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Entscheid

BEK 2022 133

Kammer

22. Mai 2023Deutsch8 min

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen A.________ am 11. August 2020 eine Strafuntersuchung betreffend mehrfache fahrlässige Tötung, mehrfache fahrlässige Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2020 (U-act. 9.0.001). Die Ermittlungen beruhen auf einer Meldung der zentralen Stelle (NENT) von Listerioseerkrankungen mit teilweise tödlichem Verlauf mit einem Bakterium aus der F.________ des Beschuldigten. Am 1. Februar 2022 wurde E.________ mit der Begutachtung diverser Fragen, u.a. nach der Herkunft des identifizierten Bakteriums, beauftragt (U-act. 11.2.010). Das Gutachten lag am 6. März 2022 vor (U-act. 11.2.015). Der Beschuldigte verlangte betreffend die Verwertbarkeit der Proben und der daraus gewonnenen Erkenntnisse sowie des Gutachtens eine anfechtbare Verfügung (U-act. 11.2.028 sowie 9.0.008 bzw. 11.2.030). Mit Verfügung vom 23. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, die 50 durch den Gutachter in den Betriebsräumlichkeiten der F.________ entnommenen Proben sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse, weitere Proben und das Gutachten selbst seien verwertbar. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. September 2022 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht die Aufhebung dieser Verfügung und die Feststellung der Unverwertbarkeit der Proben und der daraus sowie aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche Proben und Erkenntnisse sowie das Gutachten aus den Akten zu entfernen, separat unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerdevernehmlassung vom 14. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. Mai 2023

BEK 2022 133

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Verwertbarkeit von Beweisen

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022, SU 2020 11);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen A.________ am 11. August 2020 eine Strafuntersuchung betreffend mehrfache fahrlässige Tötung, mehrfache fahrlässige Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2020 (U-act. 9.0.001). Die Ermittlungen beruhen auf einer Meldung der zentralen Stelle (NENT) von Listerioseerkrankungen mit teilweise tödlichem Verlauf mit einem Bakterium aus der F.________ des Beschuldigten. Am 1. Februar 2022 wurde E.________ mit der Begutachtung diverser Fragen, u.a. nach der Herkunft des identifizierten Bakteriums, beauftragt (U-act. 11.2.010). Das Gutachten lag am 6. März 2022 vor (U-act. 11.2.015). Der Beschuldigte verlangte betreffend die Verwertbarkeit der Proben und der daraus gewonnenen Erkenntnisse sowie des Gutachtens eine anfechtbare Verfügung (U-act. 11.2.028 sowie 9.0.008 bzw. 11.2.030). Mit Verfügung vom 23. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, die 50 durch den Gutachter in den Betriebsräumlichkeiten der F.________ entnommenen Proben sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse, weitere Proben und das Gutachten selbst seien verwertbar. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. September 2022 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht die Aufhebung dieser Verfügung und die Feststellung der Unverwertbarkeit der Proben und der daraus sowie aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche Proben und Erkenntnisse sowie das Gutachten aus den Akten zu entfernen, separat unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerdevernehmlassung vom 14. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).

2. Die strafprozessuale Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Sie ist hingegen ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Auf Beschwerden gegen die Nichtentfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel ist einzutreten (BGE 143 IV 475), indes obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote dem Sachgericht, so dass im Untersuchungsstadium nur Beweise aus den Strafakten entfernt werden dürfen, die sich als eindeutig unverwertbar erweisen (ebd. E. 2.7; BEK 2017 124 vom 19. Februar 2018 E. 3.a). Insoweit ist die vorliegende Beschwerde gegen Feststellungen der Verwertbarkeit zu behandeln. Befangenheitsvorwürfe gegen den Gutachter wegen einschlägiger Publikationen sind hier nicht erheblich, sondern hierfür ist der Beschuldigte auf ein rechtzeitig eingeleitetes Ausstandsverfahren verwiesen.

Erwägungen

3.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Einwilligung zu Probeentnahmen erteilt und vorbehaltlos kooperiert zu haben, weil ihm sowohl der Gutachter als auch das Laboratorium der Urkantone mitgeteilt hätten, dies geschähe zu Forschungszwecken, nachdem der F.________betrieb mehrere Tage geschlossen gewesen sei und sich die Bakterien ungehindert hätten vermehren können. Er sei darüber getäuscht worden, dass die Untersuchungsergebnisse später gegen ihn verwendet werden könnten. Ferner sei er nicht formell zur Herausgabe solcher Proben verpflichtet und auch nicht auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 29 LMG hingewiesen worden. Die Beweise seien unverwertbar, da sie mit nach Art. 140 Abs. 1 StPO verbotenen Methoden erhoben worden und deshalb die daraus resultierenden Ergebnisse nach Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Fall verwertbar seien. Vernehmlassend räumt die Staatsanwaltschaft ein, die Proben seien vorliegend nicht unter dem möglichen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 29 LMG beschafft worden. Die entsprechende Möglichkeit sei aber nicht verpflichtend. Ferner habe es ihr auch nicht klar sein müssen, dass sich der Beschuldigte – was bestritten und unbegründet sei – bezüglich der Probeentnahme in einem Irrtum befunden habe.

a) Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss den Vollzugsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein, auf Verlangen Proben der angebotenen Produkte zur Verfügung stellen und die erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 29 Abs. 1 LMG; SR 817.0). Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können (Art. 64 Abs. 5 LMG). Vorliegend haben die Verwaltungsbehörden die Proben vom Beschwerdeführer erhalten, ohne dass sie sich auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Art. 29 Abs. 1 LMG berufen mussten. Ein widerrechtliches, Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auslösendes Handeln der Verwaltungsbehörden ist insoweit nicht auszumachen. Jedenfalls ist nicht eindeutig unrichtig, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht (vgl. auch angef. Verfügung E. 10), dass sie die aus den Proben gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren verwenden dürfe, zumal sie gegen den Beschwerdeführer nicht nur ein Strafverfahren wegen Übertretungen nach Art. 64 LMG, sondern wegen schwererer Fahrlässigkeitsdelikte gegen Leib und Leben führt und entsprechende Zwangsmass­nahmen hätte anordnen können (vgl. Art. 241 ff. StPO).

b) Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger im Nachhinein geltend macht, nicht damit gerechnet zu haben, die Erkenntnisse aus den in seinem Einvernehmen erhobenen Proben könnten in einem Strafverfahren gegen ihn verwendet werden. Der Beschwerdeführer belegt und begründet nicht konkret, wann und in welcher Form ihn die Verwaltungsstellen versichert hätten, dass die Probenentnahmen bloss Forschungszwecken dienten und ihm diesbezüglich falsche Tatsachen vorgespiegelt haben sollen. Mithin besteht kein hinreichend deutlicher Anlass zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt in dieser Frage jemals geirrt haben, geschweige denn von den Behörden im Sinne von Art. 140 StPO aktiv getäuscht oder in einem Irrtum bestärkt worden sein könnte, so dass die Proben i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO nicht verwertbar wären. Angesichts der bloss allgemein gehaltenen Einwände wird ferner nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben zu einer Aufklärung des Beschwerdeführers hätte verpflichtet gewesen sein sollen. Abgesehen davon hätten die Lebensmittelkontrollstellen auch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers Probenerheben und vorsorgliche Mass­nahmen treffen können (Art. 30 und 36 LMG). Insofern ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, dass es sich um privat gesammelte Beweise handle, auf die der Staat nicht hätte selbst auf rechtmässige Weise zugreifen können. Vielmehr wusste er, dass sein F.________betrieb jederzeit kontrolliert werden konnte.

4.

Der guten Ordnung halber erwähnt der Beschwerdeführer noch Art. 6 EMRK, der jeder Person das Recht auf ein faires Verfahren gewähre, und macht eine Vorwirkung des nemo tenetur-Schutzes im Verwaltungsverfahren, konkret die Verletzung seiner Verfahrensrechte dadurch geltend, dass die Proben unter Vorspiegelung eines falschen Verwendungszwecks bzw. nicht im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erhoben wurden. Dazu kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden, nämlich, dass weder konkrete Anzeichen für einen Irrtum bzw. gar eine Täuschung des Beschwerdeführers (dazu oben E. 3.b) dargetan noch die Behörden in jedem Fall verpflichtet sind, sich auf die Mitwirkungspflicht zu berufen (E. 3.a). Dass der Beschwerdeführer angehalten worden wäre, sich selbst zu belasten, ist mithin nicht ersichtlich, ganz abgesehen davon, dass der angerufene Grundsatz beschuldigte Personen nicht von der Pflicht entbindet, sich gesetzlichen Zwangsmass­nahmen zu unterziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), weitere Verfahrensbeteiligte (je 1/A gemäss KG-act. 9) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Mai 2023 kau

BEK 2022 133

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

BEK 2017 124

Art. 29 LMGart. 29 LDAlart. 29 LDerr

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 29 LMGart. 29 LDAlart. 29 LDerr

Art. 29 LMGart. 29 LDAlart. 29 LDerr

Art. 64 LMGart. 64 LDAlart. 64 LDerr

Art. 29 LMGart. 29 LDAlart. 29 LDerr

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 64 LMGart. 64 LDAlart. 64 LDerr

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 30 LMGart. 30 LDAlart. 30 LDerr

Art. 36 LMGart. 36 LDAlart. 36 LDerr

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF