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Entscheid

BEK 2022 172

Präsidial

8. Mai 2023Deutsch4 min

1. Mit Urteil vom 22. August 2014 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die E.________ GmbH A.________ Löhne zu zahlen und die dafür geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen (U-act. 8.1.002 ZEV 2013 49). Staatsanwalt D.________ eröffnete mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 unter anderem wegen des Verdachts des Missbrauchs von Lohnabzügen gegen C.________ keine Strafuntersuchung mit der Begründung, dass alleine die Nichtauszahlung von Arbeitnehmerbeiträgen für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 159 StGB nicht ausreiche (beigezogene Akten U-act. 0.0.01). Mangels Leistung der Sicherheit trat das Kantonsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde A.________s nicht ein (BEK 2016 150 vom 9. Februar 2017). Die F.________ wies am 8. Juni 2022 dessen Lei­s­tungsbegehren wegen Beitragszeiten von weniger als einem Jahr in den Jahren 2007, 2008 und 2013 ab (U-act. 8.1.003). In der Folge stellte A.________ am 15. August 2022 wiederum „Strafantrag“ gegen C.________ wegen Verdachts des Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB) und gegen Staatsanwalt D.________ „gem. Art. 11 StGB“ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 2. Dezember 2022 je separat, gegen C.________ und den Staatsanwalt keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 beantragt A.________ dem Kantonsgericht sinngemäss, gegen die beiden Beschuldigten wieder ein Ermittlungsverfahren aufnehmen zu lassen (BEK 2022 171 und 172). Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4 bzw. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 8. Mai 2023

BEK 2022 171 und 172

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

3. D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2022, SU 2022 9 und 7249);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 22. August 2014 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die E.________ GmbH A.________ Löhne zu zahlen und die dafür geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen (U-act. 8.1.002 ZEV 2013 49). Staatsanwalt D.________ eröffnete mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 unter anderem wegen des Verdachts des Missbrauchs von Lohnabzügen gegen C.________ keine Strafuntersuchung mit der Begründung, dass alleine die Nichtauszahlung von Arbeitnehmerbeiträgen für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 159 StGB nicht ausreiche (beigezogene Akten U-act. 0.0.01). Mangels Leistung der Sicherheit trat das Kantonsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde A.________s nicht ein (BEK 2016 150 vom 9. Februar 2017). Die F.________ wies am 8. Juni 2022 dessen Lei­s­tungsbegehren wegen Beitragszeiten von weniger als einem Jahr in den Jahren 2007, 2008 und 2013 ab (U-act. 8.1.003). In der Folge stellte A.________ am 15. August 2022 wiederum „Strafantrag“ gegen C.________ wegen Verdachts des Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB) und gegen Staatsanwalt D.________ „gem. Art. 11 StGB“ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 2. Dezember 2022 je separat, gegen C.________ und den Staatsanwalt keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 beantragt A.________ dem Kantonsgericht sinngemäss, gegen die beiden Beschuldigten wieder ein Ermittlungsverfahren aufnehmen zu lassen (BEK 2022 171 und 172). Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4 bzw. 5).

Erwägungen

2.

In den angefochtenen Verfügungen hält die Staatsanwaltschaft fest, die eingereichte Verfügung der F.________, womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden sei, stelle kein neues Beweismittel und keine neue Tatsache dar, die für eine strafrechtliche Verant­wortlichkeit von C.________ sprechen würde. Für ein strafbares Verhalten des damals fallführenden Staatsanwalts, der seinerzeit das Verfahren rechtskonform geführt und mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen habe, bestünden keine Anhaltspunkte. Mit diesen Begründungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (vgl. Art. 385 StPO). Soweit er behauptet, er hätte nicht nur die Verfügung der F.________, sondern auch Zivilurteile vom 28. Juni 2016 (vgl. KG-act. 1/3 ff.) seinem Strafantrag beigelegt, sind diese in den durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Akten nicht auffindbar. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, diese weitere Lohnzahlungs- und Abrechnungsverpflichtungen betreffenden Urteile würden in Bezug auf die Verant­wortlichkeit des Beschuldigten C.________ neue Beweise enthalten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Zivilurteile schon der eingereichten F.________-Verfügung vom 8. Juni 2022 zugrunde lagen. Ebenso wenig ist das Erreichen der in den angefochtenen Verfügungen wohl versehentlich unrichtig angegebenen sozialversicherungsrechtlichen Mindestbeitragszeit zu beurteilen. Sonst zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist ersichtlich, dass die Zivilurteile und die F.________-Verfügung neu eine missbräuchliche Verwendung von Lohnabzügen bzw. Arbeitnehmerbeiträgen belegen und damit entgegen den angefochtenen Verfügungen strafrechtlich relevante Verant­wortlichkeit des Beschuldigten C.________ bzw. Unterlassungen des fallführenden Staatsanwalts beweisen würden. Schliesslich sind auch allfällige Fristen für eine Wiederherstellung der im gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des damals fallführenden Staatsanwalts geführten Beschwerdeverfahrens verpassten Fristen abgelaufen (vgl. Art. 94 StPO).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Der unterliegende Beschwerdeführer wird infolge Nichteintretens reduziert kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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BEK 2022 171

Art. 159 StGBart. 159 CPart. 159 CP

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Art. 159 StGBart. 159 CPart. 159 CP

Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP

BEK 2022 171

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

§ 40 JG

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF