BEK 2022 174
Kammer
10. Februar 2023Deutsch6 min
1. Mit E-Mail vom 6. Juni 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei zwecks Anzeige einer Aufzeichnung eines Gesprächs vom 26. April 2022 zwischen ihr und den Beschuldigten (U-act. 8.1.001 S. 3 i.V.m. U-act. 8.1.006). Sie wurde am 6. August 2022 polizeilich befragt (U-act. 8.1.002), wobei sie das fragliche Gespräch neu auf den 28. April 2022 datierte und Strafantrag wegen „unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen“ und „aller in Frage kommenden Straftatbeständen des Vorfalls“ stellte (U-act. 8.1.005). Die Beschuldigten wurden am 9. November 2022 ebenfalls polizeilich befragt (U-act. 8.1.003 f.). Mit separaten Verfügungen vom 9. Dezember 2022 entschied die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung betreffend Art. 179ter Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 28. April 2022, durchzuführen. Den Nichtanhandnahmeverfügungen opponiert die Beschwerdeführerin mit als identisch bezeichneten, rechtzeitigen Eingaben beim Kantonsgericht (BEK 2022 174 und 175). Sie stellt den Antrag, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Fälle der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (je KG-act. 4 und 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. Februar 2023
BEK 2022 174 und 175
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
3. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2022, SU 2022 10257 und 10258);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit E-Mail vom 6. Juni 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei zwecks Anzeige einer Aufzeichnung eines Gesprächs vom 26. April 2022 zwischen ihr und den Beschuldigten (U-act. 8.1.001 S. 3 i.V.m. U-act. 8.1.006). Sie wurde am 6. August 2022 polizeilich befragt (U-act. 8.1.002), wobei sie das fragliche Gespräch neu auf den 28. April 2022 datierte und Strafantrag wegen „unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen“ und „aller in Frage kommenden Straftatbeständen des Vorfalls“ stellte (U-act. 8.1.005). Die Beschuldigten wurden am 9. November 2022 ebenfalls polizeilich befragt (U-act. 8.1.003 f.). Mit separaten Verfügungen vom 9. Dezember 2022 entschied die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung betreffend Art. 179ter Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 28. April 2022, durchzuführen. Den Nichtanhandnahmeverfügungen opponiert die Beschwerdeführerin mit als identisch bezeichneten, rechtzeitigen Eingaben beim Kantonsgericht (BEK 2022 174 und 175). Sie stellt den Antrag, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Fälle der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (je KG-act. 4 und 6).
Erwägungen
1.
Mit E-Mail vom 6. Juni 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei zwecks Anzeige einer Aufzeichnung eines Gesprächs vom 26. April 2022 zwischen ihr und den Beschuldigten (U-act. 8.1.001 S. 3 i.V.m. U-act. 8.1.006). Sie wurde am 6. August 2022 polizeilich befragt (U-act. 8.1.002), wobei sie das fragliche Gespräch neu auf den 28. April 2022 datierte und Strafantrag wegen „unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen“ und „aller in Frage kommenden Straftatbeständen des Vorfalls“ stellte (U-act. 8.1.005). Die Beschuldigten wurden am 9. November 2022 ebenfalls polizeilich befragt (U-act. 8.1.003 f.). Mit separaten Verfügungen vom 9. Dezember 2022 entschied die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung betreffend Art. 179ter Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 28. April 2022, durchzuführen. Den Nichtanhandnahmeverfügungen opponiert die Beschwerdeführerin mit als identisch bezeichneten, rechtzeitigen Eingaben beim Kantonsgericht (BEK 2022 174 und 175). Sie stellt den Antrag, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Fälle der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (je KG-act. 4 und 6).
Dispositiv
2. Die Beschwerden hängen thematisch und personell zusammen und werden deshalb vereinigt entschieden (vgl. Art. 30 StPO; Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 30 StPO N 3). Im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 (BEK 2022 175) versäumte die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung, wofür keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4), weshalb androhungsgemäss (KG-act. 2) auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde wie diejenige gegen die Beschuldigte 1 (BEK 2022 174) aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten wäre.
3. Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten folglich ermöglichen, ihren Strafantrag wahlweise schriftlich oder mündlich zu stellen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn der Strafantrag vom Strafantragsteller schriftlich verfasst und unterzeichnet wurde. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.3.1 f. m.H.). Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2022 (U-act. 8.1.006) ist keine anerkannte elektronische Eingabe und der Strafantrag vom 6. August 2022 (U-act. 8.1.005) erfolgte nicht innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist (vgl. Art. 31 StGB). Im Polizeirapport ist keine anderweitige mündliche Antragstellung rapportiert. Mithin fehlt es an einem gültigen Strafantrag zur Verfolgung der Antragsdelikte gegen den Geheim- oder Privatbereich nach Art. 179 - 179quater StGB. Daher sind die beiden angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Abgesehen davon ist die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügungen in der Sache nicht zu beanstanden. Nach Art. 179ter StGB macht sich nur strafbar, wer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten aufzeichnet. Die Beschwerdeführerin willigte indes in die Aufzeichnung des Gesprächs ein. Inwiefern sie dazu gezwungen worden sein soll, ist nicht ersichtlich, stimmte sie doch gemäss den eigenen Aussagen dem Aufzeichnungswunsch der Beschuldigten zu, weil sie von sich aus davon ausging, ansonsten keine Auskunft zu erhalten (U-act. 8.1.002 Ziff. 6 ff.). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Äusserung ihres Wunsches, die Aufzeichnung zu stoppen, zur Weiterführung des Gesprächs vor dem Abbruch der Aufnahmen gedrängt worden wäre (ebd. Ziff. 19 f.). Keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass die Beschuldigten der Beschwerdeführerin, welche zur Durchsicht der Buchhaltung und Belege eine Aufnahme für nicht nötig befand (ebd. Ziff. 13), die Akteneinsicht verweigert hätte, falls sie der Gesprächsaufnahme opponiert hätte. In der Beschwerde wird eine angebliche Zwangssituation behauptet, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung nicht entsprechend darstellte. Unter diesen Umständen ist die wenige Minuten dauernde Aufzeichnung von Diskussionen über den nicht umgehend wunschgemäss erfolgten Abbruch einer zunächst bewilligten Aufnahme offensichtlich nicht strafbar.
5. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten der Beschwerdeverfahren zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat den obsiegenden Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zu leisten, da diese weder solche beantragten noch ihnen entstandener, massgeblicher Aufwand ersichtlich ist;-
beschlossen:
Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschuldigten (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Februar 2023 kau
BEK 2022 174
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
BEK 2022 174
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
BEK 2022 175
6B_1125/2019
6B_36/2018
BEK 2022 174
Art. 304 StPOart. 304 CPPart. 304 CPP
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
BGE 145 IV 190ATF 145 IV 190DTF 145 IV 190
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 179 StGBart. 179 CPart. 179 CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF