BEK 2022 131
Präsidial
22. September 2022Deutsch6 min
1. Das Betreibungsamt Arth drohte dem Gesuchsgegner am 4. Januar 2022 in der Betreibung Nr. xx für den Betrag von Fr. 1‘609.85, von Fr. 100.55 Betreibungskosten inkl. Spesen und Fr. 159.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 1a/2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 28. Juli 2022 (Postaufgabe) das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 23. August 2022 vor (Vi-act. 2) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu tilgende Forderung auf total Fr. 2'070.00 (Vi-act. 2, Berechnungsblatt). Die Gesuchstellerin forderte er auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 zu bezahlen (Vi-act. 3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien (Vi-act. 4) und der Einzelrichter eröffnete am 24. August 2022 den Konkurs (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner und bezog diese Kosten vom Vorschuss der Gesuchstellerin (Dispositivziffer 2). Vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 überwies der Vorderrichter Fr. 2’900.00 an das Konkursamt und er behielt Fr. 400.00 als Sicherheit für allfällige weitere Auslagen des Konkursgerichts zurück (Dispositivziffer 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. September 2022
BEK 2022 131
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C.________ AG,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 24. August 2022, ZES 2022 418);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Arth drohte dem Gesuchsgegner am 4. Januar 2022 in der Betreibung Nr. xx für den Betrag von Fr. 1‘609.85, von Fr. 100.55 Betreibungskosten inkl. Spesen und Fr. 159.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 1a/2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 28. Juli 2022 (Postaufgabe) das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 23. August 2022 vor (Vi-act. 2) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu tilgende Forderung auf total Fr. 2'070.00 (Vi-act. 2, Berechnungsblatt). Die Gesuchstellerin forderte er auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 zu bezahlen (Vi-act. 3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien (Vi-act. 4) und der Einzelrichter eröffnete am 24. August 2022 den Konkurs (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner und bezog diese Kosten vom Vorschuss der Gesuchstellerin (Dispositivziffer 2). Vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 überwies der Vorderrichter Fr. 2’900.00 an das Konkursamt und er behielt Fr. 400.00 als Sicherheit für allfällige weitere Auslagen des Konkursgerichts zurück (Dispositivziffer 2).
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner erhob am 1. September 2022 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1).
Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurde der Gesuchsgegner auf die Möglichkeit hingewiesen, innert der Rechtsmittelfrist die Beschwerdegründe nach Art. 174 SchKG zu begründen und zu belegen (KG-act. 2, Ziffer 2). Zudem wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 2, Ziffer 2). Der Gesuchsgegner liess sich danach nicht mehr vernehmen.
3.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, Bearbeiter, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Nordmann/Oneyser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 32 SchKG N 15b; vgl. BGE 126 III 30 E. 1b).
Dispositiv
Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Die Beschwerdeinstanz kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn er zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Der Gesuchsgegner behauptet nicht, die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten gezahlt oder hinterlegt zu haben und reichte auch keine entsprechenden Unterlagen ein. Eine Desinteresseerklärung der Gesuchstellerin ist ebenso wenig vorhanden. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG blieb demnach unbegründet. Auch zur Zahlungsfähigkeit sind der Beschwerde keine konkreten Ausführungen zu entnehmen. Allein die unbelegte Behauptung des Gesuchsgegners, er bezahle seit 2016 alle Rechnungen der Gesuchstellerin pünktlich, und die nicht weiter belegte Bereitschaft, der Gesuchsgegnerin monatliche Raten von Fr. 300.00 zu bezahlen, sind nicht geeignet, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners bzw. dessen Einzelunternehmung glaubhaft aufzuzeigen. Auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG ist demnach nicht rechtsgenüglich begründet. Folglich ist mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Spühler, Bearbeiter, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 ZPO N 4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigte es sich, dem Gesuchsgegner gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.
4. Auf die Beschwerde ist präsidialiter (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Gesuchstellerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Goldau (1/R), das Betreibungsamt Arth (1/R), das Handelsregister des Kantons Solothurn (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
22. September 2022 kau
BEK 2022 131
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
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BGE 126 III 30ATF 126 III 30DTF 126 III 30
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF