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Entscheid

BEK 2022 176

Präsidial

19. Mai 2023Deutsch7 min

1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft in dem ihr durch A.________ mit Strafanzeige vom 8. Mai 2021 (U-act. 8.1.001) bekannt gemachten Sachverhalt das eröffnete (U-act. 9.0.001) Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, Veruntreuung, betrügerischen Konkurs- und Pfändungsbetrug und Hehlerei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wie angekündigt (U-act. 19.0.001) ein. Sowohl elektronisch als auch postalisch erhob A.________ gegen die Einstellung Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschuldigte liess sich innert verlängerter Frist nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. Mai 2023

BEK 2022 176

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2022, SU 2021 4813);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft in dem ihr durch A.________ mit Strafanzeige vom 8. Mai 2021 (U-act. 8.1.001) bekannt gemachten Sachverhalt das eröffnete (U-act. 9.0.001) Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, Veruntreuung, betrügerischen Konkurs- und Pfändungsbetrug und Hehlerei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wie angekündigt (U-act. 19.0.001) ein. Sowohl elektronisch als auch postalisch erhob A.________ gegen die Einstellung Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschuldigte liess sich innert verlängerter Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer gehen davon aus, dass er und der Vater des Beschuldigten im hälftigen Miteigentum ein Boot besassen. Dieses wurde zwischen zwei mangels Aktiven eingestellten Konkursen des Vaters des Beschuldigten durch das Betreibungsamt zum Preis von Fr. 5’000.00 freihändig an einen Dritten verkauft. Dieser veräusserte es zu einem unbekannten Preis an den Beschuldigten weiter, der es wieder vermutlich gewinnbringend weiterverkaufte. Der Beschwerdeführer behauptet, entgegen der Vor­instanz habe nicht nur zwischen ihm und dem Vater des Beschuldigten, sondern auch zwischen ihm und dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis bestanden. Weder die angefochtene Verfügung noch der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht äussern sich dazu, unter welchen konkreten Umständen das Betreibungsamt das offenbar sowohl in das Konkursinventar aufgenommene als auch zu einem Schätzwert von Fr. 5’000.00 gepfändete (U-act. 8.1.015) Boot freihändig verkaufen konnte (U-act. 8.1.018).

a) Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Begründet heisst, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO), was eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erheischt (dazu Keller, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers, Kommentar, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14). Weiter muss in der Begründung das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (wie etwa der Legitimation) dargetan werden (Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9c). Dabei hat der Beschwerdeführer insbesondere auch sein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BEK 2017 192 vom 5. Juli 2018 E. 2.d).

Dispositiv

b) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger ist eine geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9; Urteil 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1). Das für die Geschädig­ten­eigenschaft mass­gebliche Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht sich auf die Rechtsverletzung und nicht auf den dadurch verursachten Schaden (BEK 2016 183 vom 1. Juni 2017 E. 3.b m.H.) und setzt voraus, dass die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGer 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.1 m.H.).

c) Der Beschwerdeführer konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (U-act. 3.1.009). Er wirft dem Beschuldigten vor, ihm trotz bestehenden Vertrauensverhältnisses Informationen über die Auslösung des Bootes aus dem Konkurs vorenthalten, den Betreibungs- und Konkursbehörden den Miteigentumsanteil verschwiegen und auf diese Weise vom daraufhin angeblich unter dem Marktwert durch das Betreibungsamt abgewickelten Freihandverkauf profitiert zu haben. Demnach erscheint der Beschwerdeführer in seinen behaupteten Eigentumsrechten am Boot allenfalls durch den Freihandverkauf des Betreibungsamtes, aber nicht durch das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten unmittelbar verletzt. Mithin ist nicht offensichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft unmittelbar betroffen sein soll. Infolgedessen hätte er in der Beschwerde seine Interessen im Sinne von Art. 382 StPO bzw. näher darlegen müssen, was er unterlässt. Somit erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet (vgl. oben lit. a), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

d) Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das angezeigte Verhalten des Beschuldigten direkt gegen das geschützte Vermögen bzw. Eigentum des Beschwerdeführers richtete. Der inkriminierte Sachverhalt weist nicht auf direkte Eingriffe des Beschuldigten in die Vermögensposition des Beschwerdeführers hin. Die Aneignung durch bzw. die Verschiebung des Bootes an den Beschuldigten erfolgte erst nach dem Freihandverkauf indirekt via eine Drittperson und nicht unmittelbar durch das angebliche Hinhalten und Verschweigen des Beschuldigten. Mithin kann der im Übrigen selber nicht über das Boot selbstschädigend verfügende Beschwerdeführer weder im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO als unmittelbar tangiert, mithin geschädigt noch gestützt auf Art. 382 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO als beschwerdebefugt gelten (s. lit. b). Das betrifft nicht nur die mutmasslichen Vermögensdelikte des Betrugs und der Veruntreuung an sich sowie als für die Parteistellung mass­geblichen Vortaten bei der Hehlerei (vgl. Mazzuchelli/Pos­tizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 115 StPO N 59), sondern auch die Konkurs- und Betreibungsdelikte, zumal der Beschuldigte nicht Schuldner im Sinne des Straftatbestands des betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs ist.

3. Aus diesen Gründen ist auf das Rechtsmittel des unterliegenden Beschwerdeführers kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Dem Beschwerdeführer wird nach definitiver Erledigung Fr. 1’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

19. Mai 2023 kau

BEK 2022 176

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_55/2021

BEK 2017 192

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

1B_242/2015

BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81

BEK 2016 183

1B_554/2021

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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