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Entscheid

BEK 2022 146

Präsidial

21. Oktober 2022Deutsch4 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte mit Verfügung vom 23. September 2022 der B.________ AG in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 72'819.80 nebst 5 % Zins seit 7. Juli 2022. Zudem verpflichtete er die Schuldnerin, der Gesuchstellerin Fr. 500.00 Gerichtskostenersatz und Fr. 1’000.00 Parteientschädigung zu bezahlen. Er erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf den vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2022 ab und die Gesuchsgegnerin weise weder Tilgung, Stundung noch Verjährung nach, sondern bringe lediglich im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässige Einwendungen gegen die Forderung selbst vor (vgl. angef. Verfügung).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. Oktober 2022

BEK 2022 146

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. September 2022, ZES 2022 573);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte mit Verfügung vom 23. September 2022 der B.________ AG in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 72'819.80 nebst 5 % Zins seit 7. Juli 2022. Zudem verpflichtete er die Schuldnerin, der Gesuchstellerin Fr. 500.00 Gerichtskostenersatz und Fr. 1’000.00 Parteientschädigung zu bezahlen. Er erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf den vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2022 ab und die Gesuchsgegnerin weise weder Tilgung, Stundung noch Verjährung nach, sondern bringe lediglich im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässige Einwendungen gegen die Forderung selbst vor (vgl. angef. Verfügung).

Erwägungen

2.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Oktober 2022 beantragte die Schuldnerin, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 72‘819.80 nicht bestehe und damit abzuerkennen sei, für welche die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei und es sei die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe mit Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2022 aufzuheben. Das Bezirksgericht überwies die Akten mit dem Hinweis, dass in den Erwägungen versehentlich die Forderung über Fr. 61‘819.80 nicht angeführt worden sei, was am Ergebnis des Entscheids nichts ändere (KG-act. 5).

3.

In der mit der vorinstanzlichen Gesuchsantwort (Vi-act. A II) im Wesentlichen identischen und mithin nicht selbständig begründeten Beschwerde setzt sich die Schuldnerin mit den Erwägungen des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander, weshalb ihre Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbezogen begründet ist (vgl. dazu BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sie bestreitet namentlich nicht, dass sie vor­instanzlich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhob und der Rechtsöffnungsrichter den vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen als definitiven Rechtsöffnungstitel (dazu vgl. Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 1 ff. und 37 sowie Vi-act. 1/7) inhaltlich nicht überprüfen darf (dazu auch ebd. Art. 81 SchKG N 1).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Damit unterliegt die Beschwerdeführerin und trägt die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat sie nicht zu entschädigen, da sie nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurde. Die Kostenvorschussverfügung (KG-act. 3) wird als gegenstandslos geworden zurückgenommen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und die Kostenvorschussverfügung vom 11. Oktober 2022 als gegenstandslos geworden zurückgenommen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 72‘819.80.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 7 z.K.), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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BEK 2022 146

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF