogar bewusste falsche rechtliche Würdigung nicht strafbar (Pieth/Schultze, PK, 4. A. 2021, Art. 303 StGB N 4).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, nach der rechtskräftigen Verurteilung im Ergebnis als aussichtslos und mithin ohne Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem hat er die obsiegende Beschuldigte zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; EGV-SZ 2020 A 5.2; §§ 2, 6 und 13 GebTRA sowie Kostennote in KG-act. 4/1);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 757.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

16. Mai 2023 kau

BEK 2022 129

STK 2021 58

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BEK 2017 183

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BEK 2018 199

BEK 2017 183

BEK 2018 96

BEK 2019 70

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173n mit Anhangart. 173n avec annexeart. 173n 1

Art. 173n mit Briefwechselart. 173n avec échange de lettresart. 173n 1

STK 2021 58

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

EGV-SZ 2020 A 5.2

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF