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Entscheid

BEK 2022 159

Präsidial

13. Januar 2023Deutsch4 min

1. Die Staatsanwaltschaft wies am 16. November 2022 das Gesuch des Privatklägers A.________, der Polizisten der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeit bei seiner Zuführung aus dem Gefängnis zum Zahnarzt beschuldigt, im gegen diese Beamten geführten Strafverfahren ab. Dagegen erhob der Privatkläger Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die unentgeltliche Vertretung durch eine bestimmte Anwältin. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und überwies die Akten (KG-act. 10).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. Januar 2023

BEK 2022 159

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2022, SU 2022 9009);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wies am 16. November 2022 das Gesuch des Privatklägers A.________, der Polizisten der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeit bei seiner Zuführung aus dem Gefängnis zum Zahnarzt beschuldigt, im gegen diese Beamten geführten Strafverfahren ab. Dagegen erhob der Privatkläger Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die unentgeltliche Vertretung durch eine bestimmte Anwältin. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und überwies die Akten (KG-act. 10).

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass der Privatkläger nicht über die nötigen Sprachkenntnisse verfüge. Sie vermag jedoch dennoch nicht zu sehen, inwiefern der Privatkläger hinsichtlich der adhäsionsweisen Durchsetzung allfälliger privatrechtlicher Ansprüche einer anwaltlichen Vertretung bedürfte. Der erhobene Vorwurf sei klar und der zu beurteilende Sachverhalt weise keine überdurchschnittliche Komplexität auf. Zudem seien auch keine prozess- oder materiellrechtlichen Herausforderungen ersichtlich, die zu bewältigen der Privatkläger nicht fähig sei. Die Sprachbarrieren seien mit Übersetzungen der notwendigen Verfahrenshandlungen zu bewältigen (zusammenfassend angef. Verfügung E. 3). Der Beschwerdeführer erachtet es als nicht möglich, sich zivilrechtlich ohne Anwalt zu verteidigen, weil er im Wesentlichen die Sprache nicht beherrsche und sich allein gegen die Staatsanwältin, die beiden Polizisten und den Gefängnisarzt zu stellen habe.

3.

Da das Gesetz verlangt, dass die Beschwerde begründet wird, hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus ist es eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und nicht später ergänzt oder korrigiert werden kann. Die Begründungsmotive müssen auch von Laien innerhalb der Rechtsmittelfrist dargetan sein (BEK 2018 136-139 vom 13. Dezember 2018 E. 3 m.H., BGer 6B_932/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 2 m.H.). Diese grundsätzlichen Erfordernisse einer hinreichenden Begründung sind dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden (BEK 2022 3 vom 12. Januar 2022). Diese sind auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten, selbst wenn sie geltend macht, einen Anwalt beiziehen zu wollen (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.).

Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht dar, inwiefern die Staatsanwaltschaft bei anerkannten fehlenden Sprachkenntnissen unzutreffend davon ausgegangen sein soll, dass er mit Übersetzungshilfen vorläufig (vgl. dazu noch unten E. 4) fähig sein soll, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen die beschuldigten Polizisten geltend zu machen. Als geschädigte Person muss er sich weder gegen einen Staatsanwalt noch gegen einen Arzt „zivilrechtlich verteidigen“, vielmehr kann er allenfalls gegen die Polizeibeamten klagen, worauf ihn die Staatsanwaltschaft hinweisen muss (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde gehen daher an der Begründung der angefochtenen Verfügung vorbei. Zudem räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass er im gegen ihn als Beschuldigten geführten Strafverfahren anwaltlich verteidigt wird.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ob sich die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers später als notwendig erweisen könnte, wenn sich die Polizeibeamten allenfalls mit Anwälten an wichtigen Verfahrenshandlungen beteiligen, ist zurzeit nicht zu beurteilen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, mit Übersetzung), die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Übersetzung an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, inkl. Akten an die 2. Abteilung).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

18. Januar 2023 kau

BEK 2022 159

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

BEK 2018 136

6B_932/2022

BEK 2022 3

6B_866/2020

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF