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Entscheid

BEK 2022 180

Präsidial

31. März 2023Deutsch3 min

31. März 2023 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 31. März 2023

BEK 2022 180

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. Dezember 2022, ZES 2022 85);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 das auf Art. 82 SchKG gestützte Begehren des Beschwerdegegners um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht teilweise guthiess;

- der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Dezember 2022 diese Verfügung beim Kantonsgericht anfocht;

- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3’000.00 bis 13. Januar 2023 setzte;

- das Kantonsgericht diese Frist auf entsprechende Gesuche des Beschwerdeführers hin am 9. Januar 2023 bis am 31. Januar 2023 und am 24. Januar 2023 letztmals bis am 15. Februar 2023 erstreckte;

- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 6. März 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;

- der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist und bis heute nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- der Beschwerdeführer überdies den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 95 Abs. 2 und 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss zu entschädigen hat, wobei eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen erscheint;

- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 116’056.50.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

31. März 2023 kau

BEK 2022 180

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Erwägungen

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF