BEK 2022 20
Präsidial
27. Juni 2022Deutsch10 min
27. Juni 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. Juni 2022
BEK 2022 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 10. Februar 2022, APD 2022 4);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident
als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt Höfe ab, soweit er auf sie eintrat (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Das Bezirksgericht Höfe überwies am 21. Februar 2022 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2022 (Postaufgabe: 16. Februar 2022; KG-act. 2) als Beschwerde an das Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Eingabe nicht entspreche (KG-act. 3 Ziff. 1). Zudem wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde zu verbessern (KG-act. 3 Ziff. 2). Am 9. März 2022 (Postaufgabe: 10. März 2022) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (KG-act. 4). Sodann überwies das Bezirksgericht Höfe am 15. März 2022 eine zusätzliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. März 2022 (Postaufgabe: 10. März 2022) an das Kantonsgericht (KG-act. 5).
Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG); Weiterzugs- und Novenrecht richten sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Aus der allgemeinen Substantiierungspflicht der Parteien ergibt sich, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff. und Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der erste Teil der Beschwerde sei unverständlich und könne keiner konkreten Handlung oder angeblicher Unterlassung des Betreibungsamtes zugeordnet werden, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (angefochtene Verfügung E. 3). Im zweiten Teil der Beschwerde werde bezüglich der Betreibungen Nr. zz, yy und xx ausgeführt, die Gläubiger würden sich weigern, diese Betreibungen zu löschen. Es sei nicht ersichtlich, worin diesbezüglich ein rechtswidriges oder unverhältnismässiges Verhalten des Betreibungsamtes liegen soll und die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass eine der in Art. 8a Abs. 3 SchKG geregelten Konstellationen gegeben wäre (angefochtene Verfügung E. 4). Betreffend die Betreibungen Nr. ww und vv sei die Beschwerde ebenfalls abzuweisen, zumal die Bestätigung einer Zahlung nicht mit dem Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG gleichzusetzen sei (angefochtene Verfügung E. 5). Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz geltend mache, sei zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde diesbezüglich sachlich nicht zuständig sei (angefochtene Verfügung E. 6).
Die Beschwerdeführerin macht in der als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe vom 15. Februar 2022 (Postaufgabe: 16. Februar 2022) zunächst unter dem Titel „BEZIRKSGERICHT WOLLERAU HÖFE, AUFSICHTSBESCHWERDE apd 2020 50“ zusammengefasst und sinngemäss geltend, man dulde keine „falschen, inexistenten anschriften aufgrund gerichtlicher, rechtswidriger schlamperei siehe zefix“ (KG-act. 2 S. 1 Ziff. 1), viele Aufsichtsbeschwerden und Aufforderungen, Abrechnungen herauszugeben, seien nie behandelt worden, weshalb die Beschwerdeführerin Schadenersatz fordere (KG-act. 2 S. 1 Ziff. 2), sie (die Beschwerdeführerin) verlange die Löschung von Betreibungen, den Beweis, wann sie Zahlungen getätigt habe sowie Schadenszahlungen (KG-act. 2 S. 1 Ziff. 3) und es sei rechtswidrig, dass das Bezirksgericht Höfe und das „Betreibungsamt Wollerau“ „erst heute überhaupt die doppelzahlung bemerken“, weshalb Herr C.________ eine Totalschadensklage aufstellen werde (KG-act. 2 S. 1 f. Ziff. 4). Am Ende dieses Abschnitts schrieb die Beschwerdeführerin: „BEHANDELN SIE GEFÄLLIGTST ALLE UNSERE AUFSICHTSBESCHWERDEN WEIL WIR HABEN GANZ VIELE BEWEISE DER GROBFAHRLÄSSIGEN AMTSWIDRIGKEITEN DES FEHLBAREN BETREIBUNGSAMTES WOLLERAU, DAS HIER IST LÄNGST NICHT DER EINZIGE BEWEIS!! ZUDEM LUSTIG, DAS FEHLBARE BETRUGSBETREIBUNGSAMT WOLLERAU HAT SEIT JAHREN UNSERE KTO VERBINDUNG! WIR ERWARTEN SOFORT UNSER GELD PLUS GENAUSO SOFORT DIE BETREIBUNGSLÖSCHUNG!!!“ (KG-act. 2 S. 2). Zum einen beziehen sich diese Ausführungen gemäss der im Titel vermerkten Verfahrensnummer nicht auf das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2022 behandelte Verfahren. Unabhängig davon beziehen sich die Ausführungen nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 3.a) und setzen sich damit auch nicht auseinander.
Auf der zweiten Seite der Eingabe folgt ein weiterer Titel „ADP 2022 4 UNSERE ANTWORTEN ZU DEN ERHALTENEN BEILAGEN“ (KG-act. 2 S. 2), der durch Erwähnung der vorinstanzlichen Verfahrensnummer auf das in der angefochtenen Verfügung behandelte Verfahren verweist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch in diesem Teil als wenig zusammenhängend. Zusammengefasst macht sie geltend, Herr C.________ habe nichts bezahlen müssen, vollständig bezahlte Betreibungen seien trotzdem nicht als bezahlt aufgelistet worden, beim Fall „esazioni condoni“ sei die Zahlung absichtlich falsch verbucht worden, das Bezirksgericht Höfe habe sich der üblen Nachrede gegenüber Herrn C.________ schuldig gemacht, Frau D.________ habe ihren Posten zu verlassen, es werde Verleumdungsanzeige gegen das fehlbare Betreibungsamt Höfe erstattet, es werde mit der Beschwerdeführerin keine Kommunikation geführt, man habe Herrn C.________ betrügen wollen, die Beschwerdeführerin verlange einen Beweis, mit welchem Recht das fehlbare „Betreibungsamt Wollerau“ doppelt einkassieren dürfe, die Beschwerdeführerin dulde solche grobfahrlässigen Fehler nicht, sie habe auch immer die fehlbaren falschen Betreibungsauszüge beanstandet und deren sofortige Korrektur verlangt und das Kantonsgericht sei genauso befangen wie das Bezirksgericht Höfe und das „Betreibungsamt Wollerau“ (KG-act. 2 S. 2 f. Ziff. 1). Auch diese Ausführungen nehmen keinen Bezug auf die angefochtene Verfügung und die darin enthaltenen Erwägungen (vgl. E. 3.a). Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Anträge und aus der Beschwerde geht auch nicht sinngemäss hervor, welche Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung inwiefern abgeändert werden sollen. Zwar werden bei Laienbeschwerden etwas geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Anträge, dennoch müssen juristische Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden habe (Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 13). Nachdem die Beschwerdeführerin sich nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, kommt sie ihrer Pflicht, Anträge zu stellen und die Beschwerde zu begründen, nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Eine ungenügende Begründung kann nicht nachträglich, d.h. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, vervollständigt werden, weil eine Fristerstreckung bei gesetzlichen Fristen ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38). Die Eingaben vom 9. März 2022 (Postaufgabe: 10. März 2022; KG-act. 4 und 5/1) erfolgten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und sind daher unbeachtlich und heilen die ungenügende Beschwerdebegründung nicht. Abgesehen davon nehmen auch diese Eingaben keinen Bezug auf die angefochtene Verfügung, weshalb sie den Mangel ohnehin nicht zu beheben vermögen.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos und es dürfen keine Parteientschädigungen gesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer vorhalten zu lassen, wenn er – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2.a m.w.H.). Mutwilligkeit liegt auch vor, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung (BGE 128 V 323 E. 1.b; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 20a SchKG N 22). Die sowohl inhaltlich als auch sprachlich schwer verständliche Eingabe der Beschwerdeführerin nimmt keinen Bezug zur angefochtenen Verfügung, weshalb sie auch kein konkretes Rechtsschutzinteresse erkennen lässt. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung darüber aufgeklärt, dass die Bestätigung einer Zahlung nicht mit dem Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG gleichzusetzen ist (angefochtene Verfügung E. 5). Soweit die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde sinngemäss daran stört, dass die Vorinstanz das Betreibungsamt nicht anwies, solche Betreibungen zu löschen, hält sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung fest. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht führte (19 Verfahren total, davon und inkl. der vorliegenden neun SchKG-Beschwerden), die allesamt mit Nichteintreten erledigt werden mussten, und dass sie mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 (Verfahren BEK 2021 209) explizit darauf hingewiesen wurde, dass weitere Eingaben in ähnlicher Art und Weise künftig kostenfällig behandelt werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde nunmehr erneut prozessiert, ohne ihr Rechtsschutzinteresse darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll, und an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin für weitere Fälle derart unbegründeter Beschwerden zusätzlich Busse bis Fr. 1'500.00 anzudrohen (Art. 20a Ziff. 5 SchKG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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Sachverhalt
27. Juni 2022 kau
BEK 2022 20
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2021 147
Erwägungen
Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF
Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
BGE 127 III 178ATF 127 III 178DTF 127 III 178
BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF
BEK 2021 209
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF