BEK 2022 168
Kammer
24. März 2023Deutsch4 min
1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Februar 2022, gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren zur Versicherten-Nr. xx des Privatklägers durchzuführen. Auf dessen Beschwerde trat der Kantonsgerichtspräsident wegen ungenügender Begründung und namentlich in Erwägung nicht ein, der Beschwerdeführer könne sich nicht mit pauschalen Behauptungen von Straftatbeständen und allgemeinen Missständen betreffend Vorgänge in dem gegen ihn geführten Verwaltungsverfahren, namentlich der Begutachtung, begnügen (BEK 2022 8 vom 8. April 2022). In Anschluss daran wandte sich der Privatkläger in derselben Angelegenheit wiederum mit diversen Eingaben an die Staatsanwaltschaft. Diese verfügte am 5. Dezember 2022, keine Strafuntersuchung durchzuführen, mit den zusammenfassend alternativen Erwägungen, es handle sich einerseits um keinen Anfangsverdacht begründende rein verwaltungsrechtliche Vorbringen und andererseits nicht um neue Beweise, die eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO des Verfahrens rechtfertigen könnten. Am 8. Dezember 2022 sowie mit nach Nachbesserungsaufforderung (KG-act. 2) aufgegebener Eingabe vom 14. Dezember 2022 (KG-act. 3 f.) beschwert sich der Privatkläger gegen diese Verfügung. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 6) und liess sich darüber hinaus wie auch die Beschuldigten nicht vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. März 2023
BEK 2022 168
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
sowie
1. Verantwortliche der C.________,
2. Verantwortliche der D.________,
3. Verantwortliche des E.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2022, SU 2022 6718, 10361, 10363);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Februar 2022, gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren zur Versicherten-Nr. xx des Privatklägers durchzuführen. Auf dessen Beschwerde trat der Kantonsgerichtspräsident wegen ungenügender Begründung und namentlich in Erwägung nicht ein, der Beschwerdeführer könne sich nicht mit pauschalen Behauptungen von Straftatbeständen und allgemeinen Missständen betreffend Vorgänge in dem gegen ihn geführten Verwaltungsverfahren, namentlich der Begutachtung, begnügen (BEK 2022 8 vom 8. April 2022). In Anschluss daran wandte sich der Privatkläger in derselben Angelegenheit wiederum mit diversen Eingaben an die Staatsanwaltschaft. Diese verfügte am 5. Dezember 2022, keine Strafuntersuchung durchzuführen, mit den zusammenfassend alternativen Erwägungen, es handle sich einerseits um keinen Anfangsverdacht begründende rein verwaltungsrechtliche Vorbringen und andererseits nicht um neue Beweise, die eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO des Verfahrens rechtfertigen könnten. Am 8. Dezember 2022 sowie mit nach Nachbesserungsaufforderung (KG-act. 2) aufgegebener Eingabe vom 14. Dezember 2022 (KG-act. 3 f.) beschwert sich der Privatkläger gegen diese Verfügung. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 6) und liess sich darüber hinaus wie auch die Beschuldigten nicht vernehmen.
2. Nebst allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandselementen der durch den Beschwerdeführer behaupteten Delikte enthält die Beschwerde pauschale Behauptungen über die Rechtswidrigkeit seines Erachtens verschleppter Gutachtentätigkeit und unrichtiger sozialrechtlicher Entscheidungen (KG-act. 1). In der Nachbesserungseingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, was er in der Beschwerde schon ausführte (KG-act. 4).
3. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Rechtsmittelbelehrung der angef. Verfügung). In seinen Eingaben an die Beschwerdeinstanz setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, wonach es sich vorliegend um verwaltungsrechtliche Angelegenheiten handle. Insbesondere nach der Androhung des eventuellen Nichteintretens in der Aufforderung zur Nachbesserung hätte er sich auch als Laie die Mühe einer verbesserten Begründung seiner Beschwerde nehmen müssen (s. BGer 6B_866/2020 und 872/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 =
ius.focus 12/2021 S. 30). Obwohl dem Beschwerdeführer diese Begründungsanforderungen bekannt sind (s. oben E. 1 bzw. BEK 2022 8 vom 8. April 2022) beschränken sich seine Eingaben mit Behauptungen von Straftatbeständen und angeblicher Missstände in der D.________-Begutachtung nach wie vor darauf, Vorgänge in dem gegen ihn geführten Verwaltungsverfahren zu monieren. Insbesondere legt er nicht konkret dar, inwiefern die seines Erachtens verfahrensrechtlich unzulässigen Handlungen der Beschuldigten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter Straftatbestände fallen würden. Ferner tut er nicht dar, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, indem sie seinen Eingaben keine neuen Hinweise entnahm, die eine Wiederaufnahme des bereits nicht an die Hand genommenen Verfahrens rechtfertigen würden.
4. Daher ist zufolge mangelhafter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des aussichtslosen Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Beschuldigten (je 1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
24.
März 2023 kau
BEK 2022 168
BEK 2022 8
Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_866/2020
BEK 2022 8
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF