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Entscheid

BEK 2022 137

Kammer

21. Oktober 2022Deutsch9 min

1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 ordnete der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March die Versteigerung des Liquidationsanteils des Beschwerdeführers am Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft an der Liegenschaft Nr. xx Plan yy Wangen mit den Mitanteilhabern B.________, C.________ und D.________ an (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2022 polizeilich zugestellt (Empfangsbescheinigung vom 30. August 2022). Am 8. September 2022 (Postaufgabe 9. September 2022) erhob er Beschwerde gegen die vor­instanzliche Verfügung (KG-act. 1). Die Vorinstanz überwies am 16. September 2022 die Akten und beantragte, die Beschwerde sei mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (KG-act. 3). Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. Oktober 2022

BEK 2022 137

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,

2. Bezirk March, Postfach 149, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch Bezirksgerichtskanzlei March, Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen SZ,

3. Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Vorderthal, röm.-kath. Kirchgemeinde Vorderthal,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch Gemeinde Vorderthal, Postgasse 3, 8857 Vorderthal,

4. Staat Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

5. B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

6. C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

7. D.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

8. Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 7. Juni 2022, APD 2022 9);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 ordnete der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March die Versteigerung des Liquidationsanteils des Beschwerdeführers am Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft an der Liegenschaft Nr. xx Plan yy Wangen mit den Mitanteilhabern B.________, C.________ und D.________ an (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2022 polizeilich zugestellt (Empfangsbescheinigung vom 30. August 2022). Am 8. September 2022 (Postaufgabe 9. September 2022) erhob er Beschwerde gegen die vor­instanzliche Verfügung (KG-act. 1). Die Vorinstanz überwies am 16. September 2022 die Akten und beantragte, die Beschwerde sei mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (KG-act. 3). Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG); Weiterzugs- und Novenrecht richten sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Aus der allgemeinen Substantiierungspflicht der Parteien ergibt sich, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff., und Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

a) Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Anordnung einer weiteren Einigungsverhandlung erscheine angesichts des Fernbleibens des Beschwerdeführers in der ersten Einigungsverhandlung und seinem Verzicht auf die Antragstellung nicht zielführend. Die Aufsichtsbehörde habe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VVAG über den Verwertungsmodus zu entscheiden. Die in Art. 132 Abs. 3 SchKG stipulierte Anhörung der Beteiligten sei so zu verstehen, dass die Aufsichtsbehörde bei ihrem Entscheid die von den Beteiligten geäusserte Meinung zu berücksichtigen habe. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränke sich auf die Bestimmung des Verwertungsmodus. Sie könne nur entweder die Auflösung der Gemeinschaft und deren Liquidation oder die Versteigerung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen anordnen. Dabei handle es sich um einen freien Ermessensentscheid. Die Mehrheit der antragstellenden Gläubiger und sämtliche Mitanteilhaber hätten die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts beantragt (Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft an der Liegenschaft Nr. xx Plan yy Wangen). Eine solche Versteigerung eines Anteilsrechts gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG sei nur dann anzuordnen, wenn dessen Wert gestützt auf die Erhebungen im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch annähernd bestimmt werden könne, was vorliegend der Fall sei, weil bei einem geschätzten Grundstückswert der Liegenschaft Nr. xx Plan yy Wangen von Fr. 1‘000‘000.00 der Anteil des Beschwerdeführers ¼ oder Fr. 250‘000.00 betrage). Angesichts dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten sei die Versteigerung des Anteilsrechts anzuordnen (angefochtene Verfügung S. 3).

b) Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, es sei eine „heimliche und illegale Umwandlung des Bezirksgerichts March in eine gleichnamige Firma, resp. Tochtergesellschaft des (ebenfalls verdeckt und illegal in eine Firma umgewandelten) Kantons Schwyz sowie der (holdingmässig strukturierten) Muttergesellschaft namens ‚Schweizerische Eidgenossenschaft‘ mit Sitz im Ausland“ erfolgt (KG-act. 1 S. 1). Die angefochtene Verfügung sei deshalb ungültig und nicht rechtswirksam. Indem die staatlichen Organe und Instanzen der Schweiz unter Verletzung der Vorgaben für rechtskonforme Firmengründungen heimlich umgewandelt worden seien, sei keine Übertragung der hoheitlichen Befugnisse an diese Firmen erfolgt. Das heisse, die vom Bezirksgericht March beanspruchte Befugnis, eine Verfügung aussprechen zu dürfen, sei „amtsanmassend nur vorgetäuscht“ worden (KG-act. 1 S. 1). Die „bereits erfolgten, tausendfachen, verdeckten Umwandlungen von staatlichen Institutionen und Organen“ würden schwerste Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung darstellen und seien „darauf gerichtet, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern“ (KG-act. 1 S. 2). Entsprechend sei die illegale, verdeckte Umwandlung der staatlichen Organe und Institutionen in Kapitalgesellschaften nichts weniger „als ein Staatsstreich ‚von oben‘, der offensichtlich sukzessive zur Ausschaltung des gesamten Rechtsstaates führen sollte“ (KG-act. 1 S. 2). Die damit verbundenen, kriminellen Akte würden nun jedoch noch vor der geplanten „finalen Ausschaltung des Nationalstaates“ gestoppt. Das perfekte Verbrechen gelinge nicht. Die Beweise der geschilderten illegalen Handlungen seien erbracht, die Verantwortlichen würden zur Rechenschaft gezogen und die „transparente Rückabwicklung“ sei unausweichlich (KG-act. 1 S. 2). Alle Funktionäre dieser illegal tätigen Firmen seien privat haftbar für die begangenen Amtsanmassungen, die gravierende Verletzung von Verfassung und Gesetzen und ihre Mittäterschaft bei der „ultimativ beabsichtigten Zerstörung des Rechtsstaates“ (KG-act. 1 S. 2). Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten der Meinung sein, die Umwandlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Kantons Schwyz sowie des Bezirksgerichts March in Firmen gleichen Namens sei rechtmässig erfolgt und die Befugnis zu hoheitlichem Handeln ihrer Firmenfunktionäre sei nicht erloschen, fordere der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht bis spätestens am 9. Oktober 2022 umfassende und beglaubigte schriftliche Auskunft zu diversen Fragen, die der Beschwerdeführer aufführte (KG-act. 1 S. 3). Abschliessend führte der Beschwerdeführer aus, er mache geltend, dass der Staat über keine legitimierten Verwaltungs- und Justizorgane mehr verfüge, weil die verfassungsmässige Ordnung strafrechtsrelevant zerstört worden sei. Er rüge die elementare Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 BV) sowie des Schutzes vor Willkür und der Garantie von Treu und Glauben (Art. 9 BV) durch die geschilderten illegalen Umwandlungen der staatlichen Institutionen und insbesondere des Bezirksgerichts March in eine illegal tätige Firma, die amtsanmassend und betrügerisch eine hoheitliche Befugnis nur noch vortäusche. „Die Angestellten der illegal gegründeten Firma ‚Bezirksgericht March‘“ seien privat haftbar für „all Ihr Tun und Lassen namens dieser Firma, insbesondere auch bezüglich der Unterzeichnung von vorgeblichen ‚Vorladungen‘, ‚Verfahrensanordnungen‘, ‚Verfügungen‘, ‚Urteilen‘ etc. sowie bezüglich einer allfälligen Verweigerung“ der erwähnten Forderungen (KG-act. 1 S. 4).

c) Die Beschwerde enthält keine expliziten Anträge und es lässt sich ihr ebenso wenig sinngemäss entnehmen, welche Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung inwiefern zu ändern sein sollen. Sodann geht der Beschwerdeführer nicht auf den angefochtenen Entscheid ein und begründet nicht, inwiefern er diesen als fehlerhaft erachtet bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen. Er nimmt keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und setzt sich mit diesen auch nicht argumentativ auseinander, weshalb unklar bleibt, welche Erwägungen er anficht. Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, das Bezirksgericht March bzw. der Kanton Schwyz und die Schweizerische Eidgenossenschaft seien „verdeckt und illegal in eine Firma“ umgewandelt worden, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, auf welche angeblichen Vorgänge sich der Beschwerdeführer stützt und inwiefern die Legitimation oder die Zuständigkeit des Bezirksgerichts March nicht gegeben sein sollte. Angesichts dessen ist auf die Beschwerde mangels Anträgen und Begründung nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerde am letzten Tag der (nicht erstreckbaren) Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung.

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner 1 (1/ES), die Beschwerdegegner 2-8 (je 1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21. Oktober 2022 kau

BEK 2022 137

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Erwägungen

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

§ 40 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF