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Entscheid

BEK 2022 160

Kammer

14. September 2023Deutsch22 min

1. a) Mit Urteil vom 23. April 2020 (ZEO 2018 58) hiess C.________ eine negative Feststellungsklage der D.________ AG gegen die E.________ AG, mit früherem Sitz in Altdorf im Kanton Uri) gut, nachdem die E.________ AG die D.________ AG für Fr. 11’000’000.00 nebst Zins betrieben hatte (U-act. 8.1.021). Auf die dagegen erhobene Berufung der E.________ AG trat F.________ mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (ZK1 2020 23) nicht ein, nachdem diese den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (SU 2021 2126: U-act. 8.1.023). A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), Vertreter der E.________ AG, erstattete am 22. Februar 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Schwyz und stellte Strafantrag gegen F.________ wegen „aller in Frage stehender Tatbestände im Verfahren ZK1 2020 23“ (SU 2021 2126: U-act. 8.1.001) sowie am 26. Februar 2021 gegen C.________ wegen „aller in Frage stehender Tatbestände im Verfahren ZEO 2018 58“ (U-act. 8.1.001). Die damals verfahrensleitende Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) erliess am 14. Juli 2021 in den Strafverfahren SU 2021 2259 (Strafverfahren gegen C.________, U-act. 9.0.003) und SU 2021 2126 (Strafverfahren gegen F.________, U-act. 9.0.004) je eine Beweisverfügung. Auf die gegen diese Verfügungen vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerden vom 24. August 2021 trat der Kantonsgerichtsvizepräsident in den Beschwerdeverfahren BEK 2021 130 bzw. BEK 2021 131 je mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 nicht ein (U-act. 12.2.008; SU 2021 2126: U-act. 12.2.007). Auf dagegen gerichtete Beschwerden des Gesuchstellers trat auch das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGer, Urteile 1B_599/2021 und 1B_600/2021 je vom 12. November 2021).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 14. September 2023

BEK 2022 160

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Gesuchsteller,

gegen

1. B.________,

Gesuchsgegnerin,

2. C.________,

Weiterer Verfahrensbeteiligter (beklagtische Seite),

betreffend

Ausstand (zweiter Rechtsgang)

(Gesuch vom 26. Juli 2021, SU 2021 2259);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Urteil vom 23. April 2020 (ZEO 2018 58) hiess C.________ eine negative Feststellungsklage der D.________ AG gegen die E.________ AG, mit früherem Sitz in Altdorf im Kanton Uri) gut, nachdem die E.________ AG die D.________ AG für Fr. 11’000’000.00 nebst Zins betrieben hatte (U-act. 8.1.021). Auf die dagegen erhobene Berufung der E.________ AG trat F.________ mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (ZK1 2020 23) nicht ein, nachdem diese den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (SU 2021 2126: U-act. 8.1.023). A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), Vertreter der E.________ AG, erstattete am 22. Februar 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Schwyz und stellte Strafantrag gegen F.________ wegen „aller in Frage stehender Tatbestände im Verfahren ZK1 2020 23“ (SU 2021 2126: U-act. 8.1.001) sowie am 26. Februar 2021 gegen C.________ wegen „aller in Frage stehender Tatbestände im Verfahren ZEO 2018 58“ (U-act. 8.1.001). Die damals verfahrensleitende Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) erliess am 14. Juli 2021 in den Strafverfahren SU 2021 2259 (Strafverfahren gegen C.________, U-act. 9.0.003) und SU 2021 2126 (Strafverfahren gegen F.________, U-act. 9.0.004) je eine Beweisverfügung. Auf die gegen diese Verfügungen vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerden vom 24. August 2021 trat der Kantonsgerichtsvizepräsident in den Beschwerdeverfahren BEK 2021 130 bzw. BEK 2021 131 je mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 nicht ein (U-act. 12.2.008; SU 2021 2126: U-act. 12.2.007). Auf dagegen gerichtete Beschwerden des Gesuchstellers trat auch das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGer, Urteile 1B_599/2021 und 1B_600/2021 je vom 12. November 2021).

b) Am 9. August 2021 überwies die Gesuchsgegnerin dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber ein zehnseitiges Schreiben des Gesuchstellers vom 26. Juli 2021, mit dem er u.a. ihren Ausstand forderte (BEK 2021 115: KG-act. 1 und 2). Die Gesuchsgegnerin nahm in ihrem Überweisungsschreiben Stellung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Der Gesuchsteller reichte innert der ihm zur freigestellten Vernehmlassung gewährten Frist dem Kantonsgericht am 24. August 2021 Gegenbemerkungen ein (BEK 2021 115: KG-act. 4). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 trat der Kantonsgerichtsvizepräsident auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde an das Bundesgericht, das mit Urteil vom 27. Oktober 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufhob und die Streitsache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückwies (BEK 2021 115: KG-act. 14; BEK 2022 160: KG-act. 1).

c) Innert der den Parteien zur freigestellten Vernehmlassung gewährten Frist nahm der Gesuchsteller am 11. Dezember 2022 im unter der neuen Dossier-Nr. BEK 2022 160 geführten Verfahren Stellung zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (KG-act. 3). Am 30. Juni 2023 (Postaufgabe: 10. Juli 2023) machte der Gesuchsteller weitere Ausführungen und reichte u.a. das ihm mit Verfügung vom 30. Juni 2023 zugestellte Formular zu Auskünften zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mit weiteren Beilagen ein (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Das Bundesgericht gelangte mit Urteil vom 27. Oktober 2022 zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten sei, insoweit dieses die von ihm angerufenen Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a, b und c StPO betreffe (KG-act. 1, E. 2.4 S. 6 f.). Daher ist auf die entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers nicht weiter einzugehen.

3.

Das Bundesgericht führte im genannten Entscheid weiter aus, insoweit der Gesuchsteller geltend mache, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund grober Verfahrensfehler befangen erscheine, berufe er sich auf Art. 56 lit. f StPO. Es legte sodann dar, weshalb das Kantonsgericht diesbezüglich auf das Ausstandsgesuch hätte eintreten und die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe prüfen müssen (KG-act. 1, E. 2.5 S. 7-9).

a) Der Gesuchsteller bringt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2022 in der Sache diesbezüglich vor, die Gesuchsgegnerin habe eine widersprüchliche und fehlerhafte Beweisverfügung erlassen und er beantragt u.a. die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs (KG-act. 3, S. 2 N 5 und S. 3 Antrag-Ziff. 1).

b) Mit Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO vom 9. August 2021 informierte die Gesuchsgegnerin das Kantonsgericht darüber, dass sie die Staatsanwaltschaft Schwyz per 31. August 2021 verlassen werde, weshalb eine andere Person das Strafverfahren übernehmen werde und das Ausstandsgesuch per 1. September 2021 gegenstandslos werden dürfte (U-act. 12.1.001, S. 2). Am 1. Oktober 2021 teilte G.________ dem Kantonsgericht mit, dass sie zufolge Weggangs der bislang fallführenden Staatsanwältin B.________ die Fallbearbeitung übernommen habe (BEK 2021 115: KG-act. 6). Daher erweist sich der Antrag des Gesuchstellers auf Gutheissung seines Ausstandsgesuchs, wonach der Ausstand der Gesuchsgegnerin anzuordnen sei (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 7 lit. A; KG-act. 3, S. 3 Antrag-Ziff. 1), als gegenstandslos.

c) aa) Der Gesuchsteller beanstandet, die Gesuchsgegnerin habe in der Aktennotiz vom 16. Juni 2021 über das Gespräch vom 15. Juni 2021 rechtserhebliche Tatsachen falsch, unvollständig oder unverständlich dargestellt (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 6 unten). Insoweit der Gesuchsteller rügt, die Gesuchsgegnerin habe in Punkt 1.4 der Aktennotiz (U-act. 9.0.002, S. 1) wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 6 unten), ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin lediglich die Ausführungen des Gesuchstellers anlässlich des Gesprächs vom 15. Juni 2021 in einer Aktennotiz festhielt. Falls sie dabei falsch aufgezeichnet hätte, Frau H.________ habe im Juli 2019 statt am 25. Juli 2018 einen Ermittlungsplan aufgestellt, wäre nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Befangenheit der Gesuchsgegnerin im Strafverfahren relevant sein sollte, zumal sie als damalige stellvertretende I.________ (Kanton) Oberstaatsanwältin nicht für jede Amtshandlung ihrer Mitarbeiter und somit der Staatsanwältin H.________ verant­wortlich gemacht werden könnte. Insoweit der Gesuchsteller vorbringt, die Aktennotiz sei in den Punkten 1.3, 1.6 und 2.1 undifferenziert und unverständlich (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 6 unten), fehlt es an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

bb) Die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsgesuchs hat auch zur Folge, dass die Rüge des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin das Urteil ZEO 2018 58 vom 23. April 2020 und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren A2U 19 80000 vom 18. Januar 2021 selbst hätte edieren können, anstatt diese mit Verfügung vom 9. Juni 2021 (U-act. 9.0.001) von ihm einzufordern und so das Verfahren zu verzögern (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 6 oben), offengelassen werden kann. Diese Rüge wäre aber aus folgenden Gründen ohnehin nicht stichhaltig:

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Beim Beizug von Akten handelt es sich um eine Untersuchungshandlung, die grundsätzlich ein eröffnetes Strafverfahren voraussetzt (BGer, Urteil 1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5 m.H.). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).

Der Gesuchsteller legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus seiner Strafanzeige vom 26. Februar 2021 (U-act. 8.1.001) und entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin ein hinreichender Tatverdacht ergab, die Gesuchsgegnerin bereits zu diesem Zeitpunkt ein Strafverfahren eröffnet hatte oder die ihm vorliegenden Akten nicht von ihm hätte ersuchen dürfen, sondern von Amtes wegen bei verschiedenen Behörden hätte edieren müssen. Zudem ist nicht plausibel, inwiefern die Gesuchsgegnerin mit ihrem an den Gesuchsteller gerichteten Ersuchen das Verfahren verzögert haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von der Gesuchsgegnerin angestrebte Einreichung der Akten durch den Gesuchsteller effizienter gewesen wäre als zunächst noch zu verfügende Editionen bei verschiedenen Behörden. Daher können am Vorgehen der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer Verfügung vom 9. Juni 2021 keine Verfahrensfehler erblickt werden, geschweige denn besonders schwerwiegende und damit eine in objektiver Weise Befangenheit begründende (vgl. E. 4b hinten).

4.

Der Gesuchsteller beantragt sodann, die von der Gesuchsgegnerin erlassene Beweisverfügung in Sachen SU 2021 2259 vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 7 lit. B; KG-act. 3, S. 3 Antrag-Ziff. 3) und von einer unbefangenen Person neu entscheiden zu lassen und es seien die drei E-Mails vom 20. Juni 2021 samt Anlagen als Beweisdokumente in das Verfahren SU 2021 2126 zu den Akten zu nehmen (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 7 lit. B und C).

a) Die von der Gesuchsgegnerin erlassene Beweisverfügung in Sachen SU 2021 2259 vom 14. Juli 2021 wäre antragsgemäss aufzuheben und zu wiederholen, falls die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 56 lit. f StPO als befangen erscheint (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO).

b) Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den Gründen gemäss Art. 56 lit. a bis e StPO befangen sein könnte. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1, 141 IV 178 E. 3.2.1 und 140 I 326 E. 5.1, je m.H.). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3; zum Ganzen BGer, Urteile 1B_597/2021 und 1B_598/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1, je m.H.). Zu prüfen ist mithin, ob die Gesuchsgegnerin ihre Amtspflichten einseitig zulasten des Gesuchstellers schwer verletzte.

c) Nach Erhalt der Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 9. Juni 2021 (U-act. 9.0.001) erschien der Gesuchsteller am 15. Juni 2021 zu einem Gespräch bei der Staatsanwaltschaft. Er stellte in Aussicht, die verlangten Dokumente per E-Mail einzureichen (U-act. 9.0.002).

aa) Der Gesuchsteller weist zutreffend darauf hin, dass die Beweisverfügung der Gesuchsgegnerin vom 14. Juli 2021 insoweit widersprüchlich ist, als sie darin zum einen schrieb, er habe nach dem 15. Juni 2021 u.a. das einverlangte Urteil eingereicht, zum anderen hingegen festhielt, innert Frist sei dieses nicht zu den Akten gegeben worden (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 2 N 1 und S. 6; U-act. 9.0.003, S. 1). Dass es sich hierbei um ein leichtes und folgenloses Versehen handelt, ergibt sich jedoch schon daraus, dass dem mass­gebenden Dispositiv der beanstandeten Verfügung zu entnehmen ist, die Eingaben vom 21. Juni 2021 „Urteil ZEO 2018 58 vom 23.04.2020“ und „Protokoll der Verhandlung ZEO 2018 58 vom 19.02.2020“ würden zu den Akten genommen (U-act. 9.0.003, S. 2, Dispositiv-Ziff. 1). Ausserdem liegen sowohl das Urteil ZEO 2018 58 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. April 2020 sowie das Protokoll der Verhandlung desselben Verfahrens vom 19. Februar 2020, versehen mit dem Eingangsstempel „21. Juni 2021“, auch tatsächlich in den Akten (U-act. 8.1.021 und 8.1.022), worauf der Gesuchsteller im Verfahren BEK 2021 115 selbst hinwies (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 2 N 1).

bb) Der Gesuchsteller bringt weiter vor, im Widerspruch zur Vereinbarung aus dem persönlichen Gespräch vom 15. Juni 2012 (recte: 2021) habe die Gesuchsgegnerin die von ihm am 20. Juni 2021 übermittelten E-Mails (3 bis 5) samt Anlagen (insbesondere auch die Schlussverfügung des a.o. Staatsanwalts J.________ vom 18. Januar 2021) weder zu den Akten genommen noch deren Empfang bestätigt noch deren Ablehnung in der Beweisverfügung erwähnt (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 3 N 4 und S. 6). Daher habe die Gesuchsgegnerin in der Beweisverfügung vom 14. Juli 2021 unzutreffend festgehalten, dass er die einverlangte Schlussverfügung A2U 19 80000 vom 18. Januar 2021 im Verfahren SU 2021 2126 (recte: SU 2021 2259; vgl. U-act. 9.0.003; SU 2021 2126: U-act. 9.0.004) nicht übermittelt habe (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 2 N 3).

In der Beweisverfügung vom 14. Juli 2021 stellte die Gesuchsgegnerin fest, der Gesuchsteller habe nach dem 15. Juni 2021 diverse Eingaben per E-Mail eingereicht, nicht aber auch die Verfügung des Staatsanwalts, auf die er in der Anzeige Bezug genommen habe (U-act. 9.0.003, S. 1). Dem Dispositiv der Beweisverfügung der Gesuchsgegnerin vom 14. Juli 2021 (U-act. 9.0.003, S. 2) kann nicht entnommen werden, ob die vom Gesuchsteller übermittelten E-Mails samt Anlagen zu den Akten genommen wurden oder nicht. Anlässlich der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2021 stellte der Gesuchsteller fest, seine E-Mails 3 bis 5 vom 20. Juni 2021 seien nicht zu den Akten genommen worden, weshalb er diese ins Recht legte mit dem Hinweis, mit der E-Mail 3 die Schlussverfügung vom 18. Januar 2021 eingereicht zu haben (U-act. 9.0.014-9.0.017). Die erwähnten drei E-Mails und die betreffenden Anlagen sind in gedruckter Form in den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft zu finden (U-act. 9.0.028-9.0.054). Daher ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die E-Mails 3 bis 5 des Gesuchstellers vom 20. Juni 2021 und die diesbezüglichen Anlagen nicht bereits bei Erhalt der E-Mails vom 20. Juni 2021, sondern erst mit erfolgter Eingabe des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 (U-act. 9.0.027) in gedruckter Form in die Untersuchungsakten aufnahm. Folglich erweist sich auch der Antrag des Gesuchstellers, diese drei E-Mails samt Anlagen in die Akten des Verfahrens SU 2021 2126 (recte: SU 2021 2259) aufzunehmen (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 7 lit. C), als gegenstandslos.

cc) Der Gesuchsteller macht sodann geltend, weil die Gesuchsgegnerin Beweisdokumente aus ZEO 2018 58 weder entgegengenommen noch verarbeitet habe, sei sie ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 6 Mitte).

aaa) Die Gesuchsgegnerin hielt in der Aktennotiz vom 16. Juni 2021 u.a. fest, der Gesuchsteller habe am 15. Juni 2021 beim Empfang der Staatsanwaltschaft eine grosse Kiste deponiert. Trotz Hinweis, dass diese Kiste nicht zu den Akten genommen würde, habe sich der Gesuchsteller geweigert, diese mitzunehmen und habe geäussert, die Staatsanwaltschaft solle sie behalten, damit er bei allfälligen Telefonaten auf die relevanten Dokumente hinweisen könne (U-act. 9.0.002).

bbb) Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt, das insbesondere die von den Parteien eingereichten Akten enthält (Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO). Es müssen alle prozessual relevanten Vorgänge aktenkundig gemacht werden (Schmutz, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 100 StPO N 9; Hausheer/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2005, § 55 N 14). Ob ein Vorgang bzw. ein Aktenstück relevant ist, entscheidet nicht die Untersuchungsbehörde, sondern das Gericht. Das Dossier hat deshalb grundsätzlich alles zu enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (Hausheer/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N 14). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör und sind namentlich berechtigt, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Der Beweisantrag umfasst den Antrag, ein bestimmtes Beweismittel zum Nachweis eines bestimmten Umstandes (sog. Beweistatsache) zu verwenden. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel zu berücksichtigen (Vest/Horber, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 107 StPO N 33 f.).

Der Gesuchsteller spezifizierte nicht, welches der in der Kiste befindlichen Dokumente zum Nachweis welcher bestimmten Beweistatsache herangezogen werden soll und im Hinblick auf die zu verfolgende Tat in einen Zusammenhang gebracht werden kann. Im Gegenteil führte er lediglich pauschal aus, die Staatsanwaltschaft solle die Kiste behalten, damit er sich bei allfälligen künftigen Telefonaten auf die relevanten Dokumente beziehen könne (U-act. 9.0.002). Damit erweist sich der Beweisantrag des Gesuchstellers als ungenügend, weshalb die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet war, die Kiste mit sämtlichen Unterlagen als Beweismittel entgegenzunehmen, sondern in der Beweisverfügung anordnen durfte, dass die bei der Staatsanwaltschaft deponierten Akten innert zehn Tagen abzuholen seien und nach unbenutztem Ablauf kostenpflichtig postalisch retourniert würden (U-act. 9.0.003, Dispositiv-Ziff. 3). Selbst wenn der Beweisantrag des Gesuchstellers als genügend zu qualifizieren wäre, hätte er ihn nach dessen Nichtabnahme durch die Gesuchsgegnerin im Verlauf des weiteren Verfahrens erneut stellen können (Vest/Horber, a.a.O., Art. 107 StPO N 35), sodass jedenfalls kein besonders krasser Verfahrensfehler zu seinem Nachteil vorläge.

d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsgegnerin im Untersuchungsverfahren SU 2021 2259 bei der Formulierung der Verfügung vom 14. Juli 2021 ein Versehen unterlief und sie die E-Mails 3 bis 5 des Gesuchstellers vom 20. Juni 2021 und die diesbezüglichen Anlagen nicht bereits bei Erhalt der E-Mails vom 20. Juni 2021, sondern erst mit erfolgter Eingabe des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 in gedruckter Form in die Untersuchungsakten aufnahm. Im Übrigen kann der Gesuchsgegnerin kein vom Gesuchsteller vorgebrachter Verfahrensfehler vorgeworfen werden.

Die der Gesuchsgegnerin unterlaufenen Irrtümer betrafen einzig die Beweisverfügung vom 14. Juli 2021 und sind nicht als besonders krass zu qualifizieren, als darin eine schwere Verletzung der Amtspflichten erblickt werden könnte. Diese sind in objektiver Weise nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Vielmehr hätte der Gesuchsteller gegen die teilweise fehlerhafte prozessuale Verfügung der Gesuchsgegnerin Beschwerde beim Kantonsgericht erheben können, worauf die Gesuchsgegnerin ihn in der Beweisverfügung ausdrücklich hinwies (U-act. 9.0.003, Dispositiv-Ziff. 5). Der Gesuchsteller tat dies denn auch, jedoch verspätet, weshalb der Vorsitzende im Beschwerdeverfahren BEK 2021 130 mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eintrat (und in der Folge auch das Bundesgericht nicht, vgl. dessen Urteil 1B_599/2021 vom 12. November 2021). Liegen nach dem Gesagten keine Umstände vor, die bei der Gesuchsgegnerin den Anschein der Voreingenommenheit erwecken, ist deren Beweisverfügung vom 14. Juli 2021 weder aufzuheben noch sind die diesbezüglichen Handlungen durch eine andere Person zu wiederholen.

5.

Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 26. Juli 2021 Strafanzeige auch gegen die Gesuchsgegnerin, ersuchte in diesem Zusammenhang um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Mitteilung des zuständigen Staatsanwalts und der entsprechenden Fallnummer (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 7 f. lit. D). Diesbezüglich erübrigen sich Ausführungen, weil nicht das Kantonsgericht, sondern die Staatsanwaltschaft hierfür zuständig ist. Gleiches gilt für den Antrag des Gesuchstellers, wonach ihm Auskunft über die Rechtsgrundlage zur Handlungsweise von Staatsanwältin G.________ bei seiner Akteneinsicht vom 22. Juli 2021 zu erteilen sei (BEK 2021 115: KG-act. 2, S. 8 lit. E). Überdies kann den Untersuchungsakten entnommen werden, dass K.________ mit Schreiben vom 19. August 2021 dem Antrag des Gesuchstellers bereits Folge leistete (U-act. 9.0.078).

6.

Ist das Ausstandsgesuch als gegenstandslos abzuschreiben und sind die angefochtene Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 14. Juli 2021 weder aufzuheben noch die diesbezüglichen Handlungen durch eine andere Person zu wiederholen, sind die Kosten des Ausstandsverfahrens mit materieller Prüfung von Fr. 750.00 dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Schon aus diesem Grund entfällt die von ihm in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2022 zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen beantragte Entschädigung „mit Anwalts-Kostensatz“ von Fr. 3’200.00 bzw. Fr. 4'183.10 (vgl. KG-act. 3, S. 3 Antrag-Ziff. 6 und BEK 2021 115: KG-act. 2 S. 10).

7.

Der Gesuchsteller stellte in seinem Ausstandsgesuch vom 26. Juli 2021 und in seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht vom 24. August 2021 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BEK 2021 115: KG-act. 2 und 4). Das Bundesgericht befand mit Urteil 1B_597/2021 vom 27. Oktober 2022 jedoch, der Gesuchsteller habe in seiner Strafanzeige gegen den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Es könne ihm deshalb nicht zum Nachteil gereichen, für das Ausstandsverfahren nicht nochmals darum ersucht zu haben. Das Kantonsgericht habe davon ausgehen müssen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch das Ausstandsverfahren umfasse. Soweit das Ausstandsgesuch nicht ohnehin gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben werde, sei die Streitsache auch zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an das Kantonsgericht zurückzuweisen (KG-act. 1, E. 3.4 S. 10), welcher Anweisung nachstehend gefolgt wird (vgl. jedoch u.a. BGer, Urteile 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 sowie 6B_629/2022 und 6B_630/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2, wonach die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Privatklägerschaft in jedem Verfahrensstadium darlegen muss, dass eine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und überdies neu zu beantragen hat; vorliegend nicht einschlägig ist der in den Urteilen 1B_597/2021 und 1B_598/2021 vom 27. Oktober 2022 zitierte Entscheid 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3, da vorliegend der Gesuchsteller mit Verfügung vom 10. August 2021 die Gelegenheit hatte, sich zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 9. August 2021 zu vernehmen, er aber auch in der diesbezüglichen Eingabe vom 24. August 2021 nicht um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozess­führung ersuchte).

Dispositiv

a) Die gesuchstellende Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, obwohl Art. 59 Abs. 4 StPO hierzu keine Regelung enthält, da ein solcher Anspruch jedenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht (KG-act. 1, E. 3.3 S. 10 mit Hinweis auf BGer, Urteil 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3). Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO gilt als Privatkläger die geschädigte Person, die spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft somit grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Privatklägerschaft muss in jedem Verfahrensstadium darlegen, dass die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint (BGer, Urteile 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.1 und 1B_460/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1).

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass­gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGer, Urteil 1B_174/2022 vom 17. August 2022 E. 5.3).

b) Der Gesuchsteller legte weder in seiner Eingabe im vorliegenden Verfahren vom 11. Dezember 2022, in der er nun ausdrücklich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (KG-act. 3, S. 3 unten), noch woanders im Ausstandsverfahren dar, dass und weshalb seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint, was zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt. Überdies betrafen zum einen die der Gesuchsgegnerin unterlaufenen Irrtümer einzig die Beweisverfügung vom 14. Juli 2021 und sind keinesfalls als besonders krass zu qualifizieren, als darin eine schwere Verletzung der Amtspflichten erblickt werden könnte (vgl. E. 3 f. vorne). Zum anderen sind die übrigen vom Gesuchsteller angerufenen Ausstandsgründe (Art. 56 lit. a, b und c StPO) auch laut bundesgerichtlicher Erwägungen verspätet (vgl. E. 2 vorne). Somit sind die Gewinnaussichten des Ausstandsgesuchs als beträchtlich geringer anzusehen als die Verlustgefahren, sodass auch deswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;-

beschlossen:

Das Ausstandsgesuch wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

Die im Verfahren SU 2021 2259 von der Gesuchsgegnerin erlassene Beweisverfügung vom 14. Juli 2021 wird nicht aufgehoben.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R, 2. Abteilung für sich mit ihren Akten und die Gesuchsgegnerin sowie 1/R, Amtsleitung/zentraler Dienst), den weiteren Verfahrensbeteiligten (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

14. September 2023 pku

BEK 2022 160

ZK1 2020 23

ZK1 2020 23

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1B_599/2021

1B_600/2021

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Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

BEK 2021 115

BEK 2021 115

BEK 2022 160

BEK 2022 160

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

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Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

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Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

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Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 147 I 173ATF 147 I 173DTF 147 I 173

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326

BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142

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Art. 100 StPOart. 100 CPPart. 100 CPP

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Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

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Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF