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Entscheid

BEK 2022 145

Kammer

27. Dezember 2022Deutsch3 min

1. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 29. September 2022 gegenüber dem wegen Betäubungsmittelhandels und -lagerung beschuldigten A.________ eine Haarprobe an, um den Sachverhalt festzustellen, insbesondere abzuklären, ob der Beschuldigte selbst Betäubungsmittel konsumiere. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte umgehend am 30. September 2022 Beschwerde vorab wegen fehlenden Tatverdachts auf Betäubungsmittelkonsum. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten elektronisch mit dem Antrag auf kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Sie führt vernehmlassend aus, das Eigenkonsumverhalten des Beschuldigten sei im Hinblick auf die Menge der beschlagnahmten Betäubungsmittel mit grosser Wahrscheinlichkeit relevant zur Widerlegung der Schutzbehauptung, die aufgefundenen Drogen seien einzig für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen. Durch eine Haaranalyse könne ferner dargestellt werden, ob und wann eine Kontamination von aussen auf die Haare stattgefunden habe (KG-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Dezember 2022

BEK 2022 145

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Clara Betschart und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Entnahme einer Haarprobe

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2022, SU 2022 7794);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 29. September 2022 gegenüber dem wegen Betäubungsmittelhandels und -lagerung beschuldigten A.________ eine Haarprobe an, um den Sachverhalt festzustellen, insbesondere abzuklären, ob der Beschuldigte selbst Betäubungsmittel konsumiere. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte umgehend am 30. September 2022 Beschwerde vorab wegen fehlenden Tatverdachts auf Betäubungsmittelkonsum. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten elektronisch mit dem Antrag auf kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Sie führt vernehmlassend aus, das Eigenkonsumverhalten des Beschuldigten sei im Hinblick auf die Menge der beschlagnahmten Betäubungsmittel mit grosser Wahrscheinlichkeit relevant zur Widerlegung der Schutzbehauptung, die aufgefundenen Drogen seien einzig für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen. Durch eine Haaranalyse könne ferner dargestellt werden, ob und wann eine Kontamination von aussen auf die Haare stattgefunden habe (KG-act. 5).

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft begründet einerseits weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Gegenbemerkungen zu der Beschwerde einen hinreichenden Tatverdacht auf Betäubungsmittelkonsum. Damit fehlt es der Zwangsmass­nahme der angeordneten Haarprobe insoweit an einer erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Andererseits lässt die Beschwerde unbestritten, dass der Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel hinreichend ist, so dass die Anordnung einer Haarprobe bei entsprechender Deliktskonnexität und Eignung des Beweismittels nicht von Vornherein unzulässig ist. So könnte eine negative Haarprobe den möglichen Einwand des Beschuldigten, die beschlagnahmten Betäubungsmittel für den Eigenkonsum gekauft und gelagert zu haben, als Schutzbehauptung hinstellen. Indes legt die Staatsanwaltschaft konkret nicht dar, dass der Beschuldigte solches behauptet und angesichts der kiloweisen Sicherstellung von Betäubungsmitteln eine solche Behauptung überhaupt noch Sinn machen könnte. Soweit die Haarprobe bei einem positiven Ergebnis beweisen könnte, in welchem Zeitraum der Beschuldigte sich in einer kontaminierten Umgebung bewegte, legt die Staatsanwaltschaft schliesslich ebenfalls nicht dar, inwiefern ein solcher Nachweis angesichts der sichergestellten Betäubungsmittel nach dem wissenschaftlichen Stand überhaupt und in vorliegendem Fall abgesehen vom Eigenkonsum in Bezug auf den Nachweis der verdächtigen Betäubungsmitteldelikte geeignet wäre (vgl. Art. 139 StPO).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates aufzuheben; -

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zu Lasten des Staates.

Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 800.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (2/R an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Verteidigerin (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28. Dezember 2022 kau

BEK 2022 145

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF