BEK 2022 153
Kammer
23. Mai 2023Deutsch6 min
1. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines Raubes. Er und ein weiterer Beteiligter sollen am 19. Oktober 2022 um 08:46 Uhr in Brunnen unter Anwendung von Gewalt einer Frau einen Hund entwendet haben (U-act. 8.1.001 und 9.1.001). Zunächst wurde ohne Einverständnis des Beschuldigten die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils mit einem Wangenschleimhautabstrich befohlen (U-act. 1.2.004). Laut einem weiteren Formular wurden die Zwangsmassnahmen mit dem Einverständnis des Beschuldigten vollzogen (U-act. 1.2.005 f.). Die Staatsanwaltschaft ordnete am 10. November 2022 die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig am 15. November 2022 beim Kantonsgericht. Er beantragt, es sei von der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen sowie der bereits entnommene Wangenschleimhautabstrich zu vernichten. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, jegliche Vollzugsmassnahmen zu unterlassen. Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung erteilt (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschuldigte Stellung (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 23. Mai 2023
BEK 2022 153
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
DNA-Profilerstellung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022, SU 2022 8994);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines Raubes. Er und ein weiterer Beteiligter sollen am 19. Oktober 2022 um 08:46 Uhr in Brunnen unter Anwendung von Gewalt einer Frau einen Hund entwendet haben (U-act. 8.1.001 und 9.1.001). Zunächst wurde ohne Einverständnis des Beschuldigten die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils mit einem Wangenschleimhautabstrich befohlen (U-act. 1.2.004). Laut einem weiteren Formular wurden die Zwangsmassnahmen mit dem Einverständnis des Beschuldigten vollzogen (U-act. 1.2.005 f.). Die Staatsanwaltschaft ordnete am 10. November 2022 die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig am 15. November 2022 beim Kantonsgericht. Er beantragt, es sei von der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen sowie der bereits entnommene Wangenschleimhautabstrich zu vernichten. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, jegliche Vollzugsmassnahmen zu unterlassen. Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung erteilt (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschuldigte Stellung (KG-act. 6).
2. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, wie es Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB darstellt, kann beim Beschuldigten eine Probe genommen und davon ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 StPO). Zur Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung sollen nach dem anwendbaren DNA-Profil-Gesetz (Art. 259 StPO) die verdächtige Person identifiziert, weitere Personen vom Verdacht entlastet, Tatzusammenhänge und insbesondere organisiert operierende Tätergruppen bzw. Serien- oder Wiederholungstäter rascher erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz/SR 363). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1 m.H.).
a) Die Voraussetzungen für eine Entnahme von DNA-Proben und
-Analysen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der für die weitergehend als andere erkennungsdienstliche Behandlungen in die Rechte der betroffenen Person eingreifende Erstellung eines DNA-Profils restriktiveren Rechtsprechung (dazu Hansjakob/Graf, SK, 3. A. 2020, Art. 255 StPO N 11a) ist diese Massnahme, falls das Profil nicht der Aufklärung der dazu Anlass gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst dies die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1 m.H.; BEK 2021 11 vom 14. Juni 2021 E. 2.a m.H.).
b) Vorliegend unterlässt es die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aufzuzeigen, inwiefern ein DNA-Profil zur Überführung der Täterschaft geeignet und das untersuchte Delikt hierzu von hinreichender Schwere wäre. Im Weiteren lassen sich der Verfügung keine Hinweise entnehmen, die auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schliessen lassen, dass der Beschuldigte unaufgeklärte oder künftige Vergehen und Verbrechen begangen habe bzw. planen würde. In der Vernehmlassung räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass das DNA-Profil für die Aufklärung der Straftaten des laufenden Strafverfahrens grundsätzlich nicht erforderlich sei. Sie macht indes Vorstrafen des Beschuldigten als Jugendlicher gemäss einem Strafbefehl vom 30. August 2021 (U-act. 1.2.002) wegen Sachbeschädigung, Besitzes und Konsums von verbotenen Gewaltdarstellungen, verbotener Pornografie, BetmG-Widerhandlungen sowie geringfügiger Hehlerei geltend. Diese einmalige Straffälligkeit als Jugendlicher mache den Beschuldigten – so sein Verteidiger in der Stellungnahme – nicht automatisch zum notorischen Delinquenten, zumal es sich dabei um Übertretungen bzw. um Tatbestände handle, zu deren Aufklärung ein DNA-Profil von Vornherein untauglich sei. Es trifft in der Tat zu, dass die Staatsanwaltschaft keine erheblichen konkreten Anhaltspunkte dafür nennt, dass aufgrund dieser Vorstrafen und der Anlasstat der tätlichen Entwendung eines Hundes mit offenbar spezieller Vorgeschichte (vgl. auch U-act. 10.1.001 Nr. 7 ff.) und vorläufig unklarer Gewalteinwirkung (vgl. U-act. 10.1.002 Nr. 15 ff.; U-act. 10.1.005 Nr. 4; U-act. 10.1.006 Nr. 7 ff.) begründeter Anlass zur Annahme bestünde, dass die Profilerstellung hinsichtlich der Aufklärung künftiger Delikte von gewisser Schwere zweckmässig sei. Namentlich sind keine Suchtbelastungen hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmittel oder Pornografie- bzw. Gewaltdarstellungen dargetan, die weitere einschlägige Delinquenz erwarten lassen könnten, die anhand erstellter DNA-Profile besser aufgeklärt werden könnten.
3. Zusammenfassend erweist sich die angeordnete DNA-Profilerstellung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Begründung nicht als verhältnismässig. Daran würde auch ein allfälliges zunächst vorliegendes Einverständnis des Beschuldigten nichts ändern, weshalb auf die Umstände des Einverständnisses des Beschuldigten mit einem Wangenschleimhautabstrich und der Erstellung eines DNA-Profils nicht mehr weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. In vorliegender Strafuntersuchung bereits abgenommene Wangenschleimhautabstriche sind zu vernichten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, bereits entnommene Wangenschleimhautabstriche zu vernichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.
Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren pauschal mit Fr. 1’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
30.
Mai 2023 kau
BEK 2022 153
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 259 StPOart. 259 CPPart. 259 CPP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
1B_210/2022
BEK 2021 11
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF