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Entscheid

BEK 2022 141

Präsidial

15. November 2022Deutsch5 min

1. Für die im Auftrag des Betreibungsamts Steinen zu verwertende Liegenschaft des Schuldners A.________ GB Nr. xx in Oberiberg liegt eine Schätzung im Betrag von Fr. 60‘000.00 vor (Vi-act. 5/2). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 16. September 2022 dem zweiten Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. Vi-act. 1) das Betreibungsamt Oberiberg an, eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen, sofern der Beschwerdeführer innert nicht erstreckbarer Frist von 20 Tagen ab Entscheidungsdatum einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 überweist. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses kann laut Verfügung eine Neuschätzung unterbleiben. Gegen diese Verfügung beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er wiederholt im Wesentlichen die gegen die erste Schätzung und frühere Schätzungsverfügungen gerichteten und vom Vorderrichter abgewiesenen Anträge (Haupt- und erster Eventualantrag) sowie den zweiten Eventualantrag (vgl. Vi-act. 1), wobei er eine neue Fristansetzung zur Bezahlung des Vorschusses bzw. die Abnahme der entsprechenden Frist in der angefochtenen Verfügung verlangt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. November 2022

BEK 2022 141

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberiberg, Tonelimatt 13, 8842 Unteriberg,

Beschwerdegegner,

betreffend

Liegenschaftsschätzung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. September 2022, APD 2022 19);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Für die im Auftrag des Betreibungsamts Steinen zu verwertende Liegenschaft des Schuldners A.________ GB Nr. xx in Oberiberg liegt eine Schätzung im Betrag von Fr. 60‘000.00 vor (Vi-act. 5/2). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 16. September 2022 dem zweiten Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. Vi-act. 1) das Betreibungsamt Oberiberg an, eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen, sofern der Beschwerdeführer innert nicht erstreckbarer Frist von 20 Tagen ab Entscheidungsdatum einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 überweist. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses kann laut Verfügung eine Neuschätzung unterbleiben. Gegen diese Verfügung beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er wiederholt im Wesentlichen die gegen die erste Schätzung und frühere Schätzungsverfügungen gerichteten und vom Vorderrichter abgewiesenen Anträge (Haupt- und erster Eventualantrag) sowie den zweiten Eventualantrag (vgl. Vi-act. 1), wobei er eine neue Fristansetzung zur Bezahlung des Vorschusses bzw. die Abnahme der entsprechenden Frist in der angefochtenen Verfügung verlangt.

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. No­vember 2021 E. 2 m.H.).

3. Soweit der Beschwerdeführer die Anträge seiner Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde wiederholt, ist darauf nicht einzutreten, muss sich die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde doch gegen die angefochtene Verfügung richten (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Im Übrigen nahm die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde als Kritik an der vorliegenden Schätzung und als Antrag auf eine Neuschätzung entgegen, welchem sie in Abweisung des Hauptantrags um Aufhebung der vorliegenden Schätzung stattgab (angef. Verfügung E. 4.2). Gleichermassen wie erstinstanzlich kritisiert der Beschwerdeführer zweitinstanzlich unter Vergleichen zum Steuerwert und zur Schätzung seiner anderen Liegenschaft in Steinen das Ergebnis der Schätzung auf Fr. 60‘000.00, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, namentlich mit der Begründung, dass die Aufsichtsbehörden von sich aus die Schätzungen nicht inhaltlich überprüfen dürfen. Ebenso wenig setzt er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, dass der Schätzer nicht an Minimalwerte oder etwa allfällige Kataster- oder Brandassekuranzschätzungen gebunden werden könne (angef. Verüfung E. 5.2). Somit setzt sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der angefochtenen Verfügung argumentativ im Einzelnen nicht auseinander und legt die zulässigen Beschwerdegründe auch nicht hinreichend und nachvollziehbar dar. Daher ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Soweit der Vorderrichter dem verbleibenden zweiten Eventualantrag entsprechend eine Neuschätzung anordnete, ist mangels Beschwer auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, jedoch dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen zur Überweisung eines Kostenvorschusses von Fr. 2‘000.00 für die Neuschätzung wird ab Datum des vorliegenden Entscheids neu angesetzt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Oberiberg (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin­stanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

15. November 2022 kau

BEK 2022 141

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Erwägungen

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BEK 2017 60

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF