BEK 2022 132
Kammer
27. Dezember 2022Deutsch7 min
1. A.________ und B.________ erstatteten am 8. Dezember 2021 Strafanzeige gegen Rechtsanwältin D.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (U-act. 8.1.004). Sie werfen der Beschuldigten im Wesentlichen vor, das Schlichtungsgesuch an das Vermittleramt Höfe nicht auf die Honorarforderung gegen B.________ in der Höhe von Fr. 2’154.00 beschränkt, sondern auch schützenswerte Daten von A.________ offengelegt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 12. August 2022 ein, weil das Schlichtungsgesuch der Beschuldigten, die durch die zuständige Anwaltsaufsichtskommission von der Schweigepflicht bezüglich einer Honorarforderung gegen B.________ soweit erforderlich entbunden war, im Gesamtzusammenhang sämtlicher Honorarforderungen nicht über das Notwendige hinausgehe (angef. Verfügung insbes. E. 14). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragen A.________ und B.________ dem Kantonsgericht, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Auch die Beschuldigte verlangt in einer kurzen Eingabe die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 15).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Dezember 2022
BEK 2022 132
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
2. B.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022, SU 2021 10786);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ und B.________ erstatteten am 8. Dezember 2021 Strafanzeige gegen Rechtsanwältin D.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (U-act. 8.1.004). Sie werfen der Beschuldigten im Wesentlichen vor, das Schlichtungsgesuch an das Vermittleramt Höfe nicht auf die Honorarforderung gegen B.________ in der Höhe von Fr. 2’154.00 beschränkt, sondern auch schützenswerte Daten von A.________ offengelegt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 12. August 2022 ein, weil das Schlichtungsgesuch der Beschuldigten, die durch die zuständige Anwaltsaufsichtskommission von der Schweigepflicht bezüglich einer Honorarforderung gegen B.________ soweit erforderlich entbunden war, im Gesamtzusammenhang sämtlicher Honorarforderungen nicht über das Notwendige hinausgehe (angef. Verfügung insbes. E. 14). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragen A.________ und B.________ dem Kantonsgericht, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Auch die Beschuldigte verlangt in einer kurzen Eingabe die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 15).
2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit behauptet wird, die Beschwerdeführer hätten die Beschuldigte „abseiten des Hausfriedensbruchs“ nicht mandatiert, so dass sie zur Einforderung von Honoraren gar nicht berechtigt wäre. Die Frage der Aktivlegitimation der Beschuldigten ist im allfälligen Zivilprozess und nicht im Strafverfahren wegen Berufsgeheimnisverletzung zu beurteilen, zumal die Beschuldigte für das Honorarverfahren unbestrittenermassen von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Ferner sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Oberstaatsanwaltschaft von Gesetzes wegen die Einstellungsverfügungen nicht genehmigen muss, sondern dies vorsehen kann (§ 49 Abs. 1 lit. c JG).
3. Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Machen Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar, verfügt die Staatsanwaltschaft jedoch die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
Erwägungen
a) Lehre und Rechtsprechung betonen mitunter, bei Rechtfertigungsgründen käme eine Einstellung nur infrage, wenn ein gerechtfertigtes Verhalten sicher gegeben bzw. klar erstellt sei. Indes gilt bei allen Einstellungsgründen, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen verbietet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 m.H.). Sachverhaltsfeststellungen sind in Berücksichtigung dieses Grundsatzes bei Einstellungen immer nur zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (vgl. BEK 2019 26 vom 30. September 2019 E. 3.a m.H.).
b) Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es der gesuchstellenden Anwältin bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Sie präjudiziert einen späteren Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Weise. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid hat, liegt darin, dass die Mandanten im Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig ist, des ihnen ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig gehen (BGer 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.3; BGer 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.3.1). Die Staatsanwaltschaft geht in der Einstellungsverfügung davon aus, dass sich trotz der Entbindung vom Berufsgeheimnis die Frage stellt, ob das mit Unterlagen dokumentierte Schlichtungsgesuch der Beschuldigten umfangmässig sachlich soweit notwendig beschränkt war, was sie unter Bezugnahme auf einen Gesamtkontext bejahte, wobei sie indes keinen Bezug zu den gesetzlichen Anforderungen an ein Schlichtungsgesuch nahm.
aa) Nach Art. 202 Abs. 2 ZPO sind im Schlichtungsgesuch die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen, um zu verifizieren, welche Streitsache rechtshängig gemacht wurde. Im Schlichtungsgesuch ist aber weder eine umfassende Darlegung des Sachverhalts noch eine rechtliche Beurteilung erforderlich (Infanger, BSK, 3. A. 2017, Art. 202 ZPO N 4). Die Bezeichnung des Streitgegenstands kann stichwortartig oder durch allgemeine Umschreibung erfolgen. Es genügt, dass die beklagte Partei eine Ahnung davon erhält, was die klagende Partei von ihr verlangt. Zulässig, aber nicht erforderlich ist eine detaillierte Begründung bzw. das Verfassen einer eigentlichen Rechtsschrift sowie das Einreichen von Beilagen (Gloor/Umbricht Lukas, KUKO, 3. A. 2021, Art. 202 ZPO N 7 m.H.). Von daher erschliesst sich nicht ohne Weiteres, dass die Beschuldigte eine ausformulierte Rechtsschrift mit Unterlagen, insbesondere mit Beilagen 13 und 14 einreichte, die sich inhaltlich auf die Angelegenheiten der Beschwerdeführer, namentlich auf solche der Beschwerdeführerin beziehen. Insoweit gelingt es der Staatsanwaltschaft mit ihrer Bezugnahme auf einen nicht näher auseinandergesetzten Gesamtkontext nicht aufzuzeigen, dass die Beschuldigte Angelegenheiten der Beschwerdeführerin in einem Verfahren zur Durchsetzung einer Honorarforderung gegen den Beschwerdeführer inhaltlich offenbaren musste. Daher vermag sie in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend zu begründen, dass das Vorgehen der Beschuldigten derart wahrscheinlich als gerechtfertigt erscheint, dass keine Verurteilung durch das Sachgericht zu erwarten ist.
bb) Die Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht beseitigt die Zweifel bezüglich des Dokumentationserfordernisses im Schlichtungsverfahren vorläufig nicht. Die nicht näher begründete, das Gesuch der Beschuldigten inhaltlich nicht wiedergebende Entbindungsverfügung befreit die Beschuldigte nur soweit erforderlich und ausschliesslich nur zur Durchsetzung ihrer Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer. Hinzu kommt, dass das Entbindungsgesuch der Beschuldigten nicht aktenkundig und mithin die Grundlage der Entbindungsverfügung unbekannt ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ihren Schutz durch das Anwaltsgeheimnis verlustig gegangen sein soll. Der Verfügung lassen sich daher keine Gründe entnehmen, welche die Beschuldigte zur inhaltlichen Darlegung von Angelegenheiten der Beschwerdeführerin ermächtigten.
4.
In subjektiver Hinsicht kann laut Staatsanwaltschaft der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie vorsätzlich nicht von der Entbindungsverfügung erfasste Geheimnisse offenbaren wollte. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der auf die Angelegenheiten des Beschwerdeführers bezogene Entbindungsverfügung zumindest solange nicht nachvollziehbar, als die Entbindungshintergründe nicht näher geklärt sind (vgl. oben E. 3.b/bb) und unbekannt ist, welche Personen für die Dokumentation des Schlichtungsgesuchs insbesondere mit den Beilagen 13 und 14 verantwortlich sind und wie es dazu kam, dass diese Beilagen in das Schlichtungsdossier gelangten.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mangels bezifferter und belegter Entschädigungsforderung ist auf den Antrag (s. KG-act. 1, S. 3) nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, wann die Beschwerdeführer vom Schlichtungsgesuch samt den Beilagen Kenntnis erhalten haben und ob die Antragsfrist eingehalten ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates und den Beschwerdeführern werden die geleisteten Sicherheiten von insgesamt Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
28. Dezember 2022 kau
BEK 2022 132
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
§ 49 JG
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BEK 2017 183
BEK 2019 26
2C_439/2017
2C_1127/2013
Art. 202 ZPOart. 202 CPCart. 202 CPC
Art. 202 ZPOart. 202 CPCart. 202 CPC
Art. 202 ZPOart. 202 CPCart. 202 CPC
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF