BEK 2022 18
Kammer
16. Mai 2022Deutsch25 min
A. Mit Strafverfügung Nr. SV2409/10 vom 6. Dezember 2010 des damaligen Bezirksamts Schwyz wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung (heute: Gesundheitsgesetz [GesG], SRSZ 571.110) und das Heilmittelgesetz für schuldig befunden. Weil der Beschuldigte dagegen Einsprache erhoben hatte, klagte ihn das Bezirksamt am 22. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Schwyz wie folgt an (SGO 2011 10; Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 16. Mai 2022
BEK 2022 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Josef Reichlin und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft (vormals Staatsanwaltschaft Innerschwyz),
2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung (aGesV) und das Heilmittelgesetz (HMG); zweiter Rechtsgang
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Februar 2018, SEO 2014 34);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Mit Strafverfügung Nr. SV2409/10 vom 6. Dezember 2010 des damaligen Bezirksamts Schwyz wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung (heute: Gesundheitsgesetz [GesG], SRSZ 571.110) und das Heilmittelgesetz für schuldig befunden. Weil der Beschuldigte dagegen Einsprache erhoben hatte, klagte ihn das Bezirksamt am 22. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Schwyz wie folgt an (SGO 2011 10; Vi-act. 1):
1. der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung
im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d GesV
begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach dieser Verordnung bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübte,
indem er tat, was folgt:
Der Angeklagte ist Zahntechniker und Zahnprothetiker. Als solcher führt er die J.________ AG mit Sitz in K.________ und Zweitpraxis in L.________. In der Zeit vom 01.01.2008 bis 27.07.2010 nahm er in der Praxis in L.________ und in K.________ ohne Bewilligung bewilligungspflichtige zahnärztliche Eingriffe vor, namentlich (act. 9-29 – 9-33):
327 Untersuchungen,
133 Röntgenbilder,
130 Anästhesien,
172 Zahnreinigungen,
273 chirurgische Behandlungen,
958 konservierende Behandlungen,
71 orthodontische Behandlungen,
3 Setzen von Implantatpfeilern,
228 Beschleifen von Zähnen,
5 Parodontitisbehandlungen.
Der Angeklagte handelte dabei vorsätzlich. Obwohl er wusste, dass es sich bei diesen Eingriffen um den Zahnärzten vorbehaltene, bewilligungspflichtige Behandlungen handelt, führte er diese bei seinen Patienten durch.
Erwägungen
2.
der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung
im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. g GesV
begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach dieser Verordnung bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübte,
3.
der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz
im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz
begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich Heilmittel abgab, ohne dazu berechtigt zu sein, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wurde,
indem er tat, was folgt:
Der Angeklagte gab in der Zeit vom 01.01.2008 bis 27.07.2010 in 66 Fällen rezeptpflichtige Arzneimittel (wie Mefenacid, Escamox) an seine Patienten ab. Er wusste, dass es sich dabei um rezeptpflichtige Medikamente handelt und er als Zahntechniker/Zahnprothetiker nicht berechtigt ist, diese Arzneimittel abzugeben.
Die Hauptverhandlung vor Schranken des Bezirksgerichts Schwyz fand am 25. Mai 2011 statt (SEO 2011 13). Mit Urteil vom 25. Mai 2011 erkannte das Bezirksgericht Folgendes:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d GesV in mindestens 1150 Fällen (bewilligungspflichtige zahnärztliche Eingriffe ohne Bewilligung, nämlich: Untersuchungen, Röntgenbilder, Anästhesien, Zahnreinigungen, chirurgische Behandlungen, konservierende Behandlungen, orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen);
b) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz in mindestens 33 Fällen (Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Berechtigung);
lit. a und b begangen im Zeitraum vom 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010.
2.
Im Übrigen wird das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
3.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 25'000.00 bestraft.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 45 Tage festgesetzt.
4.
Der unrechtmässig erwirtschaftete Gewinn von Fr. 100'000.00 wird eingezogen. Mit dem Vollzug wird die Staatsanwaltschaft Innerschwyz beauftragt.
5.-9. (Herausgabe Patientenakten, Verfahrenskosten, Entschädigung, Rechtsmittel und Zustellung).
B. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung beim Kantonsgericht Schwyz, welches am 5. August 2013 wie folgt entschied (BEK 2011 138):
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Mai 2011 bezüglich Disp.Ziff. 2 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Disp.Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Mai 2011 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1a. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen die GesV im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d GesV in 133 Fällen (bezüglich Röntgenbilder).
1b. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Widerhandlung gegen die GesV im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d GesV in mindestens 1017 Fällen (bezüglich zahnärztliche Eingriffe ohne Bewilligung, namentlich: Untersuchungen, Anästhesien, Zahnreinigungen, chirurgische Behandlungen, konservierende Behandlungen, orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen);
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das HMG im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art 87 Abs. 1 lit. f HMG in mindestens 33 Fällen (bezüglich Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Bewilligung).
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil bezüglich Disp. Ziff. 3 und 4 sowie Disp. Ziff. 6 und 7 bestätigt.
3.-5. [Kostenauflage, Rechtsmittel und Zufertigung].
C. Diesen Entscheid focht der Beschuldigte beim Bundesgericht an, welches mit Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 die Beschwerde teilweise guthiess, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. August 2013 aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückwies. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschluss BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014 (2. Rechtsgang) hob das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. Mai 2011 auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Im unter der Prozessnummer SEO 2014 34 fortgeführten Verfahren wies die Vorinstanz die Anklage vom 22. Dezember 2010 zur Untersuchungsergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück, sistierte das Verfahren und übertrug die Rechtshängigkeit solange der Staatsanwaltschaft (SEO 2014 34; Vi-act. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 24. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Verfügung BEK 2015 23 vom 4. August 2015 hiess der Kantonsgerichtsvizepräsident die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, und hob die angefochtene Verfügung auf. Die
Vorinstanz setzte daraufhin das Verfahren fort und ordnete eine Ergänzung des Gutachtens vom 5. Oktober 2010 von Dr. med. dent. I.________ durch ebendiesen an (Vi-act. 11). Am 28. Februar 2018 fand die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz statt (HVP, Vi-act. 68). Mit Urteil gleichen Datums erkannte die Einzelrichterin wie folgt:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d aGesV in 1017 Fällen (bewilligungspflichtige zahnärztliche Eingriffe ohne Bewilligung, nämlich: Untersuchungen, Anästhesien, Zahnreinigungen, chirurgische Behandlungen, konservierende Behandlungen, orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen);
b) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz in 33 Fällen (Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Berechtigung);
lit. a und b begangen im Zeitraum vom 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010.
2.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 20‘000.00 bestraft.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 45 Tage festgesetzt.
3.
Das Einziehungsverfahren wird sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen die Verfahrensbeteiligte J.________ AG eingestellt.
4.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 47‘176.85 (inkl. Kosten für Gutachten);
b) den Gerichtskosten im Betrag von Fr. 38‘995.70 (inkl. Kosten für den Sachverständigen vor Gericht und für die schriftliche Ergänzung des Gutachtens im Betrag von Fr. 27‘400.70 sowie Kosten der Begründung);
trägt der Beschuldigte zu 50 %. Die restlichen 50 % werden auf die Staatskasse genommen. Rechnung und Inkasso für Busse und Kosten erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
5.
Der Beschuldigte wird aus der Gerichtskasse (reduziert) mit Fr. 7‘000.00 entschädigt.
6.
Die Verfahrensbeteiligte J.________ AG wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 5‘047.25 entschädigt.
7.-8. [Rechtsmittel und Zustellung].
D. Gegen dieses Urteil führte der Beschuldigte Berufung beim Kantonsgericht und beantragte das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5 aufzuheben und die Strafverfolgung gegen ihn sei einzustellen, eventualiter sei er freizusprechen, subeventualiter sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (Dossier BEK 2018 93, KG-act. 1-3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte im Übrigen die Abweisung der Berufung (KG-act. 5 und 22). Mit Urteil vom 8. Juni 2020 erkannte die Beschwerdekammer wie folgt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Februar 2018 aufgehoben und ersetzt; im Übrigen wird das angefochtene Urteil wie folgt neu verkündet:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d aGesV in 1017 Fällen (bewilligungspflichtige zahnärztliche Eingriffe ohne Bewilligung, nämlich: Untersuchungen, Anästhesien, Zahnreinigungen, chirurgische Behandlungen, konservierende Behandlungen, orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen);
b) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz in 33 Fällen (Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Berechtigung);
lit. a und b begangen im Zeitraum vom 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010.
2.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 20‘000.00 bestraft.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 45 Tage festgesetzt.
3.
Das Einziehungsverfahren wird sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen die Verfahrensbeteiligte J.________ AG eingestellt.
4.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus
a) den Anklage- und Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 47‘176.85 (inkl. Kosten für Gutachten);
b) den Gerichtskosten im Betrag von Fr. 38‘995.70 (inkl. Kosten für den Sachverständigen vor Gericht und für die schriftliche Ergänzung des Gutachtens im Betrag von Fr. 27‘400.70 sowie Kosten der Begründung);
trägt der Beschuldigte zu 40 %. Die restlichen 60 % werden auf die Staatskasse genommen. Rechnung und Inkasso für Busse und Kosten erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
5.
Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse reduziert mit Fr. 24‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
6.
Die Verfahrensbeteiligte J.________ AG wird aus der Bezirksgerichtskasse (reduziert) mit Fr. 7‘000.00 entschädigt.
7.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4‘000.00 (inkl. Anklagekosten) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
8.-9. (Rechtsmittel und Zufertigung).
E. Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil am 9. Juli 2020 erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 gab die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (neu unter Dossier Nr. BEK 2022 18; KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2022 auf eine Stellungnahme (KG-act. 3). Die Verteidigung reichte innert erstreckter bzw. auf Gesuch hin gewährter Notfrist am 19. April 2022 eine Stellungnahme ein (KG-act. 5-7), welche der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 8). Es gingen keine weiteren Eingaben ein;-
in Erwägung:
1.
a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom 3. Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2).
b) Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d aGesV und das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz; insofern steht der Schuldspruch des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Juni 2020 nicht mehr zur Disposition. Hingegen sah das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot als verletzt an. Dazu wurde erwogen, es treffe zwar zu, dass dem Beschuldigten eine grosse Anzahl Widerhandlungen vorgeworfen würden, jedoch hätten sich die Strafverfolgungsbehörden nicht mit jeder einzelnen Tathandlung befassen müssen, sondern sich in erster Linie auf die Ausführungen des Sachverständigen verlassen. Der Sachverhalt sei nicht besonders komplex. Die Erstellung des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens habe nicht besonders viel Zeit in Anspruch genommen und es seien nicht ausserordentlich viele Untersuchungshandlungen geboten gewesen. Zwar sei dem Kantonsgericht darin zuzustimmen, angesichts dessen, dass die Gesundheitsgesetzgebung und das Heilmittelgesetz den Schutz bzw. den Erhalt der Gesundheit des Menschen bezweckten, nicht mehr von einem leichten Tatvorwurf gesprochen werden könne. Auch sei eine besondere Dringlichkeit der Sache zwar nicht auszumachen gewesen, dennoch sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten betreffe, und er während des gesamten sehr langen Verfahrens mit der Ungewissheit habe leben müssen, dass seine berufliche Existenz wegbrechen könnte. Insgesamt liege eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl in Bezug auf einzelne Verfahrensschritte als auch die Gesamtverfahrensdauer bis zum zweiten vorinstanzlichen Urteil von elfeinhalb Jahren vor. Das Bundesgericht hielt hinsichtlich der Konsequenzen der Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, es handle sich (noch) nicht um einen extremen Fall, in dem die ultima ratio einer Verfahrenseinstellung angebracht erscheine. Die Ungewissheit in Bezug auf die berufliche Existenz für den Beschwerdeführer sei zwar zweifelsohne belastend gewesen, jedoch sei nicht dargelegt, wie das Kantonsgericht zutreffend festgestellt habe, dass die Verfahrensverzögerung einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursacht habe und der Beschuldigte ebenso nicht aufzeige, dass die Verfahrenslänge seine politische Karriere beendet habe. Auch sei in Betracht zu ziehen, dass es sich um nicht unerhebliche Verletzungen von Rechtsnormen handle, die den Schutz der Gesundheit von Menschen bezwecken würden (zit. Urteil 6B_ 834/2020 E. 1.4.1 und 1.4.2).
c) In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils wird daher zu prüfen sein, wie die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu sanktionieren ist, das heisst, ob noch eine Strafe auszusprechen und wie hoch diese gegebenenfalls zu bemessen ist. Nicht mehr Gegenstand des zweiten Rechtsganges sind dagegen der Schuldspruch, wie dargelegt, sowie die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. dazu nachstehend E. 3). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls nicht mehr auf die Frage der Höhe des Sachverständigenhonorars zurückzukommen (vgl. dazu Urteil BEK 2018 93 E. 7b).
2.
a) Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind im Allgemeinen die Strafreduktion, zuweilen der Verzicht auf Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen, was aber vorliegend aufgrund der vorstehend unter E. 1b zitierten bundesgerichtlichen Vorgaben entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht mehr zur Diskussion steht, die Einstellung des Verfahrens.
b) Die Verteidigung hält dafür, dass ein beim Beschuldigten eingetretener schwerer Schaden zwar nicht nachgewiesen werden könne, er jedoch durch das mittlerweile über 13 Jahre dauernde Verfahren ausserordentlich belastet sei, weil er ständig mit der Angst leben müsse, seine berufliche Existenz würde wegbrechen. Der Beschuldigte habe Verdiensteinbussen hinnehmen und keine genügende Altersvorsorge aufbauen können, weshalb er auch im Pensionsalter noch immer arbeitstätig sei und mit drei Zahnärzten eine Zahnklinik sowie eine zahnprothetische Praxis betreibe. Auch leide er an den Folgen einer operativen Entfernung eines Karzinoms im Bereich des Bauches. Seinen Lebensmittelpunkt und sein zahntechnisches Labor habe er in den Kanton E.________ verlegt. Er sei aus K.________ weggezogen, weil das Verfahren gegen ihn als ehemaligen F.________ dort stets ein Thema gewesen sei. Weiter würde es sich „nur“ um nach drei Jahren verjährende Übertretungen handeln, welche sich am unteren Ende der Skala möglicher Straftaten befänden. Auch wenn die Tatvorwürfe nicht leicht seien, so seien sie doch nicht gravierend. Alsdann existierten keine geschädigten Personen, das Verfahren werde vom Bundesgericht nicht als komplex eingestuft und die Verfahrensverzögerung sei von den verschiedenen Behörden, jedoch nicht vom Beschuldigten zu verantworten. Diese Kriterien seien zugunsten des Beschuldigten, zu würdigen, zudem habe das Bundesgericht weitere 19 Monate zur Entscheidfällung benötigt. Zumindest sei auf eine Bestrafung zu verzichten (KG-act. S. 6 ff.).
c) Dass das Verfahren die berufliche Existenz des Beschuldigten belastete, ist nachvollziehbar. Allerdings räumt auch die Verteidigung ein, dass ihm kein schwerer Schaden entstanden ist (so schon vor Bundesgericht, vgl. zit. Urteil 6B_ 834/2020 E. 1.4.2, S. 9). Was die erlittenen Verdiensteinbussen anbelangt (BEK 2018 93 KG-act. 14 S. 16), zeigt die Verteidigung nicht auf, wie hoch diese ausfielen und dass für diese ausschliesslich die Dauer des Verfahrens ursächlich gewesen sein soll. Bezüglich der geringeren Möglichkeit zum Aufbau einer Altersvorsorge und des Umstands, dass der Beschuldigte deshalb auch im Pensionsalter weiterarbeitet sowie die Erkrankung, handelt es sich indessen um unzulässige und somit unbeachtliche neue Behauptungen (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Zimmerlin, in Donatsch/Lieber/Summers/Woh-lers, Kommentar StPO, 3. A., Art. 398 N 23). Davon abgesehen wäre ohnehin fraglich, ob die erwähnten Umstände in einem kausalen Zusammenhang mit der Verfahrensdauer stehen. Dass das Verfahren gegen den Beschuldigten an seinem Wohnort, wo er als F.________ amtete, in der Öffentlichkeit thematisiert wurde, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Ob und inwieweit er aber allein durch den Umstand der Verfahrensdauer gezwungen wurde, den Wohnort zu wechseln und sein zahntechnisches Labor zu verlegen, erscheint indes fraglich. Insgesamt ist eine Betroffenheit des Beschuldigten durch die Verfahrensverzögerung zwar zu bejahen, jedoch nicht im schweren Ausmass. Zutreffend ist, dass es sich bei den Tatvorwürfen “nur“ um Übertretungen handelt. Allerdings kann im Hinblick darauf, und dies betonte auch das Bundesgericht, dass die Gesundheitsgesetzgebung und das Heilmittelgesetz den Schutz bzw. den Erhalt der Gesundheit des Menschen bezweckten, nicht mehr von einem leichten Tatvorwurf gesprochen werden. Das Kantonsgericht erachtete im ersten Rechtsgang – ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots – eine Busse von Fr. 20‘000.00 als verschuldensangemessen (vgl. zit. Urteil BEK 2018 93 E. 6b). Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass das Verschulden angesichts der erheblichen Anzahl Fälle, was ein systematisches Vorgehen impliziere, als schwer zu qualifizieren sei, und den Umstand, dass zumindest ein Teil der angeklagten Widerhandlungen gegen die Gesundheitsverordnung Sinne von Art. 48 lit. e StGB kurz vor der Verjährung stand. Rechnung zu tragen ist bei der Prüfung, ob noch eine Sanktion auszusprechen ist, sodann den Faktoren, dass im Strafverfahren keine geschädigten Personen beteiligt sind und sich der Sachverhalt nicht besonders komplex gestaltete, wie das Bundesgericht festhielt (vgl. zit. Urteil 6B_834/2022 E. 1.4.2 bzw. 1.4.1). Schliesslich ist mitzuberücksichtigen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Die Verfahrensdauer auf kantonaler Ebene war insbesondere dem Umstand geschuldet, dass das gesamte Verfahren von diversen Beschwerde- und andere Rechtsmittelverfahren mit daraus resultierenden mehrfachen Rückweisungsentscheiden geprägt war, wobei der Verteidigung nicht vorgeworfen werden kann, mittels der ergriffenen Rechtsmittel Verfahrensverzögerung aus taktischen Gründen betrieben zu haben; ebenso ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Beschuldigten das Verfahren erschwert hätte. Das Bundesgericht sah zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer und die einzelnen Verfahrensabschnitte. Auf der anderen Seite traten in keinem kantonalen Verfahrensstadium krasse von der jeweiligen Behörde zu verantwortenden Zeitlücken auf (vgl. zit. Urteil BEK 2018 93 E. 2b/cc), wovon auch das Bundesgericht in Nachachtung seiner pauschal gehaltenen Feststellung nicht ausging. Festzuhalten ist immerhin, dass der Beschuldigte selber im Berufungsverfahren in beiden Rechtsgängen mehrere Fristerstreckungen von gesamthaft rund sechs Monaten beanspruchte (BEK 2018 93, KG-act. 7, 8, 12 und 14; BEK 2022 18, KG-act. 5 und 6).
In Würdigung all dieser Umstände rechtfertigt sich ein Absehen von einer Strafe nicht und zwar insbesondere deswegen nicht, weil eine schwere Betroffenheit des Beschuldigten nicht auszumachen ist und, auch wenn es sich „nur“ um Übertretungen handelt, dennoch nicht ein bloss leichter Tatvorwurf im Raum steht. Ausserdem hätte die Busse, ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, immerhin Fr. 20'000.00 betragen; mithin hätte sich die verschuldensangemessene Strafe nicht mehr am unteren Rand des Strafrahmens bewegt, so dass sich auch aus dieser Sicht ein vollständiges Absehen von einer Bestrafung nicht aufdrängt. Bei der (Neu-)Bemessung der Busse ist aber zu berücksichtigen, dass nebst der vom Bundesgericht als übermässig beurteilten Verfahrensdauer auf kantonaler Ebene das bundesgerichtliche Verfahren selber zusätzlich über 18 Monate in Anspruch nahm. Zu beachten sind ausserdem die unveränderten übrigen Strafzumessungsfaktoren (vgl. Urteil BEK 2021 93 E. 6b): Zu den Tatkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eine grosse Zahl zahnärztlicher Behandlungen vornahm, es sich teilweise um heikle Eingriffe handelte und er in 33 Fällen rezeptpflichtige Medikamente abgab. Insgesamt ist das Verschulden wie schon erwähnt als schwer zu qualifizieren, auch weil angesichts der erheblichen Anzahl Fälle ein systematischen Vorgehen anzunehmen ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass zumindest ein Teil der angeklagten Widerhandlungen gegen die Gesundheitsverordnung kurz vor der Verjährung stand (wobei die Vorwürfe nicht als einheitliches Geschehen zu betrachten sind, vgl. hierzu Urteil BEK 2015 13 vom 7. März 2016 E. 4c). Zur Täterkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte verheiratet ist, keine Unterstützungspflichten hat und nach wie vor als Zahnprothetiker tätig ist. Diese Umstände sind in der Strafzumessung neutral zu werten. In finanzieller Hinsicht ergab sich, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben monatlich Fr. 6'000.00 verdient (exkl. 13. Monatslohn), seine monatlichen Wohnkosten rund 2'500.00 ausmachen und die Krankenkasse zwischen Fr. 350.00 bis Fr. 400.00 kostet. Er gab weiter an, zu 80 % an der J.________ AG beteiligt zu sein, wobei die Betriebskredite Fr. 600'000.00 betragen würden (HVP S. 5 ff.). Ausgehend vom ursprünglichen Betrag von Fr. 20'000.00 und den im Übrigen unveränderten Strafzumessungsfaktoren sowie der heute Rechnung zu tragenden Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich die Aussprechung einer Busse im unteren Bereich des Strafrahmens. In Würdigung all dieser Umstände ist daher die Busse auf noch Fr. 3'000.00 festzusetzen.
d) Neu festzulegen ist angesichts der nunmehr reduzierten Busse die Ersatzfreiheitsstrafe. Die Vorinstanz setzt die Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Busse von Fr. 20'000.00 auf 45 Tage fest, was einem Umwandlungsbetrag von Fr. 444.00 pro Tag entspricht (angefocht. Urteil E. E. III./2.1 und 2.2). Die Parteien äusserten sich dazu im Berufungsverfahren nicht. Es hat folglich beim genannten Umwandlungsbetrag zu bleiben und davon abgesehen ein niedrigerer Umwandlungssatz zu einer unverhältnismässig hohen Ersatzfreiheitsstrafe führen würde (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist folglich auf (abgerundet) sechs Tage festzusetzen, was im Übrigen dem Verschulden angemessen erscheint.
3.
Die Vorinstanz auferlegte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat. Das Kantonsgericht reduzierte den Kostenanteil des Beschuldigten im ersten Rechtsgang auf 40 % (Urteil BEK 2018 93 E. 7a). Weil der Schuldspruch aber bestehen bleibt und eine zusätzliche Berücksichtigung der Verletzung Beschleunigungsgebots im Rahmen der Kostenverlegung nicht vorgesehen ist, hat es dabei sein Bewenden.
4.
a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterlag im Schuldpunkt, obsiegte jedoch teilweise im Strafpunkt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens für den ersten Rechtsgang zu zwei Dritteln und im Übrigen dem Staat aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten des zweiten Rechtsganges gehen zulasten der Staatskasse.
b) Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Werden die Kosten nur teilweise auf die Staatskasse genommen, hat die beschuldigte Person grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung im selben Umfang (BGer, Urteil 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der erbetene Verteidiger reichte keine Kostennote ein. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich die Wichtigkeit der Streitsache, deren Schwierigkeit und der notwendige Zeitaufwand – und der eingereichten Beschwerdeschrift bzw. Stellungnahmen (inkl. 2. Rechtsgang) ist die reduzierte Entschädigung auf Fr. 2'200.00 zu bemessen (1/3 von Fr. 6'600.00; inkl. Auslagen und MWST).
c) Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2, 4 und 5 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Februar 2018 aufgehoben und ersetzt; im Übrigen wird das angefochtene Urteil wie folgt neu verkündet:
Der Beschuldigte ist schuldig
a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d aGesV in 1017 Fällen (bewilligungspflichtige zahnärztliche Eingriffe ohne Bewilligung, nämlich: Untersuchungen, Anästhesien, Zahnreinigungen, chirurgische Behandlungen, konservierende Behandlungen, orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen);
b) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz in 33 Fällen (Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Berechtigung);
lit. a und b begangen im Zeitraum vom 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 3‘000.00 bestraft.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 6 Tage festgesetzt.
Das Einziehungsverfahren wird sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen die Verfahrensbeteiligte J.________ AG eingestellt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus
a) den Anklage- und Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 47‘176.85 (inkl. Kosten für Gutachten);
b) den Gerichtskosten im Betrag von Fr. 38‘995.70 (inkl. Kosten für den Sachverständigen vor Gericht und für die schriftliche Ergänzung des Gutachtens im Betrag von Fr. 27‘400.70 sowie Kosten der Begründung);
trägt der Beschuldigte zu 40 %. Die restlichen 60 % werden auf die Staatskasse genommen. Rechnung und Inkasso für Busse und Kosten erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse reduziert mit Fr. 24‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Die Verfahrensbeteiligte J.________ AG wird aus der Bezirksgerichtskasse (reduziert) mit Fr. 7‘000.00 entschädigt.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4‘000.00 (inkl. Anklagekosten) festgesetzt und dem Beschuldigten zu 2/3 (Fr. 2‘666.65) auferlegt. Die übrigen Kosten von Fr. 1‘333.35 sowie die Kosten des zweiten Rechtsganges (Fr. 800.00) gehen zu Lasten des Staates.
b) Die Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. zweiter Rechtsgang) von Fr. 2‘200.00 wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von 2‘666.65 verrechnet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R, z.K.), die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), das Amt für Gesundheit und Soziales (1/R), das Schweizerische Heilmittelinstitut (1/R), und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
17.
Mai 2022 kau
BEK 2022 18
§ 55 GesV
§ 19 GesV
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
BEK 2011 138
§ 55 GesV
§ 19 GesV
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
6B_907/2013
BEK 2014 171
BEK 2015 23
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
BEK 2018 93
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
6B_834/2020
BEK 2022 18
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
6B_977/2015
6B_853/2015
6B_765/2015
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
BEK 2018 93
BEK 2018 93
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398n 2art. 398n 2art. 398n 2
Art. 398n 2art. 398n 2art. 398n 2
Art. 398n 2art. 398n 2art. 398n 2
BEK 2018 93
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
6B_834/2022
BEK 2018 93
BEK 2018 93
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BEK 2021 93
BEK 2015 13
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BEK 2018 93
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
6B_966/2016
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF