BEK 2022 144
Präsidial
15. November 2022Deutsch5 min
1. Das Betreibungsamt Steinen vollzog am 26. August 2021 in der Betreibung Nr. yy gegen den Schuldner A.________ die Pfändung und stellte den Parteien die Pfändungsurkunde Nr. xx am 24. Juni 2022 zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde, soweit sie darauf eintrat, am 19. September 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit der Beschwerde könne er keine Ansprachen Dritter gegen die Pfändung von Gegenständen geltend machen. Er zeige auch nicht auf, bei welchen Gegenständen solche Drittansprüche bestehen würden, so dass nicht überprüft werden könne, ob offensichtlich Dritteigentum gepfändet worden sei. Darüber hinaus konnte die untere Aufsichtsbehörde keine Gesetzesverletzungen oder unangemessenes, ausstandsbegründendes Handeln des Betreibungsamtes feststellen und auferlegte dem Beschwerdeführer insoweit in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen mutwilliger und aussichtsloser Beschwerdeerhebung eine Gebühr von Fr. 300.00. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er wiederholt – teilweise nicht auf die angefochtene Verfügung ausgerichteten Ergänzungen – die Anträge, die er bereits vorinstanzlich stellte. Zudem verlangt er, die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 aufzuheben. Der Beschwerdegegner 2 verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Das Betreibungsamt nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 15. November 2022
BEK 2022 144
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Betreibungsamt Steinen, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
2. Kanton Zürich, vertr. durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Pfändungsurkunde (Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. September 2022, APD 2022 18);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Steinen vollzog am 26. August 2021 in der Betreibung Nr. yy gegen den Schuldner A.________ die Pfändung und stellte den Parteien die Pfändungsurkunde Nr. xx am 24. Juni 2022 zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde, soweit sie darauf eintrat, am 19. September 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit der Beschwerde könne er keine Ansprachen Dritter gegen die Pfändung von Gegenständen geltend machen. Er zeige auch nicht auf, bei welchen Gegenständen solche Drittansprüche bestehen würden, so dass nicht überprüft werden könne, ob offensichtlich Dritteigentum gepfändet worden sei. Darüber hinaus konnte die untere Aufsichtsbehörde keine Gesetzesverletzungen oder unangemessenes, ausstandsbegründendes Handeln des Betreibungsamtes feststellen und auferlegte dem Beschwerdeführer insoweit in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen mutwilliger und aussichtsloser Beschwerdeerhebung eine Gebühr von Fr. 300.00. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er wiederholt – teilweise nicht auf die angefochtene Verfügung ausgerichteten Ergänzungen – die Anträge, die er bereits vorinstanzlich stellte. Zudem verlangt er, die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 aufzuheben. Der Beschwerdegegner 2 verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Das Betreibungsamt nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7).
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2021 140 vom 22. Oktober 2021 E. 2 m.H.).
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
3. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Kantonsgericht nicht nur Anträge, sondern auch bloss die dem Bezirksgericht vorgetragenen Begründungen. Er fügt nur noch an, was sich aus einer Strafanzeige vom 3. August 2022 respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. September 2022 ergebe. Damit setzt er sich mit der angefochtenen Verfügung argumentativ im Einzelnen nicht auseinander und legt die zulässigen Beschwerdegründe nicht hinreichend und nachvollziehbar dar, insbesondere nicht, dass der Vorderrichter mit der Verwerfung der Nichtigkeit mangels Offensichtlichkeit einer Pfändung von Dritteigentum den erheblichen Sachverhalt augenfällig unrichtig und die diesbezügliche Rechtslage falsch feststellte. Der Beschwerdeführer begründet ebenso wenig, inwiefern seine Vorwürfe wegen unkonkreten Verhaltens und Verfehlungen gegen das Betreibungsamt entgegen den Feststellungen des ihm deswegen eine Gebühr von Fr. 300.00 auferlegenden Vorderrichters nicht aussichtslos und mutwillig wären. Daher ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Ersuchen um aufschiebende Wirkung ist mit vorliegender Verfügung gegenstandslos. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
15. November 2022 kau
BEK 2022 144
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Erwägungen
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BEK 2017 60
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2021 140
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2021 147
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF