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Entscheid

BEK 2022 26

Kammer

8. März 2022Deutsch5 min

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Hinterlegung von Fr. 9'500.00 bezogen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 8'750.00 wird dem Konkursamt Höfe zur Schuldentilgung und weiteren Verwendung überwiesen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. März 2022

BEK 2022 26

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch C.________,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Februar 2022, ZES 2021 681);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 14. Februar 2022 über die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) den Konkurs eröffnete und ihr dieser Entscheid am 15. Februar 2022 zugestellt wurde (vgl. Track & Trace-Auszug);

- die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2022 (Eingang beim Kantonsgericht am 24. Februar 2022) einen „Antrag auf Aufschiebung“ einreichte und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2022 mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle und abgesehen davon innert Rechtsmittelfrist die Beschwerdegründe im Sinne von Art. 174 SchKG rechtsgenüglich geltend zu machen und zu belegen seien und eine Wiederherstellung der Frist nur nach den strengen Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG möglich sei (KG-act. 2);

- die Beschwerdeführerin über den Inhalt des Schreibens vom 24. Februar 2022 am 25. Februar 2022 auf telefonische Nachfrage hin vorab informiert wurde (KG-act. 3) und ihr dieses Schreiben gleichentags zugestellt wurde;

- die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2022 beim Kantonsgericht eine weitere Eingabe einreichte und erklärte, der „Schuldner“ habe aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht an der Sitzung vom 14. Februar 2022 beim Bezirksgericht Höfe teilnehmen können und durch die Überweisung von Fr. 9'500.00 Valuta 25. Februar 2022 solle der Ausstand inkl. Gerichtskosten sichergestellt und getilgt werden (KG-act. 4);

- die Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden kann, wenn der Schuldner zum einen durch Urkunden beweist, dass entweder die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn der Schuldner zum anderen seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht;

- diese Voraussetzungen nicht nur kumulativ erfüllt sein (Kren Kostkiewicz/Walder, Kommentar SchKG, 18. A., Art. 174 SchKG N 9), sondern auch innert der Rechtsmittelfrist gegenüber der Beschwerdeinstanz dargetan werden müssen, so dass der letzte Tag der Beschwerdefrist den letztmöglichen Zeitpunkt darstellt, um Noven bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und spätere Noven nicht mehr berücksichtigt werden können (ius.­focus 3/2021, S. 24 betr. Urteil BGer 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021; vgl. auch BGE 139 III 491 E. 4.5);

- die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur vorbringt, sie bestehe seit elf Jahren und erwirtschafte Gewinne, die ordentlich versteuert würden, der Betrieb sei nicht infrage gestellt (KG-act. 5);

- sie diese ohnehin zu pauschalen Behauptungen nicht belegt und sie deshalb ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG), obwohl sie sowohl in der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung als auch im Schreiben des Kantonsgerichts auf diese Voraussetzung hingewiesen wurde;

- keine Möglichkeit zur Verbesserung besteht, weil die Rechtsmittelfrist am 25. Februar 2022 ablief und die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 25. Februar 2022 keine Gründe nach Art. 33 Abs. 4 SchKG vorbringt und die in der ersten Eingabe vom 23. Februar 2022 (KG-act. 1) genannte schlechte gesundheitliche Verfassung von Herrn D.________ nicht weiter konkretisiert oder belegt wurde, weshalb die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG (unverschuldetes Hindernis) nicht erfüllt sind (vgl. auch den ausdrücklichen Hinweis auf Art. 33 Abs. 4 SchKG in KG-act. 2);

- aus diesen Gründen die Beschwerde abzuweisen ist, ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2022 den Betrag von Fr. 9'500.00 beim Kantonsgericht hinterlegte, weil damit ggf. nur die erste der beiden Voraussetzungen von Art. 174 SchKG erfüllt wäre;

- die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss die Beschwerdeführerin zu tragen hat;-

beschlossen:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Hinterlegung von Fr. 9'500.00 bezogen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 8'750.00 wird dem Konkursamt Höfe zur Schuldentilgung und weiteren Verwendung überwiesen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R, je inkl. Kopie von KG-act. 6 sowie eine Kopie von KG-act. 1, 3 und 4 an den Beschwerdegegner), das Konkursamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vor­instanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

14. März 2022 kau

BEK 2022 26

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Erwägungen

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_1005/2020

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF