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Entscheid

BEK 2022 19

Präsidial

12. Juli 2022Deutsch4 min

12. Juli 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Juli 2022

BEK 2022 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

1. A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

2. B.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

Ziff. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

2. E.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2022, SU 2021 9343);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2022 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen E.________ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend Veruntreuung (Art. 138 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) in Bezug auf die Leasinggebühren durchgeführt, welche ihm von B.________ und A.________ basierend auf den Verträgen vom 29. Juni 2019 und 9. Oktober 2019 überwiesen worden seien;

- die Privatkläger am 14. Februar 2022 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (KG-act. 1);

- der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort erhielten und gleichzeitig die Untersuchungsakten eingeholt wurden (KG-act. 2);

- den Privatklägern und Beschwerdeführern mit separater Verfügung vom 15. Februar 2022 Frist angesetzt wurde, um bis 4. März 2022 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘500.00 (je Fr. 750.00) zu leisten (KG-act. 3 Ziff. 1), unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 StPO; KG-act. 3 Ziff. 2), und dass diese Verfügung den Privatklägern und Beschwerdeführern am 16. Februar 2022 zugestellt wurde (KG-act. 8 Sendungsbericht);

- die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (KG-act. 4), während der Beschuldigte eine Beschwerdeantwort einreichen liess mit den Anträgen auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten beider Privatkläger (KG-act. 6);

- diese Eingaben den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (KG-act. 5 und 7);

- die Privatkläger und Beschwerdeführer der verfügten Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1‘500.00 nicht nachkamen und davon abgesehen diesbezüglich beim Kantonsgericht auch sonst nicht vorstellig wurden;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/‌Keller, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- folglich androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- ausgangsgemäss die zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer gehen (vgl. Art. 428 StPO);

- die Beschwerdeführer auch die dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten durch die Beschwerdeerhebung unnötig entstandenen Aufwendungen zu tragen haben, weil sie eine materielle Beurteilung der in Frage stehenden Vorwürfe infolge der unterlassenen Sicherheitsleistungen verunmöglichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA;);

- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschuldigten zweitinstanzlich mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

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Sachverhalt

12. Juli 2022 kau

BEK 2022 19

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

6B_1125/2019

6B_36/2018

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Erwägungen

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF