BEK 2022 170
Kammer
24. Oktober 2023Deutsch22 min
1. Am Freitag, ________ (Datum), um ca. 16:20 Uhr, ereignete sich an der Laderampe Nr. 2 bei der I.________-Filiale in J.________ ein Arbeitsunfall. K.________ (nachfolgend Fahrzeugführer) fuhr den Sattel-Sachentransportanhänger AG xx zur Laderampe Nr. 2. A.________ (nachfolgend Privatkläger) und weitere Mitarbeiter, insbesondere der Geschäftsführer der I.________-Filiale, C.________ (der Beschuldigte), öffneten die Rolltore an der Laderampe sowie am Anhänger und bedienten die Anpassrampe. Der Privatkläger stand auf dem Rampenblech, das auf der Ladefläche des Anhängers auflag, als der Fahrzeugführer ein Rückfahrmanöver begann. Durch eine ruckartige Vorwärtsbewegung des Sattel-Sachentransportanhängers lag das Rampenblech nicht mehr genügend auf und klappte nach unten. Der Privatkläger stürzte zwischen den Sattel-Sachentransportanhänger und die Laderampe Nr. 2. Weil der Fahrzeugführer den Sattel-Sachentransportanhänger zurückfuhr, wurde der Privatkläger zwischen Sattel-Sachentransportanhänger und Laderampe Nr. 2 eingeklemmt. Dadurch erlitt er Verletzungen im Bauchraum (vgl. U-act. 8.1.001, S. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. Oktober 2023
BEK 2022 170
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2022, SU 2021 10118);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am Freitag, ________ (Datum), um ca. 16:20 Uhr, ereignete sich an der Laderampe Nr. 2 bei der I.________-Filiale in J.________ ein Arbeitsunfall. K.________ (nachfolgend Fahrzeugführer) fuhr den Sattel-Sachentransportanhänger AG xx zur Laderampe Nr. 2. A.________ (nachfolgend Privatkläger) und weitere Mitarbeiter, insbesondere der Geschäftsführer der I.________-Filiale, C.________ (der Beschuldigte), öffneten die Rolltore an der Laderampe sowie am Anhänger und bedienten die Anpassrampe. Der Privatkläger stand auf dem Rampenblech, das auf der Ladefläche des Anhängers auflag, als der Fahrzeugführer ein Rückfahrmanöver begann. Durch eine ruckartige Vorwärtsbewegung des Sattel-Sachentransportanhängers lag das Rampenblech nicht mehr genügend auf und klappte nach unten. Der Privatkläger stürzte zwischen den Sattel-Sachentransportanhänger und die Laderampe Nr. 2. Weil der Fahrzeugführer den Sattel-Sachentransportanhänger zurückfuhr, wurde der Privatkläger zwischen Sattel-Sachentransportanhänger und Laderampe Nr. 2 eingeklemmt. Dadurch erlitt er Verletzungen im Bauchraum (vgl. U-act. 8.1.001, S. 6).
a) Der Privatkläger unterzeichnete am 10. September 2021 den Strafantrag gegen den Fahrzeugführer wegen fahrlässiger Körperverletzung (U-act. 3.1.001). Nebst weiteren Ermittlungen wurde C.________ zunächst als Auskunftsperson (U-act. 10.1.002), später als Beschuldigter (U-act. 10.2.002), befragt. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 18. August 2022 das Verfahren gegen den Fahrzeugführer ein (KG-act. 1, S. 4). Am 5. Dezember 2022 stellte sie auch das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein (KG-act. 1/1).
b) Gegen die letztere Verfügung erhob der Privatkläger am 15. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und unter Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 6). Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger ist als geschädigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 14; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
3.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Aus diesen Bestimmungen und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. lit. d) verfügt werden. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl oder Strafverfügung erledigt werden kann. Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Freispruchs also in etwa gleich erscheint, ist in der Regel (insbesondere bei schweren Delikten) eine Anklage erforderlich (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.2; vgl. auch BGer 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2). Eine Überweisung an das Gericht ist selbst dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (Urteile BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2.1, und 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.1, sowie BGE 137 IV 219, E. 7.1 f. m.H.).
a) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB, insbesondere betreffend die für die Fahrlässigkeit notwendige Sorgfaltspflichtverletzung (angef. Verfügung, E. 4) und den Kausalzusammenhang des vorgeworfenen Verhaltens mit der Körperverletzung (angef. Verfügung, E. 5) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Staatsanwaltschaft erwog, bis zum Unfall hätten die I.________-Mitarbeiter nur Vorbereitungen zum Entladen getroffen. Mit dem Entladevorgang sei noch nicht begonnen worden. Die Verhaltensnormen der SUVA und die I.________-internen Arbeitsanweisungen seien zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht anwendbar gewesen. Bereits deshalb entfalle eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten. Es erscheine weltfremd, dass sich der Chauffeur beim Manövrieren nicht von I.________-Mitarbeitern helfen lassen dürfe. Darin könne keine kausale Unfallursache gesehen werden. Entscheidend sei, dass der Fahrzeugführer von einem I.________-Mitarbeiter, mutmasslich dem Beschuldigten, angewiesen worden sei, die Fahrzeugkombination näher an die Laderampe Nr. 2 zu manövrieren. Gemäss Aussagen von G.________ und des Beschuldigten habe der Privatkläger um das bevorstehende Manöver gewusst. Der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass der Privatkläger die Ladebrücke betreten würde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil in einer I.________-internen Weisung festgehalten worden sei, dass der Anhänger erst dann betreten werden dürfe, wenn entweder der Chauffeur den Anhänger zum Entladen freigegeben habe oder wenn das Zugfahrzeug nicht mehr da sei. Der Privatkläger habe von der Weisung Kenntnis gehabt. Es sei dem Privatkläger oblegen zu prüfen, ob die Ladebrücke sicher genug gewesen sei, um diese zu betreten. Unabhängig davon, ob sich die Fahrzeugkombination noch einmal habe bewegen müssen, hätte er die Ladebrücke mit lediglich ungenügend sicherer Überlappung, die er selber hätte feststellen können und müssen, nicht betreten dürfen. Auch aufgrund dieses Umstands habe der Beschuldigte nicht mit dem Betreten rechnen bzw. dieses nicht voraussehen müssen. Das Versäumnis des Privatklägers dränge als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen allfällig dem Beschuldigten vorgeworfenen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund und unterbreche damit zusätzlich den Kausalzusammenhang für eine allfällige Strafbarkeit des Beschuldigten. Eine dem Beschuldigten vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung sei deshalb nicht ersichtlich resp. könne ihm nicht anklagegenügend nachgewiesen werden und es werde der Kausalzusammenhang durch das Verhalten des Privatklägers unterbrochen. Deshalb sei das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO einzustellen (angef. Verfügung, E. 6 und 7).
Der Privatkläger macht geltend, aus den Einvernahmen gehe hervor, dass die Arbeitsanweisungen gemäss SUVA-Checkliste und I.________-interner Anweisungen in der I.________-Filiale systematisch missachtet worden seien. Es habe gängiger Praxis entsprochen, dass die I.________-Mitarbeiter die gemäss I.________-interner Arbeitsanweisung durch den Fahrzeugführer vorzunehmenden Arbeitsschritte und die anschliessende Freigabe zum Entladen des Aufliegers nie abgewartet hätten. Sowohl Herr G.________ als auch Frau H.________ hätten bestätigt, dass der Beschuldigte vor dem Unfall damit beschäftigt gewesen sei, zusammen mit einem anderen Mitarbeiter gegen die Ladung zu drücken, damit der Privatkläger die Ladungssicherungsstange habe entfernen können. Dass der Privatkläger bei diesem Vorgang, der bereits dem Entladevorgang zuzuordnen sei, das bereits platzierte Blech zwischen Laderampe und Auflieger-Ladefläche betreten könnte bzw. würde, habe dem Privatkläger (gemeint dem Beschuldigten) klar sein müssen. Noch nicht klar erscheine, ob der Beschuldigte dem Fahrzeugführer die Anweisung zum weiteren Rückwärtsfahren gegeben habe, bevor oder nachdem er mit Herrn G.________ gegen die im Auflieger enthaltene Ladung gedrückt habe. Der Beschuldigte hätte als verantwortlicher Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher dafür sorgen müssen, dass die I.________-internen Arbeitsanweisungen befolgt würden. Diese habe er aber regelmässig missachtet und nichts unternommen, um sie bei den ihm unterstellten Mitarbeitern durchzusetzen. Aufgrund der Aussagen erscheine es möglich, dass der Beschuldigte die Missachtung der Arbeitsanweisungen nicht bloss duldete, sondern sogar förderte, erwartete oder gar verlangte. Der Beschwerdeführer (gemeint der Beschuldigte) habe zugegeben, dass er dem Fahrzeugführer gesagt habe, er solle noch weiter zurückfahren. Der Beschuldigte hätte danach sicherstellen müssen, dass sich niemand mehr im Bereich der Anpassrampe aufhalte, als sich der Sattelschlepper in Bewegung gesetzt habe. Als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher sei der Beschuldigte vertraglich verpflichtet gewesen, Sicherheitsbestimmungen und Arbeitsanweisungen selber einzuhalten und einzuschreiten, wenn ihm unterstellte Mitarbeiter gegen diese verstiessen. Der Beschuldigte habe somit eine Garantenstellung aus Vertrag gehabt. Die sich daraus ergebenden Pflichten habe er verletzt. Dazu trete eine Garantenstellung aus Schaffung einer Gefahr, indem er dem Fahrzeugführer die Anweisung erteilt habe, weiter zurückzufahren. Der Beschuldigte hätte sicherstellen müssen, dass sich niemand im Bereich der Anpassrampe aufhalte, als sich der Sattelschlepper auf seine Anweisung hin in Bewegung gesetzt habe. Dem Privatkläger sei bekannt, dass die Fahrzeugführer oftmals ohne Hilfe von I.________-Mitarbeitern an die Laderampe heranfahren würden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sich der Privatkläger und Herr G.________ in der kritischen Zeitspanne im gefährlichen Bereich bei oder auf der Anpassrampe aufgehalten hätten. Der Beschuldigte habe bereits durch seine Mitwirkung an der Entfernung der Ladungssicherung gegen Garantenpflichten verstossen (KG-act. 1).
b) Unbestritten und erstellt ist, dass der Privatkläger während des Rückfahrmanövers des Fahrzeugführers auf dem Blech der Laderampe stand, das aufgrund des Manövers nach unten klappte, sodass der Privatkläger in den Zwischenraum stürzte und zwischen dem rückwärtsfahrenden Sattel-Sachentransportanhänger und der Laderampe eingeklemmt wurde (vgl. Beschuldigter: U-act. 10.1.002, Fragen 9 und 15; G.________: U-act. 10.1.003, Frage 5; H.________: U-act. 10.1.004, Frage 6; Privatkläger: U-act. 10.2.001, Frage 22). Die Verletzungen des Privatklägers sind mit dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 2. Juli 2021 (U-act. 8.1.004) nachgewiesen. Umstritten ist, ob dem Beschuldigten eine für den Sturz des Privatklägers und dessen Verletzungsfolgen kausale Sorgfaltspflichtverletzung durch Missachtung oder Nichtdurchsetzung der Arbeitsanweisungen beim Entladen eines Sachentransportanhängers zugeschrieben werden kann. Der Beschuldigte ist der Geschäftsführer des L.________ (U-act. 10.2.002, Frage 9) und gemäss eigener Aussage verantwortlich für die Arbeitssicherheit und die Ausbildung der Mitarbeitenden (U-act. 10.2.002, Frage 13).
c) Wie bereits die Staatsanwaltschaft festhielt, kann zur Bestimmung des für die Fahrlässigkeit anwendbaren Sorgfaltsmassstabs auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (angef. Verfügung, E. 4; BGE 148 IV 39 E. 2.3.3. und 127 IV 62 E. 2.d). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1.; Urteil BGer 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.2.). Die Sorgfaltspflicht kann sich insbesondere aus SUVA-Checklisten und darauf gestützte betriebsinterne Weisungen ergeben (Urteil BGer 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.3.; vgl. Urteil BGer 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.3.). Im Tatzeitpunkt bestanden betreffend den Abladevorgang die folgenden allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen: Die SUVA-Checkliste Laderampen regelt Fragen zur Prüfung der Sicherheit von Laderampen (U-act. 8.1.006). Insbesondere ist zu prüfen, ob die Mitarbeitenden korrekt ausgebildet werden, zum Beispiel betreffend Handhabung von Hilfsmitteln wie Ladeblechen, Ladebrücken und Anpassrampen (Punkt 18), ob das Befolgen der gültigen Regelungen von den Vorgesetzten kontrolliert werde (Punkt 19) und ob die Belegschaft mindestens einmal im Jahr für Gefährdungen sensibilisiert würden (Punkt 20). Die SUVA-Checkliste Anpassrampen und Ladebuchten enthält zu prüfende Fragen, ob an den Anpassrampen und Ladebuchten sicher gearbeitet wird (U-act. 8.1.007). Zu prüfen ist unter anderem, ob die Mitarbeitenden über die Benutzungsvorschriften instruiert wurden, insbesondere betreffend die Sicherung der Fahrzeuge mit einem Keil, die visuelle Überwachung der Bewegungen der Rampe und die korrekte Anpassung der Rampe an das Fahrzeug (Punkt 14), ob das Befolgen der gültigen Regelungen von den Vorgesetzten kontrolliert wird (Punkt 15) und ob die Belegschaft mindestens einmal im Jahr für Gefährdungen sensibilisiert wird (Punkt 16). Die I.________-interne Arbeitsanweisung für ein sicheres An- und Abhängen eines Sattelschlepper-Aufliegers enthält nebst weiteren Anweisungen eine Checkliste mit sieben Punkten für das Abhängen eines Aufliegers (U-act. 8.1.008, S. 14). Unter anderem muss der Auflieger mit einem Bremskeil gesichert (Punkt 2) und das Zugfahrzeug 50 cm vorgefahren (Punkt 6) werden. Der Fahrzeugführer geht erst nach dem Sichern des Anhängers mit Dolly und Stopp-Schild, d.h. nach dem Absatteln, in die Halle, öffnet das Rampentor sowie das Rolltor des Aufliegers und platziert die Anpassrampe (U-act. 8.1.008, S. 12; entspricht Punkt 7 der Checkliste). Erst nachdem alle sieben Punkte der Checkliste ausgeführt wurden, ist der Auflieger für den Verlad freizugeben und darf dieser beladen werden (letzte Zeile; U-act. 8.1.008, S. 14). Zudem wird darauf hingewiesen, dass in jedem Fall der Chauffeur für das Einhalten der Sicherheitshinweise beim Einsatz und Gebrauch von LKW, Anhänger, Zugfahrzeug und Auflieger verantwortlich ist. Es ist immer der Chauffeur für die korrekte Ladungssicherung verantwortlich (U-act. 8.1.008, S. 15). Der Beschuldigte erhielt als Filialleiter von der I.________-Zentrale am 9. März 2021 die folgende Winfo-Meldung mit dem Titel „LOG – Neue Regeln Anhänger entladen in den VST“ (U-act. 2.2.009, S. 7; Meldung in U-act. 2.2.010, S. 42 = Beilage 4 zu U-act. 2.2.009, sic):
„Bei diversen Vorfällen wurde aufgrund unglücklicher Zufälle, der bereits abgestellte Anhänger infolge einer Manipulation am Fahrzeug, vom Chauffeur von der Rampe weggezogen. Dabei wurde durch die entstandene Lücke zwischen Rampe und Anhänger eine Person erheblich verletzt und es ist ein Sachschaden entstanden.
Um solche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden, darf der Anhänger erst betreten werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1.
Wenn Anhänger durch den Chauffeur zum Entladen freigegeben wird
oder
1.
Das Zugfahrzeug nicht mehr da ist
Auf keinen Fall darf mit dem Entladen begonnen werden, solange der Chauffeur am Fahrzeug beschäftigt ist.“
Die Meldung ist mit der Bitte versehen, die Mitarbeitenden umgehend zu instruieren.
Schliesslich befindet sich am Rahmen des Rampentors, neben dem Bedienstab für das Rampenblech, eine Anleitung zum Arbeiten an der Laderampe in Form von Bildern (U-act. 8.1.005, S. 8 f.).
d) Gemäss Staatsanwaltschaft sollen die I.________-internen Arbeitsanweisungen im Unfallzeitpunkt nicht anwendbar gewesen sein, weil der Abladevorgang noch nicht begonnen habe. Der I.________-internen Arbeitsanweisung zufolge wären das Rampen- und das Rolltor des Anhängers erst nach dem Absatteln zu öffnen und anschliessend die Anpassrampe zu platzieren. Erst nach diesen Arbeitsschritten darf mit dem Be-/Entladen begonnen werden (U-act. 8.1.008, S. 12 und S. 14, Punkt 7). Die befragten I.________-Mitarbeitenden und der Beschuldigte schilderten übereinstimmend, dass das Rampentor und das Rolltor des Anhängers vor dem Unfall und bevor der Anhänger korrekt platziert und gesichert war, von den I.________-Mitarbeitenden geöffnet worden waren. Auch das Rampenblech wurde vor dem Unfall bereits durch die I.________-Mitarbeitenden bedient (G.________: U-act. 10.1.003, Frage 5; H.________: U-act. 10.1.004, Frage 6; Privatkläger: U-act. 10.2.001, Frage 22; Beschuldigter: U-act. 10.2.002, Frage 9). Ob die Ladungssicherungsstange ebenfalls entfernt wurde (vgl. Aussage H.________, U-act. 10.1.004, Frage 6), kann anhand der Befragungen nicht definitiv geklärt werden. An seiner zweiten Befragung erklärte der Beschuldigte, sie müssten das Rolltor des Anhängers bereits öffnen, bevor der Fahrzeugführer das „OK“ gegeben habe (U-act. 10.2.002, Frage 25). Der Fahrzeugführer fahre retour an die Rampe. Dann müssten sie das Rolltor öffnen. Je nachdem müsse die Federung abgelassen werden. Dann würden sie das Blech anpassen. Danach müssten sie warten, bis der Fahrzeugführer das definitive „OK“ gebe. Erst dann würden sie mit dem Be- oder Entladen beginnen (U-act. 10.2.002, Frage 26). Ob die genannten Arbeitsschritte bereits vor der Sicherung des Anhängers notwendig waren oder ob die Mitarbeitenden entgegen der I.________-internen Arbeitsanweisung bereits mit dem Entladen begannen, ist unklar und wäre, falls diesbezüglich keine weiteren Untersuchungen vorgenommen werden können, mittels eingehender Beweiswürdigung festzustellen.
e) Der Fahrzeugführer erklärte, er habe zu Beginn seines Arbeitseinsatzes für I.________ ein Pflichtprogramm betreffend An- und Absatteln an der Rampe besuchen müssen (U-act. 10.1.001, Frage 13). Diese Schulung fand am 12. Februar 2021 statt und der Fahrzeugführer bestätigte unterschriftlich, dass er in Zukunft anhand der I.________-internen Checklisten arbeiten werde (U-act. 8.1.009). Auf die Frage, ob es ein Ablaufschema oder schriftliche Verhaltensnormen für das Ausladen gebe, antwortete er, der Ablauf sei eigentlich klar. Solange er die Heckklappe nicht selber geöffnet und die Querstange nicht selber weggenommen habe, habe hinten niemand den Auflieger zu betreten. Aber mehr wolle er dazu nicht sagen (U-act. 10.1.001, Frage 15). G.________, ein I.________-Mitarbeiter, der beim Ausladen des Anhängers mithalf (U-act. 10.1.003, Frage 9), sagte, die interne Weisung wäre eigentlich, dass sie erst in den Anhänger dürften, sobald der Sattelschlepper abgehängt habe und weggefahren sei. Als er im April 2020 dort angefangen habe zu arbeiten, sei ihm dies so erklärt worden (U-act. 10.1.003, Frage 10). Demgegenüber sagte H.________, soweit sie wisse, gebe es keine Regelung, wer beispielsweise das Rolltor des Schleppers aufmache (U-act. 10.1.004, Frage 31). Der Privatkläger antwortete auf die Fragen, ob es in seiner Grundausbildung und anlässlich weiterer Ausbildungen konkrete Schulungen/Ausbildungen zum Thema Entladen gegeben habe, das wisse er nicht mehr (U-act. 10.2.001, Fragen 37 f.). Während seiner Ausbildung (2017-2019, U-act. 10.2.001, Frage 12) habe er die Tätigkeit mit dem Blech gelernt. Dies habe er auch nach seiner Ausbildung immer so gemacht. Die Anpassrampe habe er nie bedient (U-act. 10.2.001, Frage 23). Als er im Jahre 2020 zu I.________ zurückgekehrt sei, seien diese Anpassrampen neu gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob er diesbezüglich eine Ausbildung absolviert habe (U-act. 10.2.001, Frage 20). In der gleichen Befragung konnte der Privatkläger immerhin erklären, dass man die Anpassrampe mit einer Stange heraufziehen müsse, wenn der Lastwagen komme. Dann könne man sie loslassen, damit sie auf die Ladefläche des Lastwagens falle (U-act. 10.2.001, Frage 19). Der Beschuldigte antwortete an seiner ersten Befragung, der Ablauf des Abladevorgangs sei ganz genau geregelt. Es gebe eine Arbeitsanweisung. Mit Piktogrammen sei er auch dokumentiert, neben der Rampe (U-act. 10.1.002, Frage 20). Theoretisch müsse der Chauffeur an der Rampe das „OK“ für das Abladen geben. Dies werde jedoch nie so gemacht (U-act. 10.1.002, Frage 22). Sie hätten sich schon an die Arbeitsanweisungen gehalten, einfach in einem ganz minimen Bereich nicht (U-act. 10.1.002, Frage 28). Die Mitarbeiter würden durch „learning by doing“ über die Arbeitsanweisungen in Kenntnis gesetzt (U-act. 10.1.002, Frage 31). An seiner zweiten polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte, bezüglich dem Blech an der Laderampe würden alle Mitarbeiter geschult (U-act. 10.2.002, Frage 18; vgl. bereits seine Aussage in U-act. 10.1.002, Frage 21). Nach der Winfo-Meldung hätten sie ihre Mitarbeiter klar instruieren müssen, wie das Be- und Entladen sowie die Handhabung mit der Rampe korrekt ausgeführt werde. Das habe der Privatkläger ebenfalls mitbekommen (U-act. 10.2.002, Frage 19).
f) Aus den zitierten Aussagen des Fahrzeugführers und von G.________ müsste gefolgert werden, dass die I.________-Mitarbeitenden zwar anhand der I.________-internen Arbeitsanweisungen geschult wurden, diese aber im Arbeitsalltag nicht umgesetzt wurden. Dem widersprechen die Aussagen von H.________, wonach keine Vorschriften bestünden und des Privatklägers, der angeblich nicht über die Handhabung der Anpassrampe informiert worden sein soll. Zudem widerspricht sich der Beschuldigte selbst, wenn er an der ersten Befragung angibt, die Regeln seien nie eingehalten worden (U-act. 10.1.002, Fragen 22, 26, 28), an der zweiten Befragung aber aussagt, bei ihm würden sämtliche Weisungen und Vorschriften, die er von I.________ erhalte, ohne Wenn und Aber umgesetzt (U-act. 10.2.002, Frage 39). Nebst den Aussagen bestehen zwar weitere Indizien, dass die Mitarbeitenden der I.________-Filiale über die internen Arbeitsanweisungen informiert wurden. So ist die nur gut zwei Monate vor dem Unfall versandte Winfo-Meldung vom 9. März 2021 mit der unmissverständlichen Aufforderung verbunden, die Mitarbeitenden umgehend zu instruieren. Zudem ist die bildhafte Arbeitsanleitung bei der Rampe gut sichtbar angebracht. Ob der Beschuldigte die Anwendung der Arbeitsanweisungen tatsächlich anordnete und falls notwendig durchsetzte, muss aber anhand einer eingehenden Beweiswürdigung der Aussagen und allenfalls weiterer zu erhebender Indizien beurteilt werden. Demzufolge kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte nicht damit hätte rechnen müssen, dass der Privatkläger die Anpassrampe betrete (vgl. angef. Verfügung, E. 6). Die Beantwortung dieser Frage hängt insbesondere damit zusammen, ob der Beschuldigte die Einhaltung der Arbeitsanweisungen durchsetzte, was, wie erwähnt, noch nicht abschliessend beurteilt werden kann.
g) Laut dem Privatkläger soll dem Beschuldigten eine Garantenstellung aus Schaffung einer Gefahr zugekommen sein, indem er dem Fahrzeugführer gesagt habe, er müsse noch weiter zurückfahren (KG-act. 1, S. 12 f.). Die Garantenstellung aus Schaffung einer Gefahr besteht in einem Tun der beschuldigten Person, das eine bestimmte Gefahr für fremde Rechtsgüter begründet, aufrechterhält oder erhöht. Diese Garantenstellung entspricht der Auffassung, wonach diejenige Person, die eine Gefahr schafft oder vergrössert, mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass sich diese Gefahr nicht in einer Verletzung aktualisiert (Niggli/Frédéric Muskens, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 11 StGB N 92). Der Fahrzeugführer verweigerte zur Frage, ob ihm jemand die Anweisung zum Retourfahren gegeben habe, seine Aussage (U-act. 10.1.001, Frage 20). G.________ schilderte, der Privatkläger habe in die Runde gesagt, dass der Lastwagen noch mehr zurückfahren müsse (U-act. 10.1.003, Frage 5). H.________ führte aus, jemand habe dem Chauffeur gesagt, dass er noch nach hinten fahren müsse (U-act. 10.1.004, Frage 6). Der Privatkläger konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob jemand dem Chauffeur eine Anweisung gab (U-act. 10.2.001, Frage 31). Der Beschuldigte sagte an seiner ersten Befragung, wahrscheinlich hätten der Privatkläger oder er dem Chauffeur gesagt, er müsse noch zurückfahren (U-act. 10.1.002, Frage 11). An der zweiten Befragung gab er an, er habe dem Chauffeur gesagt, dass er etwas weiter nach hinten fahren müsse (U-act. 10.2.002, Fragen 3 und 5). Die genannten Aussagen sind widersprüchlich und bedürften einer eingehenden Beweiswürdigung, damit festgestellt werden könnte, wer dem Fahrzeugführer die Anweisung zum Rückwärtsfahren gab und ob dem Beschuldigten eine Garantenstellung aus Schaffung einer Gefahr zukam.
h) Schliesslich ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass der Kausalzusammenhang zwischen der allfälligen Unterlassung der Sorgfaltspflicht durch den Beschuldigten vom Verhalten des Privatklägers (Betreten des Rampenblechs) unterbrochen worden sei. Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (sog. adäquater Kausalzusammenhang; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 26 mit div. Hinw.). Der Kausalzusammenhang wird ausnahmsweise unterbrochen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle andern mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 27 mit div. Hinweisen). Hätte der Beschuldigte die I.________-internen Arbeitsanweisungen wie an der zweiten Befragung ausgesagt stets durchgesetzt, hätte er den Privatkläger anweisen müssen, das Rampenblech vor der Sicherung des Anhängers nicht zu betreten oder zu verlassen. Hätte sich der Privatkläger an diese Anweisung gehalten, wäre zwar das Rampenblech beim Rückfahrmanöver nach unten gefallen, der Privatkläger wäre aber nicht zwischen Rampe und Anhänger eingeklemmt und verletzt worden. Möglich wäre aber auch, dass der Privatkläger wider die Anweisung die Anpassrampe betrat. Denn der Beschuldigte gab an, er habe nicht realisiert, dass der Privatkläger auf dem Blech gestanden und dass dies gefährlich sei (U-act. 10.1.002, Frage 12) bzw. er habe nicht gesehen, dass der Privatkläger auf dem Blech gestanden sei (U-act. 10.2.002, Frage 4), vermutlich habe er in diesem Moment einfach in eine andere Richtung geschaut (U-act. 10.2.002, Frage 5). Mangels entsprechender Fragen an den Einvernahmen sowohl des Beschuldigten als auch der anderen befragten Personen ist die Position des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt nicht näher bekannt, sodass ohne weitergehende Beweiswürdigung nicht festgestellt werden kann, ob der Beschuldigte den Sturz des Privatklägers hätte vermeiden können. Schliesslich ist auch nicht klar, ob der Privatkläger aus eigener Initiative die Anpassrampe betrat, sodass ein eigenes, für seine Verletzungen kausales Verhalten vorlag, oder ob er bloss die Anweisungen des Beschuldigten befolgte. Der Sachverhalt bedarf auch diesbezüglich einer eingehenden Beweiswürdigung.
i) Zusammenfassend sind verschiedene Sachverhaltsumstände noch nicht genügend abgeklärt oder bedürfen einer eingehenden Beweiswürdigung. Es kann nicht mit grösster Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Beschuldigte die Arbeitsanweisungen zum Entladen von Sachentransport-Anhängern durchsetzte. Die Beweislage ist nicht derart eindeutig, dass eine Verurteilung bereits als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft durfte deshalb das Verfahren nicht einstellen, sondern hätte im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ Anklage erheben müssen (s.o.). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
4.
Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates und ist der Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO). Das Honorar für strafrechtliche Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Der beschwerdeführende Rechtsanwalt reichte eine Kostennote ein, die für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von total Fr. 3’724.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausweist (KG-act. 10). Dies erscheint für die gut vierzehn Seiten umfassende Beschwerde (KG-act. 1) selbst im Hinblick darauf, dass die Angelegenheit für den Privatkläger von grosser Wichtigkeit ist, als zu hoch. Angesichts aber der eher schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Streitsache ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2’000.00 festzulegen (§ 6 Abs. 1 und § 2 As. 1 GebTRA);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
27.
Oktober 2023 amu
BEK 2022 170
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 137 IV 246ATF 137 IV 246DTF 137 IV 246
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
1B_362/2016
1B_253/2011
1B_508/2011
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56
6B_158/2021
6B_158/2021
6B_1104/2017
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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§ 13 GebTRA
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