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Entscheid

BEK 2022 165

Kammer

2. Oktober 2023Deutsch8 min

1. Die Staatsanwaltschaft klagte am 25. März 2019 die Beschuldigte nebst übler Nachrede und Beschimpfung am Bezirksgericht Höfe der Drohung an, angeblich begangen am 22. Juni 2016 zum Nachteil ihres Ehemannes (Vi-act. 1). Die Verfahrensleitung zitierte die zunächst auf den 22. August 2019 angesetzte Verhandlung gestützt auf das Arztzeugnis vom 2. August 2019 mit der Begründung ab, dass eine Dispensierung der Beschuldigten nicht in Betracht falle (Vi-act. 13 f.). Wegen des Krebsleidens der Beschuldigten mussten in der Folge weitere Vorladungen hinausgeschoben und schliesslich auch die auf den 20. Mai 2021 angesetzte Verhandlung abzitiert werden (Vi-act. 57.1). Die Beschuldigte informierte das Gericht über die Verhinderung an der Teilnahme an der auf den 19. Oktober 2021 angesetzten Verhandlung wegen einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einen Tag zuvor mit E-Mail (Vi-act. 66 ff.). Die Verfahrensleitung stellte das Verfahren betreffend die Vorwürfe der üblen Nachrede und der Beschimpfung mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 wegen Verjährung definitiv ein (Vi-act. 92.1). Zwei weitere auf den 9. Juni und 26. August 2022 angesetzte Verhandlungen mussten zufolge des schlechten Gesundheitszustands der Beschuldigten abermals abzitiert werden (Vi-act. 99 ff.). Die Verfahrensleitung ersuchte daraufhin die Beschuldigte um Mitteilung des Zeitpunktes der Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit (Vi-act. 132.1). Die Beschuldigte reichte das Arztzeugnis der Allgemeinmedizinerin E.________ vom 16. September 2022 ein (Vi-act. 135 f.), wozu die Verfahrensleitung die Parteien Stellung nehmen liess (Vi-act. 137 ff.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. Oktober 2023

BEK 2022 165

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer 1 des Bezirksgerichts Höfe vom 23. November 2022, SGO 2022 1);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft klagte am 25. März 2019 die Beschuldigte nebst übler Nachrede und Beschimpfung am Bezirksgericht Höfe der Drohung an, angeblich begangen am 22. Juni 2016 zum Nachteil ihres Ehemannes (Vi-act. 1). Die Verfahrensleitung zitierte die zunächst auf den 22. August 2019 angesetzte Verhandlung gestützt auf das Arztzeugnis vom 2. August 2019 mit der Begründung ab, dass eine Dispensierung der Beschuldigten nicht in Betracht falle (Vi-act. 13 f.). Wegen des Krebsleidens der Beschuldigten mussten in der Folge weitere Vorladungen hinausgeschoben und schliesslich auch die auf den 20. Mai 2021 angesetzte Verhandlung abzitiert werden (Vi-act. 57.1). Die Beschuldigte informierte das Gericht über die Verhinderung an der Teilnahme an der auf den 19. Oktober 2021 angesetzten Verhandlung wegen einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einen Tag zuvor mit E-Mail (Vi-act. 66 ff.). Die Verfahrensleitung stellte das Verfahren betreffend die Vorwürfe der üblen Nachrede und der Beschimpfung mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 wegen Verjährung definitiv ein (Vi-act. 92.1). Zwei weitere auf den 9. Juni und 26. August 2022 angesetzte Verhandlungen mussten zufolge des schlechten Gesundheitszustands der Beschuldigten abermals abzitiert werden (Vi-act. 99 ff.). Die Verfahrensleitung ersuchte daraufhin die Beschuldigte um Mitteilung des Zeitpunktes der Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit (Vi-act. 132.1). Die Beschuldigte reichte das Arztzeugnis der Allgemeinmedizinerin E.________ vom 16. September 2022 ein (Vi-act. 135 f.), wozu die Verfahrensleitung die Parteien Stellung nehmen liess (Vi-act. 137 ff.).

a) Am 23. November 2022 beschloss die erste Kammer des Bezirksgerichts Höfe gestützt auf Art. 329 StPO, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit auch betreffend Drohung „definitiv“ einzustellen (Dispositivziff. 1) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Ziff. 2 f.).

b) Der Ehemann der Beschuldigten und Privatkläger beschwert sich rechtzeitig gegen diesen Beschluss beim Kantonsgericht. Er beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Vor­instanz anzuweisen, die Hauptverhandlung im Strafverfahren ohne die Beschuldigte durchzuführen und anschliessend über die Schuld/Unschuld der Beschuldigten materiell zu entscheiden, eventualiter die Beschuldigte aufzufordern, ein ärztliches Attest ihres behandelnden Onkologen zur Frage der dauerhaften Verhandlungsfähigkeit einzureichen und anschliessend erneut über eine allfällige Verfahrenseinstellung zu entscheiden.

c) Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Die Beschuldigte verlangte mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 unter Beilage eines Schreibens ihres Sohnes an den Bezirksgerichtspräsidenten (KG-act. 10/6) eine Übersetzung (KG-act. 10). Zur übersetzten Beschwerde liess sie sich vernehmen (KG-act. 23). Der Beschwerdeführer rügt wegen fehlender Kenntnisgabe des Schreibens des Sohnes eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch die Vor­instanz. Er fordert deswegen eine Rückweisung des Verfahrens, eventualiter eine förmliche Feststellung der Anspruchsverletzung (KG-act. 13 und 20). Zur Stellungnahme der Beschuldigten äusserte er sich schliesslich am 26. Januar 2023 (KG-act. 28).

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren keine Zivilansprüche geltend macht, anerkennt, dass die Beschuldigte zufolge ihrer Krebserkrankung sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet. Indes wirft er ihr vor, gegen ihn in Frankreich und der Schweiz diverse Verfahren eingeleitet zu haben. Daher möchte er im vorliegenden Strafverfahren ein Zeichen setzen, damit die Beschuldigte aufhöre, ihn mittels Verfahren und anderweitig zu belästigen. Die Konfrontationsrechte der Beschuldigten seien rechtshilfeweise in der Untersuchung gewährt worden, weshalb ihre persönliche Anwesenheit an der Gerichtsverhandlung nicht erforderlich sei. Sie könne dispensiert bzw. es könne ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden.

a) Die Verfahrensleitung prüft die Anklage unter anderem danach, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO) und das Gericht stellt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das Verfahren ein, wenn definitiv kein Urteil ergehen kann (ebd. Abs. 4). Als Verfahrenshindernis gilt etwa die fehlende Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit (Griesser, SK, 3. A. 2020, Art. 329 StPO N 13). Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt (ebd. Abs. 2). Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt (ebd. Abs. 3). Angesichts der gesundheitlichen Verfassung der Beschuldigten und der Vielzahl der Zeugnisse verschiedener Ärzte, worauf auch der Beschwerdeführer hinweist (vgl. Beschwerde Rz 16 m.H.), stellte die Vor­instanz die Qualität des der Beschuldigten eine andauernde Verhandlungsfähigkeit attestierenden Zeugnisses der Allgemeinmedizinerin vom 16. September 2022 zu Recht nicht infrage. Mithin ist die erstinstanzliche Feststellung vom 23. November 2022 einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit zufolge Krebsleidens nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisen der Beschuldigten oder durch diese eingeleitete Verfahren gegen ihn nichts. Angesichts der unbestrittenen Unheilbarkeit drängt sich entgegen dem Eventualantrag auch kein Arztzeugnis eines Onkologen über den weiteren Verlauf des Leidens auf.

b) Der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB ist ein Vergehen, das grundsätzlich die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung voraussetzt (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO). Indes kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (ebd. Abs. 3). Die vor­instanzliche Verfahrensleitung hielt zu Beginn des Gerichtsverfahrens begründet fest, dass die Anwesenheit der Beschuldigten erforderlich sei (Vi-act. 14), was angesichts des einzig noch zur Beurteilung stehenden Drohungsvorwurfes, wozu keine deutlichen Zeugnisse bestehen, auf der Hand liegt, so dass eine Dispensation der Beschuldigten nicht möglich ist.

c) Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar (ebd. Abs. 4 i.V.m. Art. 366 ff. StPO). Angesichts des anerkannten und durch etliche ärztliche Zeugnisse im Verfahren fortlaufend bestätigten schlechten, eine Teilnahme an den etlichen angesetzten Hauptverhandlungen verunmöglichenden Gesundheitszustandes der Beschuldigten sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens, nämlich das unentschuldigte Ausbleiben, nicht erfüllt. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren selbst dann nicht erfüllt, wenn davon ausgegangen würde, dass in Bezug auf die auf den 19. Oktober 2021 angesetzte Hauptverhandlung eine unentschuldigte Säumnis der Beschuldigten angenommen würde. Einerseits ging die Vor­instanz mit guten Gründen davon aus, die Beweislage lasse kein Urteil ohne die Anwesenheit der in der Untersuchung nur einmal rechtshilfeweise befragten Beschuldigten zu (e contrario Art. 366 Abs. 4 StPO). Zum anderen können der Beschuldigten angesichts ihres langjährigen, mittlerweile in eine sechste Behandlungsphase mit Chemotherapie gelangten Krebsleidens weder Versuche, sich der Justiz zu entziehen, vorgeworfen werden, noch angenommen werden, sie habe selber unzweideutig auf eine Teilnahme verzichtet (dazu vgl. BGer 6B_451/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer nachträglich die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil die Vor­instanz das ihr erst am 21. November 2022 eingegangene Schreiben des Sohnes der Beschuldigten (Vi-act. 149 bzw. KG-act. 10/6) nicht zugestellt habe, geht er fehl. Das Schreiben datiert nach Aktenschluss, war im erstinstanzlichen Verfahren nicht von Belang und die Richter hatten ihre Voten im Zirkularverfahren bereits zuvor abgegeben (vgl. Vi-act. 147 ff., Eingang am 17. November 2022 bzw. am 18. November 2022 der Post übergeben). Ferner konnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur genannten Eingabe äussern. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören Auslagen wie Kosten für Übersetzungen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO), die zwar nicht der beschuldigten Person auferlegt werden dürfen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO), indessen hier zulasten des mit seiner Beschwerde unterliegenden Privatklägers gehen (vgl. auch Domeisen, BSK, 3. A. 2023, Art. 426 StPO N 18 m.H.);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’947.00 (Gebühren Fr. 1’500.00 und Übersetzungskosten Fr. 1’447.00) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Fr. 1’500.00 werden durch die geleistete Sicherheit gedeckt und der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Kantonsgerichtskasse noch Fr. 1’447.00 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R), die Beschuldigte (1/AR, inkl. Übersetzung), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die

Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

6. Oktober 2023 kau

BEK 2022 165

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 114 StPOart. 114 CPPart. 114 CPP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

6B_451/2020

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF