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Entscheid

BEK 2022 2

Präsidial

17. März 2022Deutsch6 min

1. Zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ (Beschwerdegegner) kam es am 13. September 2021 in Lachen SZ zu einer körperlichen Auseinandersetzung (U-act. 8.1.001). Nachdem der Beschwerdegegner am 15. September 2021 einen Strafantrag wegen Körperverletzung, Angriff, Diebstahl, Beschimpfungen, Drohungen und Sachbeschädigung gegen Unbekannt stellte (U-act. 8.1.007), reichte der Beschwerdeführer am 29. September 2021 im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme einen Strafantrag betreffend Tätlichkeit gegen den Beschwerdegegner ein (U-act. 8.1.012). Der Beschwerdegegner soll den Beschwerdeführer mit der Faust an die Stirn geschlagen haben (U-act. 8.1.012). Am 26. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Schwyz die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betreffend Tätlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers (angef. Verfügung). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge beim Kantonsgericht Schwyz eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein (KG-act. 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. März 2022

BEK 2022 2

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 26. November 2021, SU 2021 10062);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ (Beschwerdegegner) kam es am 13. September 2021 in Lachen SZ zu einer körperlichen Auseinandersetzung (U-act. 8.1.001). Nachdem der Beschwerdegegner am 15. September 2021 einen Strafantrag wegen Körperverletzung, Angriff, Diebstahl, Beschimpfungen, Drohungen und Sachbeschädigung gegen Unbekannt stellte (U-act. 8.1.007), reichte der Beschwerdeführer am 29. September 2021 im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme einen Strafantrag betreffend Tätlichkeit gegen den Beschwerdegegner ein (U-act. 8.1.012). Der Beschwerdegegner soll den Beschwerdeführer mit der Faust an die Stirn geschlagen haben (U-act. 8.1.012). Am 26. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Schwyz die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betreffend Tätlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers (angef. Verfügung). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge beim Kantonsgericht Schwyz eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein (KG-act. 1).

2. Eine Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person, die eine Beschwerde einreicht, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie hat ausserdem anzugeben, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen. Die Rechtsmittelschrift muss sich mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Ansonsten ergeht ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A 2014, Art. 385 StPO N 1a und N 4; Lieber und Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 385 StPO N 2 und Art. 396 StPO N 14; vgl. Beschluss vom 14. März 2019, BEK 2019 47 E. 3). Die Beschwerdemotive müssen daher auch in Laienbeschwerden so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht des Beschwerdeführers zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen und aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Urteile BGer vom 9. Juni 2017, 6B_280/2017 E. 2.2.2; BGer vom 7. Januar 2015, 1B_363/2014 E. 2.1 m.H.; BGer vom 3. Juni 2013, 6B_130/2013 E. 3.2). Die Ausführungen in der Beschwerde müssen sich wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil BGer vom 9. Juni 2017, 6B_280/2017 E. 2.2.2; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A 2014, Art. 396 StPO N 9c).

3. a) Der Beschwerdeführer schreibt einzig, dass er wissen wolle, weshalb seine Strafanzeige überhaupt nicht überprüft werde, wenn der Beschwerdegegner eine kleine Aussage mache und dass es nur fair wäre, „diese Sachlage genauestens [zu] überprüfen“ (KG-act. 1). Danach führt er aus, weshalb er in die körperliche Auseinandersetzung geriet und wen die Staatsanwaltschaft noch befragen müsse (KG-act. 1), obwohl diverse Personen, so u.a. die von ihm genannte D.________, bereits befragt wurden und seinen Vorwurf gegen den Beschwerdegegner nicht bestätigten, wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist (angef. Verfügung, E. 2; vgl. auch U-act. 8.1.001 und 8.1.013). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung nicht auseinander. Mit anderen Worten zeigt er insbesondere nicht auf, inwiefern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde weist folglich keine genügende Begründung auf, sodass auf sie nicht einzutreten ist. Sodann durfte auf das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden, weil diese Bestimmung nicht dazu dient, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben oder die Begründung zu ergänzen (Urteil BGer vom 19. Juni 2017, 1B_113/2017 E. 2.4.3 m.H.; Lieber, a.a.O., Art. 385 StPO N 3).

b) Ausgangsgemäss kann offengelassen werden, ob die Beschwerde überhaupt fristgerecht erhoben wurde, zumal die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung mit eingeschriebener Postsendung an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse sandte und diese uneingeschrieben retourniert wurde, worauf die angefochtene Verfügung ein zweites Mal mittels A-Post-Plus zum Versand kam und am 4. Dezember 2021 schliesslich zugestellt wurde, wohingegen der Beschwerdeführer lediglich behauptet, er habe diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am Tag der Beschwerdeeinreichung erhalten und sich im Weiteren damit begnügt, auf seine Ansprechperson beim Sozialamt zu verweisen (angef. Verfügung inkl. Zustellnachweis; KG-act. 1).

4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

17. März 2022 kau

BEK 2022 2

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Erwägungen

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

BEK 2019 47

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_280/2017

1B_363/2014

6B_130/2013

6B_280/2017

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

1B_113/2017

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF