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Entscheid

BEK 2022 152

Präsidial

19. Dezember 2022Deutsch6 min

1. a) Am 3. August 2022 ersuchte der Kanton Schwyz bzw. das Amt für Justizvollzug den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz gegen A.________ um Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 400.00, Fr. 220.00 und Fr. 300.00, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2022 (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 27. September 2022 erteilte der Einzelrichter in der erwähnten Betreibung für die Beträge von Fr. 400.00, sowie Fr. 220.00 und Fr. 300.00 (Verfahrenskosten Verfügung Proz. SEO 2021 25 vom 19. Oktober 2021), jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. März 2022 definitive Rechtsöffnung und wies das Begehren im Mehrbetrag ab (Dispositivziffer 1). Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. Dezember 2022

BEK 2022 152

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch das Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 27. September 2022, ZES 2022 430);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 3. August 2022 ersuchte der Kanton Schwyz bzw. das Amt für Justizvollzug den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz gegen A.________ um Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 400.00, Fr. 220.00 und Fr. 300.00, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2022 (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 27. September 2022 erteilte der Einzelrichter in der erwähnten Betreibung für die Beträge von Fr. 400.00, sowie Fr. 220.00 und Fr. 300.00 (Verfahrenskosten Verfügung Proz. SEO 2021 25 vom 19. Oktober 2021), jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. März 2022 definitive Rechtsöffnung und wies das Begehren im Mehrbetrag ab (Dispositivziffer 1). Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen.

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 5. November 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz, welches die Eingabe am 14. November 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1 und 2). Mit Verfügung vom 15. November 2022 setzte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde an (KG-act. 3). Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2022 eine Eingabe ein (KG-act. 4). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.

2. a) Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma­tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss den Angaben des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 ausgehändigt. Die zehntätige Beschwerdefrist begann folglich am 20. Oktober 2022 zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel auf den Samstag, 29. Oktober 2022, so dass diese am 31. Oktober 2022 endete. Die Beschwerdeerhebung (bei der unzuständigen Instanz) erfolgte jedoch erst am 5. November 2022, so dass die Beschwerde verspätet ist.

b) Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Gründe, dass den Beschwerdeführer kein oder nur ein leichtes Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung treffen soll, machte er in seiner Eingabe vom 21. November 2022 nicht geltend, obwohl der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 15. November 2022 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Wiederherstellung hingewiesen wurde. Somit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde verspätet erhob, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

c) Die Rechtsmitteleingabe hat Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids zu enthalten und sie muss sich auch mit der vor­instanzlichen Entscheidbegründung auseinandersetzen. Die

vor­instanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft erachtet werden, sind im Einzelnen zu bezeichnen und es ist unter Nennung der Aktenstücke anzugeben, weshalb sie fehlerhaft sind (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.; dasselbe gilt im Übrigen auch für die Berufung, vgl. BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGer, Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2, wonach den Begründungsanforderungen nicht genüge getan ist, wer bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist). Selbst wenn die Beschwerdeerhebung als rechtzeitig zu betrachten wäre, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer weder Anträge stellte noch sich auch nur ansatzweise mit den vor­instanzlichen Erwägungen im Rechtsöffnungsentscheid auseinandersetzte. Insbesondere kann, soweit der Beschwerdeführer sich sinngemäss gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 11. März 2021 (Vi-KB 2/2 und 2/3) wendet, dessen Richtigkeit im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden.

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Verfahrenskosten in Anwendung von § 38 Nr. 8 GebO auf Fr. 150.00 festzusetzen sind. Eine Entschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 150.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 400.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Kanton Schwyz bzw. das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Kopien von KG-act. 4, 5 und 6 z. K.), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Erwägungen

Versand

19.

Dezember 2022 kau

BEK 2022 152

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

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Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

4A_258/2015

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

5A_342/2022

§ 40 JG

§ 41 JG

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF