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Entscheid

BEK 2022 21

Kammer

13. Oktober 2022Deutsch16 min

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Februar 2022 im Verfahren SU A2 2021 10821 sei aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung des Vorverfahrens betreffend üble Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 13. Oktober 2022

BEK 2022 21

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

1. A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

2. B.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

gegen

1. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung,

Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt F.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (üble Nachrede)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2022, SU 2021 10821);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

a) Am 14. Oktober 2021 stellten die Beschwerdeführer je Strafantrag gegen D.________ (Beschuldigter im vorliegenden Verfahren) und I.________ (Beschuldigter im Verfahren BEK 2022 22) wegen übler Nachrede (U-act. 8.1.002 bzw. 8.1.003). Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten im Wesentlichen vor, mit der Formulierung „[…] und der Parkplatz wurde nie von der Gemeinde J.________ bewilligt und wurde somit illegal erstellt. […]“ in der Baubewilligung vom 19. Juli 2021 den Tatbestand der üblen Nachrede nach 173 StGB erfüllt zu haben (U-act. 8.1.006).

b) Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 Beschwerde und stellten folgende Anträge (KG-act. 1):

Sachverhalt

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Februar 2022 im Verfahren SU A2 2021 10821 sei aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung des Vorverfahrens betreffend üble Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Strafuntersuchungsbehörde sei anzuweisen, das Strafverfahren formell zu eröffnen und folgende Untersuchungshandlungen vorzunehmen:

- Befragung von D.________

Erwägungen

- Befragung I.________

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten eventualiter des Staates.

Mit Noveneingabe vom 23. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführer den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats (Beschluss Nr. 131/2022) vom 15. Februar 2022 (Versand: 22. Februar 2022) ein (KG-act. 4 und 4/1). Die Staatsanwaltschaft überwies am 25. Februar 2022 die Akten, beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Gegenbemerkungen (KG-act. 6). Der Beschuldigte erstattete am 17. März 2022 Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 8). Mit Stellungnahme vom 28. März 2022 beantragten die Beschwerdeführer, die Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 sowie die Beilage 3 der Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 seien aus dem Recht zu weisen (KG-act. 10).

a) Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7; BGE 137 IV 285 E. 2.3; zum Ganzen: BGer, Urteil 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1; Landshut/‌Bosshard, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 310 StPO N 5).

b) Der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Tathandlung ist das Beschuldigen, Verdächtigen oder Weiterverbreiten, wobei es auf die Form nicht ankommt (Trechsel/‌Lehmkuhl, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 10). Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Trechsel/‌Lehmkuhl, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 1 m.w.H.). Als ehrverletzend gilt grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/‌Lehmkuhl, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 4). Nicht strafbar ist der Beschuldigte, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis, Art. 173 Abs. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts ist grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, gegen den Beschuldigten oder Verdächtigen könne ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden (Riklin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 15 m.w.H.). Mit dem Gutglaubensbeweis weist der Beschuldigte nach, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Er muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserungen glaubte, obwohl er gewissentlich alles unternommen hat, was man von ihm erwarten konnte, um sich der Richtigkeit zu vergewissern (BGE 124 IV 149 = Pra 87 (1998) Nr. 141 E. 3.b m.w.H.). In subjektiver Hinsicht wird bei der üblen Nachrede Vorsatz oder mindestens Eventualvorsatz auf die objektiven Tatbestandsmerkmale verlangt (Riklin, in: a.a.O., Art. 173 StGB N 9).

Dispositiv

a) Die Staatsanwaltschaft erwog zusammengefasst, es sei fraglich, ob die blosse Verwendung des Ausdrucks „illegal“ im genannten Entscheid ehrenrührig im Sinne des Strafrechts zu verstehen sei oder nicht, weil Äusserungen mehrdeutig sein könnten. Als Verwaltungsverfahren unterstehe das Baubewilligungsverfahren auch den Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demnach müsse der Entscheid eine Begründung be­inhalten. Eine juristisch korrekte Begründung beinhalte bekanntlich das Darlegen der Rechts- und Sachlage in allgemeiner Weise und eine Subsumtion des im Einzelfall zu entscheidenden Sachverhaltes darunter. Der Gesamtheit der Begründung des fraglichen Baubewilligungsentscheides des Gemeinderates J.________ vom 19. Juli 2021 sei zu entnehmen, dass der fragliche Parkplatz für sich alleine in keinem baurechtlichen Entscheid explizit bewilligt worden sei und deshalb nach Ansicht des Gemeinderates streng genommen illegal erstellt worden sei. Der Gemeinderat habe aber auch ausgeführt, dass dieser Parkplatz im Rahmen der Bewilligung des gesamten Gestaltungsplanes K.________ als Parkfeld ausgewiesen sei und er deshalb zugunsten der Privatklägerschaft eine Ausnahmesituation in Bezug auf die streng genommen unzulässige Parkierung angenommen habe. Damit stehe zweifelsfrei fest, dass der Gemeinderat und somit auch der Beschuldigte mit der zur Anzeige gebrachten Begründung des Entscheides vom 19. Juli 2021 lediglich seiner gesetzlichen Pflicht nach § 31 Abs. 1 lit. e PBG nachgekommen sei, wonach behördliche Entscheide zu begründen sind. Zudem ergebe sich aus dem Aussageverhalten der Privatkläger, dass sie sich durchaus bewusst gewesen seien, dass für den fraglichen Parkplatz gar keine Bewilligung vorgelegen habe. Aus all dem ergebe sich zweifelsfrei, dass sich die Verwendung des Begriffes „illegal“ in der Begründung des Baubewilligungsentscheides des Gemeinderats J.________ vom 19. Juli 2021 ausschliesslich darauf beziehe, dass der fragliche Parkplatz nie explizit bewilligt worden sei. Aufgrund dessen und weil die Gewährung einer Ausnahmeregelung im zu entscheidenden Bauvorhaben aufgrund der erforderlichen Mindestanzahl an Parkplätzen zu begründen und damit die Darlegung der zuvor herrschenden Ausgangslage zwingend notwendig gewesen sei, stelle die Verwendung des Ausdrucks „illegal“ im fraglichen Kontext der Begründung in objektiver Hinsicht keine Ehrverletzung dar. Aufgrund der Tatsache, dass der fragliche Parkplatz zudem tatsächlich nie bewilligt worden sei, fehle es durch die Verwendung des Ausdrucks „illegal“ in subjektiver Hinsicht ebenso klar am erforderlichen direkten Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit der fraglichen angeblichen Bezichtigung. Folglich sei ohne Weiteres und insbesondere ohne weitere Ermittlungshandlungen die Nichtanhandnahme zu verfügen (angefochtene Verfügung E. 5).

b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt inkorrekt erstellt, indem sie sich auf einen inkorrekten Parkplatz bezogen habe (KG-act. 1 S. 9 Ziff. II.5). Offenbar sei die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, der Garagenvorplatz sei illegal als Parkplatz benutzt worden. Der Gestaltungsplan markiere den Platz vor der Garage als „Garagenvorplatz“, nicht als Parkplatz. Gemäss Baureglement der Gemeinde J.________ müssten sämtliche Einfamilienhäuser mindestens zwei Parkplätze aufweisen, wobei Garagenvorplätze nicht in die Berechnung der Abstellplätze einbezogen würden. Entsprechend sei der „Vorplatz“ der Garage in keinem Zeitpunkt als Parkplatz angedacht bzw. beantragt gewesen, weil die Beschwerdeführer gesetzlich zur Erstellung von zwei Parkplätzen verpflichtet gewesen seien. Die Beschwerdeführer hätten ohne den Aussenparkplatz an der Nordseite der Liegenschaft die Vorschriften des Baureglements nicht erfüllt, weshalb der Parkplatz an der Nordseite 1998 zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung gewesen sei. Der Baubewilligung von 1998 entsprechend hätten die Beschwerdeführer einen Garagenparkplatz sowie an der Nordseite der Liegenschaft einen Aussenabstellplatz erstellen lassen. Es liege somit kein illegaler Parkplatz vor (KG-act. 1 S. 9 f. Ziff. II.5.a). Der Gemeinderat sowie die Vorinstanz würden die beiden Baugesuche vermischen und übersehen, dass der Garagenvorplatz bis anhin nicht als Parkplatz verwendet worden sei. Namentlich sei ein entsprechender Parkplatz im Gestaltungsplan nicht festgehalten worden und im Jahr 1998 kein Parkplatz vor der Garage beantragt bzw. bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft übersehe, dass es sich im streitgegenständlichen Verfahren um den Parkplatz an der Nordseite der Liegenschaft handle, der 1998 bewilligt worden sei. Weil die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt inkorrekt erstellt habe und sich die Nichtanhandnahmeverfügung lediglich auf einen inexistenten Parkplatz vor der Garage beziehe, sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Untersuchung der Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1 S. 11).

Mit Noveneingabe vom 23. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführer den Beschluss des Regierungsrats vom 15. Februar 2022 ein und führten aus, aus dem Beschluss gehe eindeutig hervor, dass der Parkplatz an der Nordseite der Liegenschaft rechtmässig erstellt worden sei (KG-act. 4).

c) Der Beschuldigte bringt vor, die Beschwerdeführer würden sich insbesondere am Wort „illegal“ stören. Es sei jedoch wichtig, dass bei der Baubewilligung nicht einzelne Worte oder Abschnitte gesondert beurteilt werden, sondern die Baubewilligung als Gesamtheit, wobei die Erwägungen grundsätzlich nur dazu da seien, um den eigentlichen Beschluss unter Berücksichtigung des Aspektes des rechtlichen Gehörs nachvollziehbar zu machen. Das Wort „illegal“ sei einzig so zu verstehen, dass dieser Parkplatz in der eigentlichen Rechtsordnung – dem Gestaltungsplan – so nicht vorgesehen sei. Berücksichtige man aber die Baubewilligung insgesamt, werde klar, dass der Parkplatz an der Nordgrenze nach Ansicht der Baubewilligungsbehörde entgegen den Vorgaben des Gestaltungsplans gewesen sei, in casu aber dessen Benützung in der Vergangenheit wie auch in Zukunft nicht infrage gestellt werde. Zudem halte auch der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2022 fest, dass für diesen Parkplatz im Jahr 1998 keine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei. Die Beschwerdeführer seien somit keinesfalls eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet seien, deren Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt worden. Es sei einzig festgehalten worden, dass der Parkplatz an der Nordgrenze so nicht im Gestaltungsplan vorgesehen gewesen sei, und dass hierfür auch keine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei. Ferner dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Baubewilligungsentscheid nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sei, sondern abgesehen von der durch die Beschwerdeführer beauftragten Projektverfasserin ausschliesslich an Verwaltungsbehörden zugestellt worden sei, welchen sowohl die Rechtsgrundlagen samt Gestaltungsplan wie auch frühere Baubewilligungsverfahren, insbesondere auch der Baubewilligungsentscheid aus dem Jahr 1998, bekannt gewesen sei. Die betroffenen Parteien hätten die Formulierung im Baubewilligungsentscheid somit sehr wohl korrekt einordnen respektive bei Bedarf auch überprüfen können. Sodann hätten die Privatkläger in der Strafanzeige nur den Tatbestand der üblen Nachrede erwähnt. Die Tatbestände der Verleumdung bzw. der falschen Anschuldigung seien erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. Vorliegend habe niemand wider besseres Wissen gehandelt, zumal die Begleitung des Baubewilligungsverfahrens wie auch der Entwurf der Baubewilligung durch das Bausekretariat erfolge. Bei der Baubewilligung handle es sich um den Beschluss einer Behörde und nicht etwa um eine Tathandlung von Seiten des Beschuldigten (KG-act. 8 S. 7 ff.).

d) Es stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt richtig abklärte und so aufgrund eines fraglichen, eindeutig nichterfüllten Straftatbestandes zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte. Gemäss der Baubewilligung vom 19. Juli 2021 geht es unter dem Titel „Parkierung“ einerseits um den „Parkplatz an der Nordgrenze“ des Grundstücks KTN xx am H.________weg yy in L.________, der gemäss der Auffassung des Gemeinderates nie bewilligt und folglich illegal erstellt worden sei. Anderseits war die „Parkierung vor der Garage“ fraglich, die laut der Baubewilligung vom 19. Juli 2021 ausnahmsweise akzeptiert werde, weil der Parkplatz vor der Garage im Gestaltungsplan als Parkfeld ausgewiesen und dies so in der Baubewilligung vom 1. August 1998 (recte: 31. August 1998) bewilligt worden sei (vgl. U-act. 8.1.006 Baubewilligung vom 19. Juli 2021 S. 2). Auch aus dem damaligen Plan geht hervor, dass mit Parkplatz an der Nordgrenze und Parkierung vor der Garage nicht derselbe Parkplatz gemeint sein kann (vgl. U-act. 8.1.006 Plan Grundrisse und Kanalisation 1:100 vom 9. Juli 1998). Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung indessen von einem einzigen Parkplatz aus bzw. davon, dass es sich bei dem Parkplatz an der Nordgrenze und dem Parkplatz vor der Garage um ein und denselben Parkplatz handelt (vgl. angefochtene Verfügung E. 5). Insofern rügen die Beschwerdeführer zutreffend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe und es liegt – zumindest gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung – kein sachverhaltsmässig klarer Fall vor. Gleiches zeigt im Übrigen auch der mit Eingabe vom 23. Februar 2022 eingereichte Beschluss Nr. 131/2022 des Regierungsrats vom 15. Februar 2022, der von mehreren Parkplätzen ausgeht und einerseits festhält, es bestehe „kein illegal errichteter Parkplatz an der Nordgrenze des fraglichen Grundstücks“, anderseits aber auch ausführt, aus der Baubewilligung vom 31. August 1998 gehe nicht hervor, dass den Beschwerdeführern eine Ausnahmebewilligung für die „Parkierung“ erteilt worden sei (KG-act. 4/1 E. 4.6). Weil die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen verfügt werden darf, die angefochtene Verfügung aber nur einen Parkplatz in Erwägung zieht, der zudem nie explizit bewilligt worden sei, erweist sich die Begründung als fehlerhaft und ist die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob auch nach korrekter Sachverhaltsfeststellung ein Fall offensichtlicher Straflosigkeit des Beschuldigten vorliegt und das Verfahren anschliessend mit einer der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten abschliessen müssen (etwa erneute Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, Einstellung nach Art. 319 ff. StPO oder Anklageerhebung nach Art. 324 ff. StPO). Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine Prüfung der von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren und zu den Strafanträgen vom 14. sowie 20. Oktober 2021 zusätzlich geltend gemachten Tatbestände der Verleumdung und der falschen Anschuldigung. Es obliegt der Staatsanwaltschaft, diese Vorwürfe bei der Neubeurteilung allenfalls ebenfalls zu berücksichtigen.

a) Die Beschwerdeführer beantragen zudem, die Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 sowie die damit eingereichte Beilage 3 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde [recte: Verwaltungsbeschwerde] der Beschwerdeführer vom 10. August 2021) seien aus dem Recht zu weisen und führen zur Begründung aus, bei der Verwaltungsbeschwerde handle es sich um ein Dokument, das dem Beschuldigten im Rahmen seiner Funktion als Gemeinderat zugegangen sei. Überdies habe er in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 Geschehnisse geäussert, die er infolge seiner amtlichen Tätigkeit erfahren habe. Es sei daher zu prüfen, ob eine Amtsgeheimnisverletzung vorliege (KG-act. 10).

b) Die Verwaltungsbeschwerde vom 10. August 2021 befindet sich bereits bei den Untersuchungsakten (U-act. 8.1.006 Verwaltungsbeschwerde vom 10. August 2021), weshalb der Beschuldigte durch das Einreichen derselben zur Begründung seiner Beschwerdeantwort weder das Amtsgeheimnis verletzt noch ein unzulässiges Novum einreicht. Zudem reichten die Beschwerdeführer den Beschluss des Regierungsrats vom 15. Februar 2022, der durch eben diese Verwaltungsbeschwerde herbeigeführt wurde, selber ein. Angesichts dessen und mit Blick auf die in Art. 157 Abs. 2 StPO verankerte Gelegenheit des Beschuldigten, sich umfassend zu äussern, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die Wahrung seiner Verteidigungsrechte und das Einreichen eines bereits bei den Akten befindlichen Dokuments eine Amtsgeheimnisverletzung begangen haben soll. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer ist folglich abzuweisen.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 StPO) und die Beschwerdeführer sind angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte keine spezifizierte Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Honorar für das Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Innerhalb dieses Rahmens ist das Honorar nach Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren bestand im Wesentlichen im Verfassen der 14-seitigen Beschwerdeschrift (KG-act. 1), der dreiseitigen Noveneingabe vom 23. Februar 2022 (KG-act. 4) sowie der zweiseitigen Stellungnahme vom 28. März 2022 (KG-act. 10). Infolgedessen und aufgrund der geringen Komplexität und Wichtigkeit der Prozesssache erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates und die in der Höhe von je Fr. 750.00 geleisteten Sicherheiten werden den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit je Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

17. Oktober 2022 kau

BEK 2022 21

BEK 2022 22

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_1210/2018

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

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BGE 124 IV 149ATF 124 IV 149DTF 124 IV 149

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

§ 31 PBG

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§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

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