BEK 2022 147
Kammer
13. März 2023Deutsch12 min
1. Nach Einsprache der Beschuldigten überwies die Staatsanwaltschaft der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 4. April 2022 den wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz erlassenen Strafbefehl vom 9. März 2022 als Anklage bei folgendem Sachverhalt:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 13. März 2023
BEK 2022 147
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Berufungsführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 21. Juli 2022, SEO 2022 2);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Nach Einsprache der Beschuldigten überwies die Staatsanwaltschaft der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 4. April 2022 den wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz erlassenen Strafbefehl vom 9. März 2022 als Anklage bei folgendem Sachverhalt:
Am 17.02.2020 importierte A.________ vier Hunde, wobei sie drei Hunde behielt und einen Hund in der Schweiz weitervermittelte. Anschliessend wurde sie mit E-Mail des Kantonstierarztes der Urkantone vom 04.03.2020 auf die geltenden Bestimmungen beim Import und Handel von Heimtieren hingewiesen. Am 03.10.2020 importierte A.________ wiederum einen Hund und vermittelte diesen an eine Person im Kanton Bern. Der Fall wurde durch den Kantonstierarzt der Urkantone an die Zollbehörde zur weiteren Abklärung weitergeleitet und gleichzeitig wurde A.________ mit Schreiben vom 17.12.2020 und E-Mail vom 22.12.2020 nochmals auf die geltenden Bestimmungen hingewiesen.
A.________ nahm sodann am 27.04.2021 den Hund „D.________“ mit der Chip-Nr. xx aus Russland in Schindellegi bei sich auf, vermittelte diesen an E.________ und übergab ihn am 28.04.2021 an E.________, ohne im Besitz einer Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel gewesen zu sein. E.________ bezahlte am 25.05.2021 für den Hund „D.________“ einen Betrag von CHF 1000.00 an A.________.
A.________ wusste spätestens aufgrund des Schreibens vom 17.12.2020 und der E-Mail vom 22.12.2020 des Kantonstierarztes der Urkantone, dass sie vor einer weiteren Vermittlung eines Hundes um eine Bewilligung hätte ersuchen müssen. Ihr waren die Bestimmungen somit bekannt. Indem sie am 28.04.2021 dennoch den Hund „D.________“ ohne Bewilligung an E.________ vermittelte, übergab und den Kaufpreis einkassierte, nahm sie eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zumindest billigend in Kauf.
Die Einzelrichterin sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 21. Juli 2022 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. h TSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG und Art. 103 TSchV schuldig (Disp.-Ziff. 1) und büsste sie unter Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen mit Fr. 600.00 (Disp.-Ziff. 2 f.). Die Beschuldigte erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist mit den Anträgen, der Schuldspruch sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen (KG-act. 2 f.). Sie begründete die Berufung im angeordneten schriftlichen Verfahren (KG-act. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung abzuweisen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschuldigte vermöge keine Gründe im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO darzutun (KG-act. 9).
Erwägungen
2.
Beim angefochtenen Schuldspruch handelt es sich um eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung des angef. Urteils). Materielle und – wie etwa die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – prozessuale Rechtsfragen bleiben also mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK-Kommentar, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23), während die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) beschränkt ist. Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden. Die Einhaltung des insbesondere auch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs abgeleiteten Anklageprinzips (dazu etwa Niggli/Heimgartner, BSK, 2. A. 2014, Art. 9 StPO N 5, 12 ff. und 33 ff.) betrifft eine vollumfänglich überprüfbare Rechtsfrage (zum Ganzen BEK 2021 2 vom 21. Juli 2021 E. 1 m.H.; BEK 2019 85 vom 2. Dezember 2019 E. 2).
3.
In der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung rügt die Beschuldigte, ihr könne aufgrund des erhobenen Sachverhalts kein vorschriftswidriges gewerbsmässiges Handeln mit Tieren im Sinne des Tierschutzgesetzes vorgeworfen werden (KG-act. 2 und KG-act. 3 S. 2). In der Berufungsbegründung wirft sie der Vorderrichterin vor, von der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft festgehaltenen „Auffassung“ abzurücken. Ein gewerbsmässiges Handeln liege aber auch aufgrund der Neufassung des Sachverhalts nicht vor (KG-act. 7 S. 2). Damit macht sie sinngemäss als zulässigen Beschwerdegrund eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (vgl. oben E. 2), nämlich, dass das angefochtene Urteil vom Sachverhalt der Anklage abweicht.
a) Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGer 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2 u.a. m.H. auf BGE 144 I 234 E. 5.6.1). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (ebd. mH.).
b) Dem als Anklage überwiesenen Strafbefehl vom 9. März 2022 liegt eine vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG zugrunde. Danach wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft, wer vorsätzlich vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt. Nach Art. 13 Abs. 1 TSchG bedarf der gewerbsmässige Handel mit Tieren einer Bewilligung. Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln, Tierpflegerin oder Tierpfleger sein (Art. 103 lit. a TSchV). Indes wird der Beschuldigten nicht vorgeworfen, die angeblich gehandelten Tiere betreut zu haben, ohne Tierpflegerin zu sein, sondern dass sie vor der Vermittlung eines weiteren Hundes hätte um eine Bewilligung ersuchen müssen.
Dispositiv
aa) Gewerbsmässigkeit setzt im Allgemeinen ein berufsmässiges Handeln voraus, das vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, welche die Täterin für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit genügt, wenn die soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Die Täterin muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellen. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass sie erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und drittens aufgrund ihrer Taten geschlossen werden muss, sie sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (zum Ganzen: BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.H.). Als gewerbsmässig im Sinne der Tierschutzverordnung gilt das Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen (Art. 2 Abs. 3 lit. a TSchV).
bb) Angeklagt sind drei Vermittlungshandlungen. Zunächst soll die Beschuldigte am 17. Februar 2020 vier Hunde importiert und einen davon weitervermittelt haben. Die näheren Umstände dieses Sachverhalts sind nicht angeklagt, namentlich nicht inwiefern die Weitervermittlung des einen Hundes entgeltlich erfolgt sei. Es wird in der Anklage nur darauf hingewiesen, dass der Kantonstierarzt die Beschuldigte auf die geltenden Bestimmungen beim Import und Handel von Heimtieren hingewiesen habe. Dann erwähnt die Anklage einen zweiten Import eines Hundes am 3. Oktober 2020, den die Beschuldigte an eine Person im Kanton Bern vermittelt habe. Wiederum sind die näheren Umstände der Anklageschrift nicht zu entnehmen, ausser dass der Tierarzt den Fall den Zollbehörden gemeldet und die Beschuldigte nochmals auf die geltenden Bestimmungen hingewiesen habe. Erst im dritten Fall mit dem Hund „D.________“ enthält die Anklage konkrete Angaben darüber, an wen und zu welchem Preis der Hund weitervermittelt worden sei. Lässt sich zu den ersten beiden Vorwürfen der Anklage nicht entnehmen, ob und mit wem die Beschuldigte gehandelt und inwiefern sie Einkommen bzw. einen Gewinn für sich oder Dritte erzielt habe, ist gewerbsmässiges Handeln ungenügend angeklagt. Die Anklage äussert sich zudem auch nicht dazu, inwiefern die Beschuldigte mit Hunden in der Absicht gehandelt habe, für sich einen Teil des Lebensunterhalts zu generieren oder regelmässig eigene oder Unkosten Dritter zu decken.
cc) Die Vorderrichterin hielt den angeklagten Handel mit dem Hund „D.________“ für nachgewiesen und deshalb den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG in objektiver Hinsicht als erfüllt (angef. Urteil E. 2.2). Aufgrund der früheren Vermittlungen von Hunden, gegen welche das Laboratorium der Urkantone einschritt, hielt sie auch in subjektiver Hinsicht für erwiesen, dass die Beschuldigte den Hund „D.________“ ohne erforderliche Bewilligung verkaufte und damit eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zumindest in Kauf nahm (ebd. E. 2.3). Soweit die Vorderrichterin die Gewerbsmässigkeit als erstellt erachtet, dass die Beschuldigte bei der Vermittlung des Hundes „D.________“ für sich oder als Spende an einen Dritten eine Zahlung von Fr. 1’000.00 empfing (angef. Urteil E. 2.4 erster Absatz), genügt dieses Vorgehen in einem Einzelfall zum Nachweis eines vorschriftswidrigen gewerbsmässigen Handels mit Tieren in objektiver Hinsicht offensichtlich nicht (vgl. auch noch unten E. 4). Soweit sie im Übrigen auf die bereits zuvor erfolgten Vermittlungen von Hunden verweist, wobei auch eine Spende bezahlt wurde, und die Rolle der Beschuldigten als Vertreterin eines russischen Tierheims sowie die Verwendung von standardisierten Dokumentvorlagen erwägt (angef. Urteil E. 2.4 zweiter Absatz), geht sie über den Anklagesachverhalt hinaus.
dd) Im Ergebnis wird die Beschuldigte im angefochtenen Urteil mit Tatsachen belastet, die für sie in der Anklage nicht erkennbar waren. Insoweit verletzt die angefochtene Verurteilung mithin das Anklageprinzip. Dieser wesentliche Mangel des angefochtenen Urteils kann weder im Berufungsverfahren mit beschränkter Kognition (vgl. oben E. 2 bzw. Art. 398 Abs. 4 StPO) noch mit einer Rückweisung an die erste Instanz geheilt werden. Denn die Anklage kann nicht mehr zurückgezogen (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO) und unter den vorliegenden Umständen auch nicht mehr nach Art. 333 Abs. 1 StPO geändert werden. Es ist im Berufungsverfahren mit beschränkter Kognition weder zu prüfen noch offensichtlich, inwiefern ein anderer Straftatbestand erfüllt sein könnte (dazu vgl. BEK 2022 82 vom 2. Februar 2023 E. 2 u.a. m.H. auf zur Publ. best. BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3 = ius.focus 1/2023 S. 29). Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen in Bezug auf das zur Anklage gebrachte Delikt von Anfang an alle Tatbestandselemente vollständig abzubilden (Frischknecht, Kommentar ius.focus ebd.).
4. Im Übrigen bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die Vorderrichterin aufgrund der fehlenden Anklage (vgl. oben E. 3) aus guten Gründen die früheren Vermittlungen von Hunden durch die Beschuldigte vor der Weitergabe von „D.________“ weder in tatsächlicher noch tatbestandsmässiger Hinsicht beurteilte. Mithin durfte sie diese Vorfälle aber auch im Rahmen der Prüfung der Gewerbsmässigkeit bezogen auf dem Tatvorwurf mit dem Hund „D.________“ nicht berücksichtigen.
5. Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO). Indes entfällt die Ausrichtung einer Entschädigung, weil aufgrund der Berufung der ohne Anwalt auftretenden Beschuldigten weder besondere Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte noch wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 436 Abs. 1 bzw. 3 StPO) ersichtlich sind;-
erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die
Vorinstanz (1/A) und an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Laboratorium der Urkantone (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14. März 2023 kau
BEK 2022 147
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 13 TSchGart. 13 LPAart. 13 LPAn
Art. 103 TSchVart. 103 OPAnart. 103 OPAn
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
BEK 2021 2
BEK 2019 85
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_709/2021
BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 13 TSchGart. 13 LPAart. 13 LPAn
Art. 103 TSchVart. 103 OPAnart. 103 OPAn
BGE 147 IV 176ATF 147 IV 176DTF 147 IV 176
Art. 2 TSchVart. 2 OPAnart. 2 OPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 13 TSchGart. 13 LPAart. 13 LPAn
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 340 StPOart. 340 CPPart. 340 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
BEK 2022 82
6B_171/2022
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF