Lexipedia

Entscheid

BEK 2022 148

Kammer

2. November 2022Deutsch7 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ eine im Kanton Nidwalden aufgenommene Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs bzw. anderer Delikte, in welcher der am 29. März 2022 festgenommene Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt wurde. Die Einzelrichterin am Zwangs­massnahmengericht Schwyz verlängerte die Untersuchungshaft bis am 29. September 2022 (ZME 2022 73). Am 29. September 2022 wies sie das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung ab und verlängerte die angeordnete Untersuchungshaft vorläufig bis am 29. Dezember 2022 (ZME 2022 131). Dagegen beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig am 12. Oktober 2022 beim Kantonsgericht und beantragt, die Untersuchungshaft in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit sofortiger Wirkung zu beenden und ihn unverzüglich auf freien Fuss zu setzen; eventualiter die Aufhebung der Untersuchungshaft mit Ersatzmassnahmen zu verbinden; subeventualiter ihn an das Amt für Migration zu überstellen respektive die Untersuchungshaft für maximal zwei Wochen zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht überwies die Akten mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft unterbreitete ihre Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem informierte sie über ihre Anfrage gleichen Datums bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Verfahrensübernahme (KG-act. 6). Dazu nahm der Beschuldigte am 24. Oktober 2022 Stellung (KG-act 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. November 2022

BEK 2022 148

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Verlängerung Untersuchungshaft/Haftentlassung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 29. September 2022, ZME 2022 131);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ eine im Kanton Nidwalden aufgenommene Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs bzw. anderer Delikte, in welcher der am 29. März 2022 festgenommene Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt wurde. Die Einzelrichterin am Zwangs­massnahmengericht Schwyz verlängerte die Untersuchungshaft bis am 29. September 2022 (ZME 2022 73). Am 29. September 2022 wies sie das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung ab und verlängerte die angeordnete Untersuchungshaft vorläufig bis am 29. Dezember 2022 (ZME 2022 131). Dagegen beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig am 12. Oktober 2022 beim Kantonsgericht und beantragt, die Untersuchungshaft in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit sofortiger Wirkung zu beenden und ihn unverzüglich auf freien Fuss zu setzen; eventualiter die Aufhebung der Untersuchungshaft mit Ersatzmassnahmen zu verbinden; subeventualiter ihn an das Amt für Migration zu überstellen respektive die Untersuchungshaft für maximal zwei Wochen zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht überwies die Akten mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft unterbreitete ihre Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem informierte sie über ihre Anfrage gleichen Datums bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Verfahrensübernahme (KG-act. 6). Dazu nahm der Beschuldigte am 24. Oktober 2022 Stellung (KG-act 8).

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a).

Erwägungen

a) Die Staatsanwaltschaft und die Zwangsmassnahmenrichterin verdächtigen den Beschuldigten, mehrere Personen in teilweise ineinandergreifenden Lebenssachverhalten (vgl. etwa U-act. 10.1.013 Nr. 20 ff. und 34 ff.; U-act. 10.1.014 Nr. 12 ff. und 35 ff.; U-act. 10.1.016 Nr. 10; U-act. 10.1.027 Nr. 7) oft unter Vorgabe kurzzeitiger Liquidationsprobleme betrogen zu haben. Vorab hielt die Vorderrichterin richtig fest, dass der Beschuldigte unter verschiedenen falschen Namen handelte und zur Frage des dringenden Tatverdachts kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und dem erkennenden Sachrichter nicht vorzugreifen sei. Sie erachtete im Weiteren in den meisten Dossiers (ausser Dossier 6, 8 und 11 betr. Weineinkäufen, ausstehende Mietzinse und Edelsteinerwerb) den dringenden Tatverdacht teilweise mit Verweisen auf frühere Zwangsmassnahmeentscheide für mehrfache Vermögensdelikte des Beschuldigten mit einer Deliktssumme von über 1.5 Millionen Franken im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der jeweils geschädigten Personen als gegeben. Der Beschuldigte bestreitet im Beschwerdeverfahren den dringenden Verdacht nicht, unter falschen Identitäten, oft unter einem eine sehr begüterte Herkunft nahelegenden Namen, aufgetreten zu sein (vgl. U-act. 8.2.011 Nr. 23 ff. bzw. 10.1.01 S. 2; U-act. 10.1.011 Nr. 5, 7 und 29; U-act. 10.1.013 Nr. 10; U-act. 10.1.014 Nr. 3 und 9; U-act. 10.1.016 Nr. 4 f.; U-act. 10.1.022) und die mutmasslichen Geschädigten zu entsprechenden, teilweise innerhalb des Geschädigtenkreises als Vertrauen schaffende Vorauszahlungen zirkulierenden Vermögensdispositionen veranlasst zu haben. Dass diese Personen in ihren Hoffnungen auf Geschäfte mit dem Beschuldigten enttäuscht worden sein könnten, spricht nicht per se gegen ihre Anschuldigungen. Denn sie erscheinen in ihren Erwartungen durch die Vorspiegelung einer falschen Identität durch den als vermögend und religiös auftretenden bzw. lebensweise auf Vertrauen insistierenden (etwa U-act. 10.1.008 Nr. 6 f.; U-act. 10.1.027 Nr. 6 ff.) und wohl auch persönliche Bekanntschaften ausnützenden Beschuldigten als nicht nur einfach belogen, sondern in mehrfacher Hinsicht, namentlich auch bezüglich Zahlungsfähigkeit und -willen manipuliert. Damit ist zumindest der dringende Tatverdacht hinsichtlich des strafbaren Handelns mit Schadensfolgen von über 1.5 Millionen Franken vorläufig gegeben, zumal die befragten Personen von ähnlichen Vorgehensweisen des Beschuldigten berichten. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen unter Beteiligung des Beschuldigten vor (dazu etwa BGer 1B_32/2020 vom 12. Februar 2020 E. 3.2 m.H.). Wie die Vorinstanz diesbezüglich unter Hinweis auf die früheren Haftbeschlüsse zu Recht ausführt, ist es nicht die Aufgabe des Haft- sondern jene des Sachgerichts, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen. Es wird sowohl die Glaubhaftigkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen (BGer 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.1) als auch die Frage zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit Handlungen bzw. Unterlassungen der Geschädigten im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen, namentlich unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen sein werden (s. auch BGer 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2.2 m.H.).

b) Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale, die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. etwa BGer 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 5.1 m.H.).

Die Vorderrichterin bejahte erhebliche Fluchtgefahr mit der Begründung, dass der Beschuldigte ein nirgends in der Schweiz angemeldeter, unter mehreren Aliasnamen bekannter Libanese ohne Pass und engere soziale (keine Vaterschaftsanerkennung für eine angeblich in der Schweiz lebende Tochter) oder geschäftliche Kontakte in der Schweiz sei, dem es in der Vergangenheit mehrmals möglich gewesen sei, die Schweiz zu verlassen und in der Welt umherzureisen. Seine Eltern würden in Dubai leben und seine Geschäfte sich in Dubai, Singapur, Hongkong sowie Südkorea befinden, so dass es ihm im Falle einer Haftentlassung ein Leichtes wäre, die Schweiz zu verlassen oder zumindest innerhalb der Schweiz unterzutauchen und die Durchführung der Strafuntersuchung zu vereiteln (angef. Verfügung E. 10). Dies alles bestreitet der Beschuldigte nicht, macht jedoch geltend, dass die Dauer der Untersuchungshaft in die Nähe der aufgrund der konkreten Umstände zu prognostizierenden Strafe rücke. Davon ist indes nicht auszugehen. Angesichts des dringenden Tatverdachts zumindest der Deliktssumme nach schwererer Vermögensdelikte ist eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren konkret nicht auszuschliessen und wäre mithin durch eine bis Ende 2022 dauernde Untersuchungshaft von rund neun Monaten noch nicht annähernd verbüsst.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Eventualanträge erläutert der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist mit dem kurzen Hinweis auf die begründete vorderrichterliche Annahme, dass sich die nicht unerhebliche Fluchtgefahr zurzeit nicht mit Ersatzmassnahmen beheben lasse (angef. Verfügung E. 11; dazu vgl. auch BGer 1B_382/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.5). Es ist dem Beschuldigten jederzeit möglich, seine Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen das Angebot respektive die Einzahlung einer dem Tatverdacht entsprechenden Sicherheitsleistung (Art. 238 StPO) zu beantragen.

4. Im Ergebnis ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 sowie 135 Abs. 2 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung mit Doppel KG-act. 8 und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

3. November 2022 kau

BEK 2022 148

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_32/2020

1B_246/2018

1B_458/2022

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

1B_458/2022

1B_382/2022

Art. 238 StPOart. 238 CPPart. 238 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF