BEK 2022 184
Kammer
24. Mai 2023Deutsch7 min
1. Das nach Strafantrag der Beschwerdeführerin (U-act. 8.2.017) gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ein. Sie hielt es zwar für erstellt, dass die Überwachungskamera des Beschuldigten nicht nur sich vor seinem Hauseingang, sondern zumindest am 16. Juli 2021 auch auf dem Vorplatz der Liegenschaft abspielende Tatsachen aufgezeichnet habe, auf der die Beschwerdeführerin ein Durchfahrtsrecht besitze. Dem Beschuldigten könne aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Kantonspolizei Schwyz am 30. Januar 2021 die Kamera überprüft und nicht für widerrechtlich befunden habe, nicht das Wissen nachgewiesen werden, dass die Aufnahmen unerlaubt gewesen wären (angef. Verfügung E. 9). Gegen die Einstellung beschwert sich die Strafantragstellerin beim Kantonsgericht rechtzeitig. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, indem sie geltend macht, die Überwachungskamera filme ohne ihr Einverständnis ihr Grundstück und den Bereich, für den sie ein Fuss- und Fahrwegrecht innehabe. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Überwachungskamera des Beschuldigten zumindest im fraglichen Tatzeitpunkt Aufnahmen erstellt habe, worauf nicht nur dessen Hauseingang zu sehen sei (KG-act. 4 S. 2). Der Beschuldigte beantragt mit einlässlicher Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei er neben Beweisformalien die fehlende Antragstellung rügt, insbesondere aber die Legitimation der Beschwerdeführerin bestreitet (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess ihren inzwischen beauftragten Anwalt Akteneinsicht nehmen (KG-act. 7 ff.).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. Mai 2023
BEK 2022 184
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2022, SU 2021 9551);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das nach Strafantrag der Beschwerdeführerin (U-act. 8.2.017) gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ein. Sie hielt es zwar für erstellt, dass die Überwachungskamera des Beschuldigten nicht nur sich vor seinem Hauseingang, sondern zumindest am 16. Juli 2021 auch auf dem Vorplatz der Liegenschaft abspielende Tatsachen aufgezeichnet habe, auf der die Beschwerdeführerin ein Durchfahrtsrecht besitze. Dem Beschuldigten könne aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Kantonspolizei Schwyz am 30. Januar 2021 die Kamera überprüft und nicht für widerrechtlich befunden habe, nicht das Wissen nachgewiesen werden, dass die Aufnahmen unerlaubt gewesen wären (angef. Verfügung E. 9). Gegen die Einstellung beschwert sich die Strafantragstellerin beim Kantonsgericht rechtzeitig. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, indem sie geltend macht, die Überwachungskamera filme ohne ihr Einverständnis ihr Grundstück und den Bereich, für den sie ein Fuss- und Fahrwegrecht innehabe. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Überwachungskamera des Beschuldigten zumindest im fraglichen Tatzeitpunkt Aufnahmen erstellt habe, worauf nicht nur dessen Hauseingang zu sehen sei (KG-act. 4 S. 2). Der Beschuldigte beantragt mit einlässlicher Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei er neben Beweisformalien die fehlende Antragstellung rügt, insbesondere aber die Legitimation der Beschwerdeführerin bestreitet (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess ihren inzwischen beauftragten Anwalt Akteneinsicht nehmen (KG-act. 7 ff.).
Erwägungen
1.
Das nach Strafantrag der Beschwerdeführerin (U-act. 8.2.017) gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ein. Sie hielt es zwar für erstellt, dass die Überwachungskamera des Beschuldigten nicht nur sich vor seinem Hauseingang, sondern zumindest am 16. Juli 2021 auch auf dem Vorplatz der Liegenschaft abspielende Tatsachen aufgezeichnet habe, auf der die Beschwerdeführerin ein Durchfahrtsrecht besitze. Dem Beschuldigten könne aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Kantonspolizei Schwyz am 30. Januar 2021 die Kamera überprüft und nicht für widerrechtlich befunden habe, nicht das Wissen nachgewiesen werden, dass die Aufnahmen unerlaubt gewesen wären (angef. Verfügung E. 9). Gegen die Einstellung beschwert sich die Strafantragstellerin beim Kantonsgericht rechtzeitig. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, indem sie geltend macht, die Überwachungskamera filme ohne ihr Einverständnis ihr Grundstück und den Bereich, für den sie ein Fuss- und Fahrwegrecht innehabe. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Überwachungskamera des Beschuldigten zumindest im fraglichen Tatzeitpunkt Aufnahmen erstellt habe, worauf nicht nur dessen Hauseingang zu sehen sei (KG-act. 4 S. 2). Der Beschuldigte beantragt mit einlässlicher Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei er neben Beweisformalien die fehlende Antragstellung rügt, insbesondere aber die Legitimation der Beschwerdeführerin bestreitet (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess ihren inzwischen beauftragten Anwalt Akteneinsicht nehmen (KG-act. 7 ff.).
Dispositiv
2. Art. 179quater StGB schützt andere vor Bildaufnahmen von Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich, jedoch grammatikalisch betrachtet nicht vor Aufnahmen der Bereiche an sich. Indes schützt die Bestimmung vor dem Missbrauch optischer Aufnahmegeräte analog zu Art. 179bis StGB (Trechsel/Lehmkuhl, PK, 4. A. 2021, Art. 179quater StGB N 1), wonach die Aufnahme nichtöffentlicher Gespräche unabhängig von deren Inhalt strafbar ist. Entsprechend fallen unter den Tatsachenbegriff auch blosse Zustände (Ramel/Vogelsang, BSK, 4. A. 2019, Art. 179quater StGB N 7). Somit wäre die Beschwerdeführerin unmittelbar betroffen, wenn Bereiche aufgezeichnet sind, die sie aufgrund eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Gunsten ihrer Liegenschaft privat nutzen könnte. Die Staatsanwaltschaft stellte bislang weder diese Rechte noch die Parteistellung der Beschwerdeführerin und auch nicht infrage, dass die inkriminierten Bereiche geheim oder privat sind. Darauf ist hier daher nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin vermag zumindest vorläufig als unmittelbar betroffene Strafantragstellerin gelten und ist demnach zufolge verdächtiger „visueller Bespitzelung“ (vgl. dazu Ramel/Vogelsang, ebd. N 2 ff.) als beschwerdelegitimiert anzusehen.
3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ist die Einstellung des Verfahrens zulässig, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (c) oder nach hier gemäss angefochtener Verfügung zufolge Rechtsirrtums einschlägiger lit. e nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung mit Rechtsirrtum, weil der Beschuldigte nach der Kontrolle durch die Polizei am 30. Januar 2021 nicht habe wissen können, dass die Aufnahmen unerlaubt gewesen wären. Sie stellt indes wie gesagt (oben E. 1) nicht infrage, dass die Überwachungskamera des Beschuldigten zum fraglichen Tatzeitpunkt nicht nur private Bereiche des Beschuldigten aufnahm. Damit scheint jedoch in tatsächlicher Hinsicht eine Veränderung deren Aufnahmebereichs (bzw. Ausgangswinkels) im Vergleich zur Überprüfung durch die Polizei am 30. Januar 2021 (vgl. U-act. 8.2.001 S. 3) auf der Hand zu liegen.
b) Sachverhaltsfeststellungen sind in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ bei Einstellungen immer nur zulässig, soweit gewisse Tatsachen „klar“ bzw. „zweifelsfrei“ feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (vgl. BEK 2018 199 vom 15. Juli 2019 E. 3). Indes muss praktisch die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen. Sie darf aber weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen) noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweisen; zum Ganzen BEK 2019 70 vom 16. Dezember 2019 E. 4). In der angefochtenen Verfügung wird nicht erklärt, aus welchen Gründen der Aufnahmebereich der Kamera sich veränderte, wie anzunehmen ist. Demnach bleibt der Beschuldigte verdächtig, die Kameraposition bzw. den Aufnahmebereich seit der polizeilichen Kontrolle umgestellt zu haben. Würde sich dieser bislang offenbar nicht geklärte Verdacht bestätigen, könnte die Annahme eines Rechtsirrtums des Beschuldigten umso weniger aufrecht erhalten bleiben, als ihm die Polizei zeigte, was nicht aufgenommen werden dürfe (U-act. 10.0.002 Rn 90 ff., vgl. auch Rn 116 f., 125 ff. und 137 f.). Es kann daher vorläufig nicht hinreichend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht wissen konnte, dass er sich rechtswidrig verhielt (Art. 21 StGB). Andere allenfalls mögliche Einstellungsgründe sind hier mangels Behandlung in der angefochtenen Verfügung nicht zu beurteilen.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zulasten des mit einlässlicher Begründung das Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. deren Abweisung beantragenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Sicherheitsleistung in selber Höhe wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
30. Mai 2023 kau
BEK 2022 184
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 179bis StGBart. 179bis CPart. 179bis CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BEK 2018 199
BEK 2017 183
BEK 2018 96
BEK 2019 70
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF