BEK 2022 27
Kammer
20. Juli 2022Deutsch9 min
1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 28. August 2021 betreibt die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf Fr. 16‘544.75 direkte Bundessteuer 2016 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 256.45 und 3 % Zins ab 7. August 2021. Für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sind Fr. 95.30 notiert (Vi-act. B/KB 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 20. Juli 2022
BEK 2022 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
Confederazione Svizzera,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertr. durch Divisione delle contribuzioni, Palazzo Amministrativo 1, Viale Stefano Franscini 6/Vicolo Sottocorte, 6501 Bellinzona,
gegen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Februar 2022, ZES 2021 668);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 28. August 2021 betreibt die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf Fr. 16‘544.75 direkte Bundessteuer 2016 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 256.45 und 3 % Zins ab 7. August 2021. Für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sind Fr. 95.30 notiert (Vi-act. B/KB 1).
b) Nach Erhebung des Rechtsvorschlages ersuchte die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 das Bezirksgericht Höfe um definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 16‘544.75 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 372.25 bis 31. Oktober 2021 und 3 % Zins seit 1. November 2021 (Vi-act. A/I). Mit Gesuchsantwort vom 3. Januar 2022 beantragte der Beschwerdegegner, das Gesuch sei abzuweisen, unter anderem weil die als Rechtsöffnungstitel geltend gemachte Veranlagungsverfügung vom 2. Dezember 2020 weder ihm noch seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehefrau eröffnet worden sei (Vi-act. A/II). Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Vorbringen des Beschwerdegegners keine Stellung (vgl. E. 3 hiernach).
c) Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wies die Vorinstanz das Begehren um definitive Rechtsöffnung ab (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2016 vom 2. Dezember 2020 dem Beschwerdegegner zugestellt und somit eröffnet worden sei. Entsprechend sei schon deshalb das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen. Ob eine Zustellung nur an den Beschwerdegegner allein genügt hätte, liess die Vorinstanz offen (angefochtene Verfügung E. 5).
d) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):
Diese Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Urteilsverfügung ist somit aufzuheben.
Das eingegebene Rechtsöffnungsbegehren vom 13. Dezember 2021 ist infolgedessen gutzuheissen.
Es werden keine Partei- oder Gebührenkosten auferlegt.
Der Beschwerdegegner erstattete am 13. März 2022 (Postaufgabe: 14. März 2022) die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7). Am 21. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (KG-act. 9).
Erwägungen
2.
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Gegensatz zur Prüfung der richtigen Rechtsanwendung gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit Willkür, d.h. mit einem Verstoss gegen Art. 9 BV (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.2 m.H.; BGer Urteil 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2 m.H.; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7377). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt u.a. bei aktenwidriger Feststellung oder offensichtlichen Versehen der Vorinstanz vor (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 320 ZPO N 5 f.; Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 320 ZPO N 4).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 1. Februar 2022 eine Stellungnahme eingereicht. Die Vorinstanz habe diese Eingabe nicht berücksichtigt und folglich fälschlicherweise angenommen, sie hätte keine Stellung zum Vorbringen der Beschwerdeführerin genommen. Somit entspreche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht dem tatsächlichen Verlauf des Verfahrens (KG-act. 1 S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gesuchsantwort zu und setzte eine Frist zur Stellungnahme an (Vi-act. E/3). Am 10. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein in italienischer Sprache verfasstes Gesuch um Fristerstreckung ein (Vi-act. E/4), welches die Vorinstanz am 13. Januar 2022 letztmals bis 3. Februar 2022 guthiess (Vi-act. E/5). Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, insbesondere ein Schreiben vom 1. Februar 2022, ist den dem Kantonsgericht am 2. März 2022 überwiesenen Akten nicht zu entnehmen. Auch das vorinstanzliche Aktenverzeichnis enthält keinen Hinweis auf eine Stellungnahme auf die Gesuchsantwort des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde das von ihr geltend gemachte Schreiben vom 1. Februar 2022 sodann nicht bei und reichte auch keinen Beleg ein, der die Zustellung eines entsprechenden Schreibens bestätigt. Folglich belegt die Beschwerdeführerin nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig oder anderweitig offensichtlich unrichtig – mit anderen Worten willkürlich – feststellte.
4.
a) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2016 dem Gesuchgegner zugestellt worden und diese enthalte die Bestätigung der Rechtskraft. Die Tatsache, dass die Veranlagungsverfügung sowohl an den Gesuchgegner als auch an dessen Ehefrau adressiert sei, beeinträchtige die betreibungsrechtliche Zustellung nicht (KG-act. 1 S. 3 Ziff. II.3). In seiner Beschwerdeantwort macht der Beschwerdegegner wie bereits vor Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin könne keinen Nachweis erbringen, dass ihm die Veranlagungsverfügung zugestellt worden sei. Die Rechtskraftbescheinigung vermöge eine korrekte Zustellung nicht zu beweisen (KG-act. 7).
b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Bei Verfügungen genügt grundsätzlich die Vollstreckbarkeit, ohne dass Rechtskraft vorliegen muss. Dies jedoch nur, soweit nicht das einschlägige öffentliche Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit verlangt (BGer Urteil 5D_196/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.1 m.H.; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 110). Bei Steuerveranlagungen wird die Rechtskraft vorausgesetzt (Art. 165 Abs. 3 DBG; BGer Urteil 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.1 m.H.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 110). Ferner muss die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden sein. Die Eröffnung einer Veranlagungsverfügung ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Der Beweis des Empfangs obliegt der Verwaltung (BGE 141 I 97 E. 7.1; 105 III 43 E. 2.a; je m.H.; BGer Urteil 5A_264/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3). Eine Rechtskraftbescheinigung vermag für den Nachweis, dass eine mit einfachem Brief versandte Veranlagungsverfügung formrichtig eröffnet wurde, nicht zu genügen (BGE 141 I 97 E. 7.1; 105 III 43 E. 2.b).
c) Zwar ist der Veranlagungsverfügung vom 2. Dezember 2020 eine Rechtskraftbescheinigung in Form eines signierten Stempels zu entnehmen (Vi-act. B/2). Diese Bescheinigung stellt aber keinen Nachweis dafür dar, wann und ob die Veranlagungsverfügung dem Beschwerdegegner tatsächlich zugestellt und somit formrichtig eröffnet wurde (vgl. E. 4.b hiervor). Die Beschwerdeführerin führt sodann nicht aus, wie und wann die Zustellung an den Beschwerdegegner erfolgt sein soll und sie reicht auch vor Kantonsgericht keine Belege für die gehörige Zustellung an den Beschwerdegegner ein. Folglich beweist die Beschwerdegegnerin nicht, dass die Veranlagungsverfügung dem Beschwerdegegner zugestellt wurde. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sine von Art. 320 ZPO ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch demzufolge zu Recht ab.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort eine Entschädigung. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann einer nicht berufsmässig vertretenen Partei in begründeten Fällen eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Diese dient in erster Linie dem Ausgleich eines Verdienstausfalls, kann aber auch entgangene Freizeit entschädigen. Hierfür muss die beantragende Partei dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorlegen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 95 ZPO N 21). Vorliegend ist der Beschwerdegegner nicht berufsmässig vertreten. Er legt zudem keine Gründe für eine Entschädigung vor. Angesichts dessen, und weil aufgrund seiner kurzen Beschwerdeantwort (eine Seite) von einem geringen Aufwand auszugehen ist, ist keine Entschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 16‘544.75.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
21.
Juli 2022 rfl
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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232
4A_149/2017
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
5D_196/2021
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 165 DBGart. 165 LIFDart. 165 LIFD
5A_41/2018
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
BGE 141 I 97ATF 141 I 97DTF 141 I 97
BGE 105 III 43ATF 105 III 43DTF 105 III 43
5A_264/2007
BGE 141 I 97ATF 141 I 97DTF 141 I 97
BGE 105 III 43ATF 105 III 43DTF 105 III 43
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Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF