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Entscheid

BEK 2022 177

Präsidial

20. April 2023Deutsch5 min

1. Nach Rücksprache mit der Kantonsgerichtskanzlei überwies die Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2022 eine Eingabe des Beschuldigten vom 20. Dezember 2022 (KG-act. 2) gegen ihren Untersuchungsbefehl zur Feststellung dessen Fahrunfähigkeit vom 14. Dezember 2022 (U-act. 9.1.03) und die dazugehörigen Akten. Die Verfahrensleiterin setzte dem Beschuldigten Frist zur Verbesserung seiner als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe gegen den Untersuchungsbefehl innert laufender Rechtsmittelfrist unter Androhung des Nichteintretens an. Sie wies namentlich darauf hin, dass die Eingabe keine Anträge enthalte und auf die Begründung der Vor­instanz einzugehen und anzugeben sei, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (KG-act. 3). Daraufhin reichte der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 4, dazu unten E. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Beschwerdeant­wort vom 4. Januar 2023, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (KG-act. 6). Der Beschuldigte reichte am 12. Januar sowie am 22. und 23. März 2023 weitere Eingaben ein (KG-act. 8, 10 und 13).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. April 2023

BEK 2022 177

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2022, SU 2022 10769);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Nach Rücksprache mit der Kantonsgerichtskanzlei überwies die Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2022 eine Eingabe des Beschuldigten vom 20. Dezember 2022 (KG-act. 2) gegen ihren Untersuchungsbefehl zur Feststellung dessen Fahrunfähigkeit vom 14. Dezember 2022 (U-act. 9.1.03) und die dazugehörigen Akten. Die Verfahrensleiterin setzte dem Beschuldigten Frist zur Verbesserung seiner als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe gegen den Untersuchungsbefehl innert laufender Rechtsmittelfrist unter Androhung des Nichteintretens an. Sie wies namentlich darauf hin, dass die Eingabe keine Anträge enthalte und auf die Begründung der Vor­instanz einzugehen und anzugeben sei, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (KG-act. 3). Daraufhin reichte der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 4, dazu unten E. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Beschwerdeant­wort vom 4. Januar 2023, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (KG-act. 6). Der Beschuldigte reichte am 12. Januar sowie am 22. und 23. März 2023 weitere Eingaben ein (KG-act. 8, 10 und 13).

Erwägungen

2.

Zutreffend macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass auch die Eingabe des Beschuldigten vom 24. Dezember 2022 die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. In dieser Eingabe setzt der Beschuldigte sich wie auch in der ersten vom 20. Dezember 2022 (KG-act. 2) mit den mass­geblichen Gründen zur Abklärung der noch nicht festgestellten Fahrunfähigkeit des angefochtenen Untersuchungsbefehls nicht auseinander. Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO), zumal der Beschuldigte nicht mit Anträgen klarstellt, welche Punkte des Untersuchungsbefehls er anfechten will (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Auch ein juristischer Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch sei. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3).

3.

Abgesehen davon ergibt sich: Der Beschuldigte kann untersucht werden, um den Sachverhalt oder etwa die Schuldfähigkeit festzustellen (Art. 251 Abs. 2 StPO). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Nach Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Die verdachtsbegründenden Indizien im Sinne von Art. 55 Abs. 2 und 3 lit. a SVG sind sehr vielfältig und können in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein. Es genügen bereits (sehr) geringe Anzeichen oder Beobacht-ungen verlangsamten Verhaltens. Die Polizei hat ihre Beurteilung sehr schnell vorzunehmen und muss in Zweifelsfällen für die Verkehrssicherheit bzw. das öffentliche Sanktionsinteresse entscheiden (vgl. zum Ganzen BEK 2021 18 vom 26. April 2021 E. 2 f. m.H.). Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, aggressiv bzw. verwirrt gewesen und mit einer Mauer kollidiert zu sein. Mithin setzt er sich mit den durch die Polizei festgestellten und zur Begründung des Untersuchungsbefehls aufgeführten hinreichenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht auseinander. Auch deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Offengelassen werden kann, ob das Interesse an den Beschwerdeanträgen noch hinreichend aktuell ist, nachdem das Untersuchungsergebnis offenbar die Fahrunfähigkeit nicht erstellen konnte (KG-act. 13 Schreiben Verkehrsamt vom 22. März 2023). Die Kostenfolgen werden mit dem Endentscheid festgelegt (Art. 421 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 100.00 und werden mit dem Endentscheid verlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 4. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

20. April 2023 kau

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6B_866/2020

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BEK 2021 18

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