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Entscheid

BEK 2022 149

Präsidial

15. November 2022Deutsch6 min

1. Nachdem die obere Aufsichtsbehörde der Beschwerde von A.________ gegen die Verweigerung der Aufnahme von Ansprüchen in das Lastenverzeichnis des in der Betreibung Nr. xx zu versteigernden Grundstückes GB Nr. yy des Grundbuches Steinen keine aufschiebende Wirkung erteilte (BEK 2022 56), informierte das Betreibungsamt Steinen den Schuldner am 6. August 2022 über den neuen Steigerungstermin (Vi-act. 4/3). Am 1. Sep­tember 2022 legte das Amt das Lastenverzeichnis mit den bis zum neuen Steigerungstag aufgerechneten Zinsen sowie die aktualisierten Steigerungsbedingungen nochmals auf (Vi-act. 4/11). Die dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde am 5. Oktober 2022, soweit sie darauf eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie betreffe weder die neuen Zinsaufrechnungen im Lastenverzeichnis noch die Aktualisierungen der Steigerungsbedingungen und enthalte keine mit der Verwertung der Liegenschaft zusammenhängenden Vorbringen, die nicht schon anderweitig rechtskräftig erledigt worden seien. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt, sie aufzuheben. Er repetiert im Übrigen teilweise seine Anträge vor der unteren Aufsichtsbehörde und stellt neue Rechtsbegehren und Verfahrensanträge. Das Betreibungsamt nahm zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. November 2022

BEK 2022 149

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Steinen, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner,

betreffend

Beschwerde gegen Steigerungsbedingungen/Lastenverzeichnis

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Oktober 2022, APD 2022 22);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Nachdem die obere Aufsichtsbehörde der Beschwerde von A.________ gegen die Verweigerung der Aufnahme von Ansprüchen in das Lastenverzeichnis des in der Betreibung Nr. xx zu versteigernden Grundstückes GB Nr. yy des Grundbuches Steinen keine aufschiebende Wirkung erteilte (BEK 2022 56), informierte das Betreibungsamt Steinen den Schuldner am 6. August 2022 über den neuen Steigerungstermin (Vi-act. 4/3). Am 1. Sep­tember 2022 legte das Amt das Lastenverzeichnis mit den bis zum neuen Steigerungstag aufgerechneten Zinsen sowie die aktualisierten Steigerungsbedingungen nochmals auf (Vi-act. 4/11). Die dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde am 5. Oktober 2022, soweit sie darauf eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie betreffe weder die neuen Zinsaufrechnungen im Lastenverzeichnis noch die Aktualisierungen der Steigerungsbedingungen und enthalte keine mit der Verwertung der Liegenschaft zusammenhängenden Vorbringen, die nicht schon anderweitig rechtskräftig erledigt worden seien. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt, sie aufzuheben. Er repetiert im Übrigen teilweise seine Anträge vor der unteren Aufsichtsbehörde und stellt neue Rechtsbegehren und Verfahrensanträge. Das Betreibungsamt nahm zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4).

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2021 140 vom 22. Oktober 2021 E. 2 m.H.).

Erwägungen

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

a) Die neuen, der unteren Aufsichtsbehörde nicht gestellten Anträge (insbes. Ziff. 5 ff.) und die ebenfalls neuen weitschweifigen Sachverhaltsausführungen (Beschwerde S. 6-17), denen sich keine Beschwerdegründe entnehmen lassen, sind novenrechtlich unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtigkeit früherer Betreibungshandlungen – insbesondere mit den immer wieder auftauchenden Beanstandungen des der Betreibung zugrundeliegenden Steuerveranlagungsverfahrens (s. auch abgewiesenes Revisionsgesuch BGer 2F_7/2021 vom 5. August 2021), der gegen ihn geführten Strafuntersuchung und der Kündigung von Hypotheken – geltend macht, setzt er sich im Weiteren mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Namentlich bestreitet er nicht, dass es im vorliegenden Verfahren nur noch um die neuen Zinsaufrechnungen im Lastenverzeichnis und die Aktualisierungen der Steigerungsbedingungen gehe. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Soweit der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, weil die obere Aufsichtsbehörde noch nicht über die durch ihn zur Aufnahme ins Lastenverzeichnis angemeldeten Ansprüche entschieden habe (vgl. BEK 2022 56), geht seine Beschwerde an der Begründung des angefochtenen Nichteintretens wegen anderweitiger Rechtshängigkeit vorbei. Insoweit ist mithin auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat (BGer 5A_589/2022 vom 15. August 2022) und die obere Aufsichtsbehörde dieses Verfahren (BEK 2022 56) jetzt parallel mit einem Nichteintretensentscheid erledigt.

c) Die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kostenauflage durch den Vorderrichter rügt der Beschwerdeführer zwar als willkürlich, setzt sich jedoch mit der entsprechenden Begründung (angef. Verfügung E. 5) nicht auseinander. Er bestreitet namentlich nicht, mehrfach vorgewarnt worden zu sein sowie unkonkrete und unbegründete Vorwürfe ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand erhoben zu haben.

Dispositiv

3. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos, wobei nunmehr der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass er bei weiteren trölerischen Beschwerden ohne jegliche Erfolgsaussichten wie der vorliegenden auch vor der oberen Aufsichtsbehörde mit Kostenauflage und Bussen wegen Mutwilligkeit rechnen muss (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden im Sinne der Erwägungen keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

15. November 2022 kau

BEK 2022 149

BEK 2022 56

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BEK 2017 60

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BEK 2021 140

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

2F_7/2021

BEK 2022 56

5A_589/2022

BEK 2022 56

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF