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Entscheid

BEK 2022 134

Präsidial

26. September 2022Deutsch5 min

1. Staatsanwalt B.________ führt gegen einen Polizeibeamten wegen dessen Vorgehens bei der Festnahme von A.________ am 14. März 2021 eine Strafuntersuchung betreffend Amtsmissbrauch und Körperverletzung (SU 2021 4689). A.________ bezichtigt den Staatsanwalt, sie in Einvernahmen der an ihrer Festnahme beteiligten Beamten beim Fragestellen unterbrochen zu haben. Dadurch habe er sie psychologisch unter Druck gesetzt. Zudem habe er ihr nicht erlaubt, Audio-Aufnahmen zu machen. Er wolle nun die Sache wieder einstellen, weshalb in diesem Fall ein anderer Staatsanwalt einzusetzen sei (U-act. 8.1.001 f.). Im Übrigen nimmt A.________ in ihren Eingaben auf andere, bereits an die Beschwerdeinstanz weitergezogene Angelegenheiten Bezug (vgl. BEK 2021 142 vom 19. November 2021 betr. Fall mit Pilzen; BEK 2022 vom 27. Juni 2022 betr. amtliche Verteidigung).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. September 2022

BEK 2022 134

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2022, ST 2022 6);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Staatsanwalt B.________ führt gegen einen Polizeibeamten wegen dessen Vorgehens bei der Festnahme von A.________ am 14. März 2021 eine Strafuntersuchung betreffend Amtsmissbrauch und Körperverletzung (SU 2021 4689). A.________ bezichtigt den Staatsanwalt, sie in Einvernahmen der an ihrer Festnahme beteiligten Beamten beim Fragestellen unterbrochen zu haben. Dadurch habe er sie psychologisch unter Druck gesetzt. Zudem habe er ihr nicht erlaubt, Audio-Aufnahmen zu machen. Er wolle nun die Sache wieder einstellen, weshalb in diesem Fall ein anderer Staatsanwalt einzusetzen sei (U-act. 8.1.001 f.). Im Übrigen nimmt A.________ in ihren Eingaben auf andere, bereits an die Beschwerdeinstanz weitergezogene Angelegenheiten Bezug (vgl. BEK 2021 142 vom 19. November 2021 betr. Fall mit Pilzen; BEK 2022 vom 27. Juni 2022 betr. amtliche Verteidigung).

a) Nach Beizug und Durchsicht der entsprechenden Verfahrensakten stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ betreffend Amtsmissbrauch mit Verfügung vom 26. August 2022 ein.

b) Gegen die Einstellung erhebt A.________ rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt dem Kantonsgericht weitere Untersuchungen in der Sache und mithin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 2). Der Rechts- und Beschwerdedienst stellte dem Kantonsgericht Eingaben der Beschwerdeführerin unter anderem in derselben Sache zu (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft überwies ihre Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag auf kostenpflichtige Beschwerdeabweisung (KG-act. 5).

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend in tatsächlicher Hinsicht fest, der das Verfahren (SU 2021 4689) leitende Staatsanwalt habe die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen der Polizeibeamten unter Androhung der Wegweisung darauf hingewiesen, keine Kommentare abgeben, hingegen am Schluss der Einvernahmen Ergänzungsfragen stellen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin habe 18 bzw. 32 Ergänzungsfragen gestellt, wobei sie der Staatsanwalt nach der 30. Frage unterbrochen und ihr nurmehr zwei weitere Fragen erlaubt habe. Darin liege, so führt die Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht weiter aus, nicht im Ansatz eine missbräuchliche Beschneidung des Fragerechts vor. Als verfahrensleitender Staatsanwalt sei der Beschuldigte zu diesen Anordnungen berechtigt gewesen. Sollte sich die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt gefühlt haben, sei dies nicht auf eine missbräuchliche Amtsausübung zurückzuführen. Ein anderweitiges strafrechtliches Fehlverhalten in der Verfahrensführung sei auch nicht zu erkennen (angef. Verfügung E. 6 ff.).

Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ans Kantonsgericht nicht auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Feststellungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht zutreffen würden. Ihre Eingabe erfüllt daher die Anforderungen an eine Beschwerde nicht, auf die sie bereits mehrmals hingewiesen wurde (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO). Auch ein juristischer Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch sei. Dies ist auch einer Person ohne juristische Kenntnisse zuzumuten (BGer Urteil 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3).

3.

Im Übrigen bleibt die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Staatsanwalt, wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten und die Kompetenz zu sitzungspolizeilichen und disziplinarischen Massnahmen hat (Art. 12 lit. b, 16, 61 lit. a und Art. 62 ff. StPO), wobei verfahrensleitende Anordnungen, selbst wenn sie die Beschwerdeführerin „Nerven kosten“, nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 StPO). Im Weiteren kann weder dem beschuldigten Staatsanwalt noch der vorliegend die Einstellung verfügende Staatsanwältin zum Vorwurf gemacht werden, psychologischen Druck aufzubauen, nur weil sie die Beschwerdeführerin über die gesetzlichen Rechtsmittelfristen belehren. Soweit die Beschwerdeführerin neue Beweise in einem angeblich durch den beschuldigten Staatsanwalt abgeschlossenen anderen Verfahren geltend machen will, gehen diese Ausführungen am vorliegenden Beschwerdethema der angefochtenen Einstellungsverfügung vorbei und ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Stellungnahme der anderen Parteien (Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die zufolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 5), den Beschuldigten (1/R), und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_866/2020

Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP

Art. 16 StPOart. 16 CPPart. 16 CPP

Art. 61 StPOart. 61 CPPart. 61 CPP

Art. 62 StPOart. 62 CPPart. 62 CPP

Art. 65 StPOart. 65 CPPart. 65 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF