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Entscheid

BEK 2022 185

Präsidial

24. Mai 2023Deutsch4 min

1. Das nach Strafantrag der Beschwerdeführerin (U-act. 8.1.003) gegen die Beschuldigte wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ein. Sie hielt es für erstellt, dass nicht die Beschuldigte, sondern deren Ehemann die inkriminierte Überwachungskamera installiert habe und nicht nachgewiesen werden könne, dass die Beschuldigte mit dieser Kamera widerrechtliche Aufnahmen gemacht habe (angef. Verfügung E. 8). Gegen die Einstellung beschwert sich die Strafantragstellerin beim Kantonsgericht rechtzeitig. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, indem sie geltend macht, die Überwachungskamera filme ohne ihr Einverständnis ihr Grundstück und den Bereich, für den sie ein Fuss- und Fahrwegrecht innehabe. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Überwachungskamera am Haus der Beschuldigten zumindest im fraglichen Tatzeitpunkt Aufnahmen erstellt habe, worauf nicht nur der Hauseingang der Beschuldigten und deren Ehemannes zu sehen sei (KG-act. 4 S. 2). Die Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeant­wort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin opponiere der Verwerfung eines Verdachts auf ihre Tatbeteiligung in der angefochtenen Verfügung nicht. Zudem bestreitet sie die Legitimation der Beschwerdeführerin (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess einen inzwischen beauftragten Anwalt Akteneinsicht nehmen (KG-act. 7 ff.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. Mai 2023

BEK 2022 185

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2022, SU 2021 10792);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das nach Strafantrag der Beschwerdeführerin (U-act. 8.1.003) gegen die Beschuldigte wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ein. Sie hielt es für erstellt, dass nicht die Beschuldigte, sondern deren Ehemann die inkriminierte Überwachungskamera installiert habe und nicht nachgewiesen werden könne, dass die Beschuldigte mit dieser Kamera widerrechtliche Aufnahmen gemacht habe (angef. Verfügung E. 8). Gegen die Einstellung beschwert sich die Strafantragstellerin beim Kantonsgericht rechtzeitig. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, indem sie geltend macht, die Überwachungskamera filme ohne ihr Einverständnis ihr Grundstück und den Bereich, für den sie ein Fuss- und Fahrwegrecht innehabe. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Überwachungskamera am Haus der Beschuldigten zumindest im fraglichen Tatzeitpunkt Aufnahmen erstellt habe, worauf nicht nur der Hauseingang der Beschuldigten und deren Ehemannes zu sehen sei (KG-act. 4 S. 2). Die Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeant­wort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin opponiere der Verwerfung eines Verdachts auf ihre Tatbeteiligung in der angefochtenen Verfügung nicht. Zudem bestreitet sie die Legitimation der Beschwerdeführerin (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess einen inzwischen beauftragten Anwalt Akteneinsicht nehmen (KG-act. 7 ff.).

2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung wusste die Beschwerdeführerin um das Erfordernis der begründeten Beschwerde­erhebung. Im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO muss die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung nicht nur aufzeigen, dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, sondern auch, weshalb dieser entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Sie hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H.). Unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu den Parallelfall BEK 2022 184 E. 2) opponiert die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht, wonach die Beschuldigte weder die inkriminierte Kamera montiert noch Aufnahmen gemacht habe. Sie setzt sich mithin in ihrer Beschwerde mit der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander. Daher hat ein Nichteintre­tensentscheid zu ergehen. Auch ohne juristische Kenntnisse ist der Beschwerdeführerin zuzumuten innert der Rechtsmittelfrist in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.).

3. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin, welche die Beschuldigte für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO sowie §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 1’200.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

30. Mai 2023 kau

BEK 2022 185

Erwägungen

Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_473/2019

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

6B_721/2018

BEK 2022 184

6B_866/2020

§ 40 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF