BEK 2022 25
Präsidial
24. März 2022Deutsch2 min
2. Der beim Kantonsgericht durch den Beschwerdeführer hinterlegte Betrag von Fr. 1'940.00 wird dem Konkursamt Schwyz zur weiteren Verwendung überwiesen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. März 2022
BEK 2022 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Februar 2022, ZES 2022 7);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer die Beschwerde vom 22. Februar 2022 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Februar 2022 (ZES 2022 7) mit Schreiben vom 3. März 2022 zurückzog, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
- die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin telefonisch über den Rückzug orientiert wurde und ihr die Eingabe betr. Rückzug vom 3. März 2022 zugestellt wurde (KG-act. 8);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Antrags bzw. Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- der vom Beschwerdeführer beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 1'940.00 dem Konkursamt zur weiteren Verwendung überwiesen wird;
- die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Der beim Kantonsgericht durch den Beschwerdeführer hinterlegte Betrag von Fr. 1'940.00 wird dem Konkursamt Schwyz zur weiteren Verwendung überwiesen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Erwägungen
Versand
24.
März 2022 kau
BEK 2022 25
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF