BEK 2022 179
Kammer
6. April 2023Deutsch16 min
1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Reichenburg vom 25. April 2022 betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für Forderungen von Fr. 522’504.12 nebst 8 % Zins seit dem 30. August 2014 und von Fr. 11’417.90 nebst 8 % Zins seit dem 26. Oktober 2016 (Vi-act. 1/E). Als Forderungsgrund bzw. -urkunde gab sie an: „Decreto ingiuntivo no. 00000888/2016/2016 dichiarato esecutivo dal Tribunale ordinario di Alessandria: credito in EURO 433’182.05 al tasso die cambio al momento della scadenza del credito (al 30 agosto 2014): 1.2062“ sowie „spese e esborsi come da decreto ingiuntivo (EURO 9466.01)“ (Vi-act. 1/E). Gegen den am 27. April 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 Rechtsvorschlag (Vi-act. 1/E S. 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 6. April 2023
BEK 2022 179
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen lic. iur. Ilaria Beringer und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Dezember 2022, ZES 2022 225);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Reichenburg vom 25. April 2022 betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für Forderungen von Fr. 522’504.12 nebst 8 % Zins seit dem 30. August 2014 und von Fr. 11’417.90 nebst 8 % Zins seit dem 26. Oktober 2016 (Vi-act. 1/E). Als Forderungsgrund bzw. -urkunde gab sie an: „Decreto ingiuntivo no. 00000888/2016/2016 dichiarato esecutivo dal Tribunale ordinario di Alessandria: credito in EURO 433’182.05 al tasso die cambio al momento della scadenza del credito (al 30 agosto 2014): 1.2062“ sowie „spese e esborsi come da decreto ingiuntivo (EURO 9466.01)“ (Vi-act. 1/E). Gegen den am 27. April 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 Rechtsvorschlag (Vi-act. 1/E S. 2).
b) Die Beschwerdegegnerin verlangte am 13. Mai 2022 definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Reichenburg vom 25. April 2022 definitive Rechtsöffnung für Fr. 444’747.95 (= Euro 433’182.00) sowie Fr. 4’947.65 (= Euro 4’819.00); im Übrigen wies er das Gesuch ab (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Zudem verpflichtete er den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 zu ersetzen und eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 2 und 3). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der Vorderrichter ab (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 4).
c) Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 (Postaufgabe: 22. Dezember 2022) Beschwerde (KG-act. 1). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 11. Januar 2023 die Beschwerdeantwort (KG-act. 7). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
a) Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in Italien und stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf eine Verfügung des ordentlichen Gerichts in Alessandria, Italien (decreto ingiuntivo). Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer rügt weder die Anwendbarkeit des LugÜ noch stellte er die Zuständigkeit der Vorinstanz weiter infrage. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung E. 3.A und 3.B).
b) Entscheidet sich der Gläubiger dafür, kein separates Exequaturverfahren gemäss Art. 38 ff. LugÜ einzuleiten, sondern direkt ein Betreibungsbegehren zu stellen, und erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, wird über die Vollstreckbarerklärung im Rahmen des kontradiktorischen Rechtsöffnungsverfahrens – entweder vorfrageweise oder in einem selbständigen Entscheid – entschieden. Der Gläubiger verzichtet in diesem Fall auf die prozessualen Vorzüge des LugÜ und das Verfahren richtet sich stattdessen grundsätzlich nach den Vorschriften des SchKG über das Rechtsöffnungsverfahren und die Verfahrensvorschriften des LugÜ bleiben gemeinhin ausser Betracht. Trotzdem müssen auch die Verfahrensgarantien des LugÜ zugunsten des Titelschuldners gewahrt sein, ansonsten die materiellen Vorschriften des LugÜ ausgehöhlt würden. Insbesondere dürfen keine Entscheide vorfrageweise vollstreckbar erklärt werden, für welche die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen nicht gegeben sind. Die materiellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung sowie Anerkennungshindernisse müssen daher bei einer Vollstreckbarerklärung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens uneingeschränkt beachtet und geprüft werden. Der Schuldner muss nicht nur zu sämtlichen Rechtsöffnungsvoraussetzungen, sondern auch zu den Exequaturvoraussetzungen und Anerkennungshindernissen angehört werden (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 166 vom 30. Dezember 2014 E. 3.c m.w.H.; Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 2. A. 2016, Art. 38 LugÜ N 288 ff.).
Der Beschwerdeführer äusserte erstinstanzlich keine Einwände gegen die Anerkennung (i.S.v. Art. 34 f. LugÜ) und Vollstreckbarerklärung des Rechtsöffnungstitels. Die Vorinstanz verlangte von der Beschwerdegegnerin eine Bescheinigung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 54 LugÜ und stellte fest, es liege ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Auch im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer keine der im LugÜ genannten Einwendungen geltend. Somit kann die Frage offenbleiben, ob Art. 327a ZPO zum Tragen kommt, wonach die im LugÜ genannten Verweigerungsgründe mit voller Kognition zu prüfen und in diesem Rahmen grundsätzlich auch Noven analog zu Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen sind (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2020 117 vom 14. Dezember 2020 E. 4 m.H.).
c) In vollstreckungsrechtlichen Verfahren wendet auch im internationalen Verhältnis jeder Staat ausschliesslich sein nationales Recht an (Sojilikovic/Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 30a SchKG N 2). Weil das IPRG rein betreibungsrechtliche Verhältnisse nicht erfasst, sind für das definitive Rechtsöffnungsverfahren Art. 80 ff. SchKG anwendbar (Baeriswyl/Milani/Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 30a SchKG N 41; Kren Kostkiewicz, IPRG-/LugÜ-Kommentar, 2. A. 2019, Art. 1 IPRG N 6).
3.
a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Es ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss. Die Rechtsmittelschrift hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 18).
b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe sich in keiner genügenden Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt und nicht dargelegt, worin die fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das erstinstanzliche Gericht bestanden haben soll. Ausserdem enthalte die Beschwerde keine genügenden und klaren „Beschwerdefragen“, womit die Beschwerdegegnerin wohl Rechtsbegehren meint (KG-act. 7 S. 3).
c) Der Beschwerdeführer führt am Ende seiner Beschwerdeschrift Folgendes aus (KG-act. 1 S. 2):
Meine Beschwerde ist:
1.
Es muss vom Gericht der Gesuchstellerin verlangt werden, die Belege vorzubringen welche Zahlungen sie durch die Verwertung der Liegenschaften schon erhalten hat. Bestätigung des Gerichtes, oder wenn die Gläubigerin abgewiesen wurde oder leer ausging ist durch Offenlegung nachzureichen. Oder eventuell
2.
gesamt abzuweisen und die Gesuchstellerin kann mit dem Verlustschein neu ein Summarisches Verfahren anzustreben.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Beweismittel seien nur teilweise übersetzt worden, was ihm zum Nachteil gereiche. Ferner gebe es keine Bescheinigung für die „Ausführung vom Richter“, dies wäre „RC 2115/2016“ (KG-act. 1 S. 1). Er habe bereits in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin sicherlich etwas in Italien unternommen habe oder hätte, bzw. dass sie die Verwertung der Grundstücke mit den Gebäuden gefordert habe und dies durch einen Ausführungsbeamten vollzogen worden sei (KG-act. 1 S. 1). Er stelle fest, wenn man als „Beschuldigter“ keine Korrespondenz über die Verteilung des Erlöses aus einer Betreibung bekomme, dann könne der gesamte Betrag nochmals eingefordert werden (KG-act. 1 S. 2). Er könne es zwar nicht belegen, aber der Inhaber der Beschwerdegegnerin habe ihm an einem Telefonat vom 3. Mai 2022 gesagt, dass sein Antrag abgelehnt worden sei. Er habe dies in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme erwähnt, aber er habe keine Korrespondenz darüber erhalten. Er habe nur den Räumungsbefehl vom ausführenden Beamten, D.________, erhalten bzw. nachträglich vom „Verwerter“ unterzeichnet, aber ohne Unterschrift des Richters. Zu erwähnen sei, dass er das erst nach der Betreibung bekommen habe. Diese belege, dass die Beschwerdegegnerin eine „Abrechnung oder Abweisung“ erhalten habe und anhand des Datums sei ersichtlich, dass er in der Schweiz schon zuvor betrieben worden sei. Des Weiteren habe er alles verloren, Liegenschaft und Inventar (KG-act. 1 S. 2).
d) Aus der Beschwerdeschrift geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangt, und dass er dies hauptsächlich damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin in Italien bereits Vollstreckungsmassnahmen eingeleitet habe und ihre Forderung grundsätzlich gedeckt worden sei. Diesbezüglich verlangt er, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Ergebnisse dieser Vollstreckungsverfahren offenzulegen. In formeller Hinsicht ist aus der Beschwerde folglich erkennbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für echte Noven (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 326 ZPO N 1; vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 327a ZPO und den im LugÜ genannten Verweigerungsgründen E. 2.b). Das Novenverbot im Beschwerdeverfahren entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 326 N 3). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde neue Unterlagen einreicht (KG-act. 1/1), sind diese bereits aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen.
5.
a) Gegen einen zulässigen definitiven Rechtsöffnungstitel bestimmen sich die Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 SchKG. Möglich sind abgesehen vom Bestreiten eines Rechtsöffnungstitels an sich Einwendungen der inzwischen erfolgten Tilgung, Stundung oder Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Rechtsöffnungsrichter prüft nur, ob die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Dabei hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinw.; vgl. auch Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 1 ff.). Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner die Verjährung anruft oder durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach dem Erlass des Urteils oder der Verfügung getilgt oder gestundet wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 4). Tilgung und Stundung muss bewiesen werden und zwar durch Urkunden. Ein Urkundenbeweis ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 4).
b) Die Vorinstanz stellte in Bezug auf den Rechtsöffnungstitel mit Hinweisen auf die italienische Zivilprozessordnung fest, in dem von der italienischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Mahnverfahren (decreto ingiuntivo) könne ein Gläubiger den Richter ersuchen, einen Mahnbescheid für den geltend gemachten Betrag innerhalb einer Frist von grundsätzlich 40 Tagen zu erlassen, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache. Eine Kopie des Mahnbescheids und der Beschwerde würden dem Schuldner zugestellt. Widersetze sich der Beklagte der Zahlungsaufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht, erkläre der Richter auf Antrag des Gläubigers die Zahlungsaufforderung als vollstreckbar. Dem Beschwerdeführer sei in der einstweiligen Verfügung des ordentlichen Gerichts Alessandria vom 27. Mai 2016 40 Tage Frist angesetzt worden, um die Forderung von Euro 433’182.00 zuzüglich Zinsen sowie die Kosten des Unterlassungsverfahrens von Euro 4’185.00 (Gebühren und Euro 634.00 (Auslagen) zuzüglich 15 % für allgemeine Auslagen, Mehrwertsteuer und c.p.a., und zusätzlich zu allen anderen notwendigen Kosten zu bezahlen, mit dem Hinweis, innert der Frist von 40 Tagen nach Zustellung vor diesem Gericht Einspruch einlegen zu können, andernfalls die Entscheidung vollstreckbar werde. Eine solche einstweilige Verfügung, bei welcher der Beklagte zumindest die Möglichkeit gehabt habe, Einwendungen dagegen vorzubringen, gelte als Entscheid im Sinne von Art. 32 LugÜ. Sobald die Zahlungsaufforderung mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei, stelle diese eine genügende gesetzliche Grundlage für die definitive Beseitigung des vom Schuldner gegen einen auf dieser Grundlage ausgestellten Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlages dar. Die einstweilige Verfügung vom 27. Mai 2016 sei am 25. August 2016 für vollstreckbar erklärt worden. Folglich liege ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vor (angefochtene Verfügung E. 3.C).
Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde nicht näher mit diesen Ausführungen auseinander und bringt insbesondere nicht vor, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor. Vielmehr führt er in der Beschwerde aus: „Die Bescheinigung ist, das es dieses Urteil gegeben hat (decreto inguntivo 0000888/2016/2016) bescheinigt der Richter auf dem Beweismittel G. Dies wurde vom Richter so unterzeichnet und als Grundlage für die Zuständigkeit anzeptiert. Das dieses Urteil auch umgesetzt werden darf, respektive die Betreibung gegen mich bestätigt der letzte Absatz punkt 5 dieser Bescheinigung. Mit dem Text: esecutivo in data 25.08.2016 e clausola esecutiva in data 12.09.2016. Keine Bescheinigung gibt es für die Ausführung vom Richter, das wäre RC 2115/2016!“ (KG-act. 1 S. 1). Somit bestätigt der Beschwerdeführer, dass es den Mahnbescheid gibt, und dass dieser für vollstreckbar erklärt wurde. Hinsichtlich des Vorliegens eines vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitels kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung E. 3.C). Der letzte Satz, wonach es keine Bescheinigung für „die Ausführung vom Richter“ gebe bzw. dass dies „RC 2115/2016 wäre“, richtet sich sodann nicht gegen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer damit sinngemäss auf eine angeblich bereits vollzogene Vollstreckung hinweisen zu wollen (s. dazu sogleich E. 5.c).
c) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe in Italien bereits die Verwertung der Grundstücke gefordert und diese sei durch einen Ausführungsbeamten vollzogen worden. Damit sei die Forderung gedeckt worden oder es wäre ein Verlustschein vorhanden. Er (der Beschwerdeführer) habe aber keine Unterlagen, sondern einzig den Räumungsbefehl vom ausführenden Beamten erhalten (KG-act. 1 S. 1 f.).
Mit seinen Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Tilgung der Forderung durch einen entsprechenden Erlös im Rahmen eines in Italien durchgeführten Vollstreckungsverfahrens. Der Beschwerdeführer reichte aber im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Urkunden ein, die seine Behauptungen belegen (Art. 81 SchKG). Vielmehr bringt er selber vor, nicht über entsprechende Urkunden zu verfügen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht anerkannte, bleibt der Beschwerdeführer für die behauptete Tilgung der Forderung beweispflichtig. Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer auch nicht vor, es sei ihm unmöglich, Unterlagen und Verfügungen einer allfälligen Zwangsvollstreckung in Italien erhältlich zu machen.
Angesichts dessen ist die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
d) Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Beweismittel seien zu seinem Nachteil nur teilweise übersetzt worden, ohne jedoch näher auszuführen, inwiefern ihm ein Nachteil entstanden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Übersetzungen von Urkunden auf Verlangen des Gerichts vorzulegen (Art. 55 Ziff. 2 LugÜ). Nachdem die Vorinstanz keine weitergehenden Übersetzungen verlangt hatte, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, solche nachzureichen. Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer italienischer Muttersprache sei und zudem selber die Beschwerdebeilage 1 nicht übersetzt eingereicht habe (KG-act. 7 S. 4), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil dadurch erwachsen sein soll, dass die Beweismittel der Beschwerdegegnerin nur teilweise übersetzt sind.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat er die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin reichte keine spezifizierte Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Beschwerdeantwort umfasst sieben Seiten (KG-act. 7). Der Streitwert ist mit Fr. 449’695.60 hoch, allerdings stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. Insgesamt erweist sich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und werden von dessen Kostenvorschuss bezogen.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 449’695.60.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
13.
April 2023 kau
BEK 2022 179
Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug
Art. 38 LugÜart. 38 LugÜart. 38 LugÜ
BEK 2014 166
Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug
Art. 38 LugÜart. 38 LugÜart. 38 LugÜ
Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug
Art. 34 LugÜart. 34 LugÜart. 34 LugÜ
Art. 54 LugÜart. 54 CLart. 54 CLug
Art. 54 LugÜart. 54 LugÜart. 54 LugÜ
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BEK 2020 117
Art. 30a SchKGart. 30a LPart. 30a LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 30a SchKGart. 30a LPart. 30a LEF
Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
Art. 326n Satzung des Europaratesart. 326n Statut du Conseil de l’Europeart. 326n 3
Art. 326n 3art. 326n 3art. 326n 3
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 32 LugÜart. 32 CLart. 32 CLug
Art. 32 LugÜart. 32 LugÜart. 32 LugÜ
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 55 LugÜart. 55 CLart. 55 CLug
Art. 55 LugÜart. 55 LugÜart. 55 LugÜ
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF