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Entscheid

BEK 2022 139

Kammer

21. Dezember 2022Deutsch4 min

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte in den Betreibungen Nrn. zz und yy gegen den Beschwerdeführer Pfändungsankündigungen aus. Die Aufsichtsbehörden haben die dagegen sowie gegen den Pfändungsvollzug und die totale Einkommenssperre in der Pfändungsgruppe Nr. xx erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. BEK 2019 32 vom 22. Juli 2019, BEK 2020 14 vom 24. August 2020, BEK 2020 153 vom 1. Februar 2021 und BGer 5A_209/2021 vom 15. März 2022 sowie BEK 2022 47 vom 13. Juli 2022). Am 15. März 2021 forderte der Betreibungskreis das auf einem Konto des Beschwerdeführers bei der B.________ AG (Bank I) liegende Guthaben von Fr. 850.00 mit dem Hinweis ein, dass die Pfändung auf sämtlichen Konten nach der Überweisung dieses Betrags umgehend als aufgehoben gelte und die Konten vollständig freizugeben seien (Vi-act. 55). Daher schrieb der Vorderrichter die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2021 mit dem Antrag, die Sperre des Kontos ww bei der B.________ AG (Bank I) aufzuheben (Vi-act. 1), mit Verfügung vom 18. August 2022 als gegenstandslos geworden ab. Dagegen beschwert sich der Beschwerdeführer am 13. September 2022 bei der oberen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, diese Verfügung aufzuheben und die Vor­instanz anzuweisen, seine Beschwerde zu behandeln. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen (KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 nochmals Stellung und bestritt die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach er vorliegend nur die Sperrung des B.________ AG (Bank I)-Kontos angefochten habe (KG-act. 7).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. Dezember 2022

BEK 2022 139

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 18. August 2022, APD 2021 4);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte in den Betreibungen Nrn. zz und yy gegen den Beschwerdeführer Pfändungsankündigungen aus. Die Aufsichtsbehörden haben die dagegen sowie gegen den Pfändungsvollzug und die totale Einkommenssperre in der Pfändungsgruppe Nr. xx erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. BEK 2019 32 vom 22. Juli 2019, BEK 2020 14 vom 24. August 2020, BEK 2020 153 vom 1. Februar 2021 und BGer 5A_209/2021 vom 15. März 2022 sowie BEK 2022 47 vom 13. Juli 2022). Am 15. März 2021 forderte der Betreibungskreis das auf einem Konto des Beschwerdeführers bei der B.________ AG (Bank I) liegende Guthaben von Fr. 850.00 mit dem Hinweis ein, dass die Pfändung auf sämtlichen Konten nach der Überweisung dieses Betrags umgehend als aufgehoben gelte und die Konten vollständig freizugeben seien (Vi-act. 55). Daher schrieb der Vorderrichter die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2021 mit dem Antrag, die Sperre des Kontos ww bei der B.________ AG (Bank I) aufzuheben (Vi-act. 1), mit Verfügung vom 18. August 2022 als gegenstandslos geworden ab. Dagegen beschwert sich der Beschwerdeführer am 13. September 2022 bei der oberen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, diese Verfügung aufzuheben und die Vor­instanz anzuweisen, seine Beschwerde zu behandeln. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen (KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 nochmals Stellung und bestritt die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach er vorliegend nur die Sperrung des B.________ AG (Bank I)-Kontos angefochten habe (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sperre des Kontos bei der B.________ AG (Bank I). Zutreffend geht der Beschwerdegegner nämlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in der vor­instanzlichen Beschwerde vom 19. Februar 2021 nur die Aufhebung dieser Sperre beantragte. Der Beschwerdeführer nimmt in dieser Eingabe Bezug auf die Mitteilung des Beschwerdegegners über diese Sperre. Weiter macht er nebst Ausführungen zu seinem Wohnsitz Unklarheiten bei der entsprechenden Pfändung geltend und weist auf seine telefonischen Erkundigungen bei der B.________ AG (Bank I) betreffend des Andauerns der Sperre seines Kontos hin, um dann ausdrücklich und im Text unterstrichen nur um die Aufhebung der Sperre zu ersuchen (Vi-act. 1). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter das Beschwerdeverfahren mit der Aufhebung der Sperre durch den Beschwerdegegner (Vi-act. 55) als gegenstandslos geworden abschrieb.

3.

Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde die Dauer der Pfändung, die Frage der Zustellung eines angeblichen Verwertungsbegehrens sowie den Einzug bzw. die Verwendung der vom fraglichen B.________ AG (Bank I)-Konto dem Beschwerdegegner überwiesenen Fr. 850.00 infrage stellt, waren diese Themen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Daher kann hier auf solche Einwände nicht eingetreten werden. Stellt der Beschwerdeführer die Pfändungen und Einkommenssperren an sich infrage, ist darüber in den oben erwähnten Verfahren (vgl. E. 1) bereits entschieden worden.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Das kantonale Verfahren ist vorbehältlich hier noch nicht anzunehmender bös- oder mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vor­instanz (1/A vorab und 1/R nach definitiver Erledigung mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

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BEK 2019 32

BEK 2020 14

BEK 2020 153

5A_209/2021

BEK 2022 47

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF