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Entscheid

BEK 2022 154

Kammer

3. Mai 2023Deutsch9 min

1. A.________ beschuldigt mit Strafanzeige vom 13. April 2021 (U-act. 8.7.001) den von ihm zunächst mit einer strassenverkehrsrechtlichen Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt D.________, ihn unter Vortäuschung von Sicherheiten und eines von Anfang an nicht vorhandenen Rückzahlungswillens im Frühling 2018 bewogen zu haben, ein „genau nach 2 Jahren nach Auszahlung“ zurückzubezahlendes Darlehen von Fr. 150’000.00 zu gewähren (vgl. U-act. 8.7.005 f.). Ferner habe sich der Beschuldigte in zur Darlehensrückzahlung geführten Verfahren verschiedentlich über ihn und seine Rechtsvertreter ehrverletzend geäussert und unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Schliesslich habe er ihn mit Betreibungseinleitungen und

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 3. Mai 2023

BEK 2022 154

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022, SU 2020 537);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ beschuldigt mit Strafanzeige vom 13. April 2021 (U-act. 8.7.001) den von ihm zunächst mit einer strassenverkehrsrechtlichen Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt D.________, ihn unter Vortäuschung von Sicherheiten und eines von Anfang an nicht vorhandenen Rückzahlungswillens im Frühling 2018 bewogen zu haben, ein „genau nach 2 Jahren nach Auszahlung“ zurückzubezahlendes Darlehen von Fr. 150’000.00 zu gewähren (vgl. U-act. 8.7.005 f.). Ferner habe sich der Beschuldigte in zur Darlehensrückzahlung geführten Verfahren verschiedentlich über ihn und seine Rechtsvertreter ehrverletzend geäussert und unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Schliesslich habe er ihn mit Betreibungseinleitungen und

-drohungen unter Druck zu setzen versucht (ausführlich angef. Verfügung E. 2-4). Am 4. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Verleumdung, mehrfache Beschimpfung und mehrfache versuchte Nötigung ein. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere wegen Betrugs, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher versuchter Nötigung zum seinem Nachteil wiederaufzunehmen und Anklage zu erheben. Mit begründeter Beschwerdevernehmlassung verlangt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Der Beschuldigte beantragt innert verlängerter Frist am 30. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 7). Der Privatkläger nahm nochmals Stellung (KG-act. 9) und reichte noch zwei in der Betreibung auf Zins- und Darlehensrückzahlung ausgestellte Verlustscheine ein (KG-act. 11 inkl. 11/1-2).

Erwägungen

2.

Im Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), werden ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz „im Zweifel für die Anklageerhebung“ bzw. „in dubio pro duriore“. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der – im Prinzip gegen die Anwendung der trotz Tatverdachts grundsätzlich wirksamen Unschuldsvermutung in diesem Entscheidstadium gerichtete – Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet praktisch nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jegliche Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will. Die Staatsanwaltschaft darf aber bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs nicht verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 2 m.H.).

a) Im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Betrugssachverhalt ist umstritten, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer bezüglich eines angeblich bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht vorhandenen Willens, das Darlehen zurückzuzahlen, getäuscht haben könnte. Dafür würden laut angefochtener Verfügung insbesondere angesichts der ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten jedoch keine Hinweise bestehen (angef. Verfügung E. 6 lit. c). Es liegt nahe, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ihm die jederzeitige Rückzahlung des Darlehens erlaubt hätten (U-act. 10.5.001 Nr. 19 ff.). Gerade deswegen lässt der Umstand, dass der Beschuldigte das Darlehen nicht vereinbarungsgemäss nach zwei Jahren zurückzahlte, auf einen fehlenden Rückzahlungswillen schliessen. Hinzu kommt, dass er die Rückzahlung mutmasslich verweigerte, obwohl er das seinerseits an eine unbekannte Drittperson weitergeleitete Darlehen nach zwei Jahren vereinbarungsgemäss zurückbezahlt erhielt (U-act. 10.5.001 Nr. 16). Fraglich ist, ob der fehlende Erfüllungswille als innere Tatsache und somit mögliches Täuschungsobjekt bereits im Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung vorhanden war oder erst später infolge der verschiedenen nicht ganz nachvollziehbaren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien entstand. Dann könnte er indes als künftiges Ereignis grundsätzlich nicht Gegenstand einer Täuschung sein (dazu vgl. etwa Wohlers/Go­denzi/Schlegel, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 146 StGB N 4; BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3.b/bb m.H.). Der Beschwerdeführer macht nachvollziehbar geltend, der Einwand des Beschuldigten, die Arrestlegung im November 2020 (U-act. 8.7.024 f.) hätte die Rückzahlung des Darlehens verhindert, sei eine Ausrede, weil die Darlehensrückgabe rund ein halbes Jahr vorher fällig wurde. Ausflüchte des Beschuldigten liegen umso näher, als er angibt, über weitere, nicht arrestierte Vermögenswerte zu verfügen und schon im Juni 2020 ein Schlichtungsgesuch zur Feststellung eines Rückzahlungsverweigerungsrechts einreichte (U-act. 8.7.021). Soweit der Beschuldigte vortragen lässt, die Rückzahlung sei schliesslich nur unterblieben, weil eine dazu bereits erstellte Vereinbarung nicht unterzeichnet wurde, erscheint dies abwegig, ist doch aufgrund der Darlehensvereinbarung nicht ersichtlich, inwiefern die fällige Rückzahlung einer weiteren Vereinbarung bedurfte. Solange die Ursachen der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nach Abschluss der Darlehensvereinbarung nicht näher geklärt sind, bleibt zumindest vorläufig ein erheblicher Verdacht bestehen, der Beschuldigte habe von Anfang die Darlehensvereinbarungen nicht ernst genommen, zumal seine bislang erhobenen Gegenforderungen, soweit sie aktenkundig sind, wenig nachvollziehbar erscheinen.

b) Im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsdelikten ist unbestritten, dass es nurmehr um Äusserungen innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten vor der Strafanzeige vom 13. April 2021 geht. Es ist hier nicht Sache der Beschwerdeinstanz festzuhalten, zu welchen Äusserungen in den noch fraglichen Rechtsschriften des Beschuldigten im Einzelnen inhaltlich ein hinreichend konkretisierter Strafantrag vorliegt, zumal die Staatsanwaltschaft die als innerhalb der Strafantragsfrist geltenden, aufgelisteten Äusserungen ebenfalls nur insgesamt behandelte (angef. Verfügung E. 7). Sie geht davon aus, dass der Privatkläger nicht direkt als Lügner bezeichnet werde und die Pauschalaussagen des Beschuldigten noch als erlaubte Prozesstaktik zu betrachten seien. Diese Erwägungen sind am Beispiel der Beschreibung des Ursprungs von ungeheuerlichen Behauptungen des Privatklägers als „aus dem Reich der böswilligen Fantasie“ nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weil sie den Charakter des Privatklägers doch in ein ungünstiges Licht zu stellen scheinen und mithin dessen Geltung als ehrbarer Mensch beeinträchtigen könnten. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen bzw. charakterlich minderwertig hinzustellen, wobei nicht die Wertmassstäbe der angeblich Verletzten gelten (BGer Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 m.H. zu BEK 2019 166 vom 11. März 2020). Folglich erweist sich die angefochtene Einstellung wie beim Betrugsvorhalt (s. oben lit. a) ohne Abklärung der näheren Umstände auch betreffend die Ehrverletzungsvorwürfe als verfrüht.

c) Steht infrage, ob Betreibungen von Forderungen von Fr. 30’000’000.00 und Fr. 100’000.00 nötigende Druckversuche darstellen, erscheinen diese Sachverhalte, falls denn ihre Strafbarkeit bewiesen werden könnte und in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt ist, nicht von Vornherein im Sinne von Art. 52 StGB als unerheblich. Gestützt auf diese Bestimmung lässt sich vorliegend daher die Einstellung des Verfahrens nicht begründen. Die Tauglichkeit und damit die Strafbarkeit entsprechender Versuche liess die Staatsanwaltschaft offen, weshalb darauf im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die beantragte Anweisung der Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben, erweist sich indes als verfrüht. Ist mithin der weitere Fortgang des Verfahrens offen, rechtfertigt es sich, die Kostenfolgen mit dem Endentscheid festlegen zu lassen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dagegen ist auf den Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers mangels Bezifferung und Belegen nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO), muss doch das Gericht dessen Rechtsbeiständin nicht eigens zur Einreichung einer Kostennote auffordern;-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 1’500.00 und werden mit dem Endentscheid verlegt. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Auf den Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

3. Mai 2023 kau

BEK 2022 154

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BEK 2018 96

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BEK 2016 54

6B_582/2020

BEK 2019 166

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF