BEK 2022 180
Präsidial
31. März 2023Deutsch3 min
31. März 2023 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 31. März 2023
BEK 2022 180
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. Dezember 2022, ZES 2022 85);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 das auf Art. 82 SchKG gestützte Begehren des Beschwerdegegners um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht teilweise guthiess;
- der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Dezember 2022 diese Verfügung beim Kantonsgericht anfocht;
- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3’000.00 bis 13. Januar 2023 setzte;
- das Kantonsgericht diese Frist auf entsprechende Gesuche des Beschwerdeführers hin am 9. Januar 2023 bis am 31. Januar 2023 und am 24. Januar 2023 letztmals bis am 15. Februar 2023 erstreckte;
- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 6. März 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;
- der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist und bis heute nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- der Beschwerdeführer überdies den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 95 Abs. 2 und 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss zu entschädigen hat, wobei eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen erscheint;
- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 116’056.50.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
31. März 2023 kau
BEK 2022 180
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Erwägungen
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF