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Entscheid

BEK 2022 28

Präsidial

21. März 2022Deutsch4 min

1. Mit separaten Verfügungen vom 21. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Strafverfahren gegen B.________ und C.________ betreffend Amtsmissbrauch und Nötigung im Zusammenhang mit dem Einzug der Kontrollschilder SZ xx der A.________ AG ein. Sie begründete die Einstellung mit aufsichtsrechtlichen Feststellungen des Regierungsrates, wonach die Kantone die Möglichkeit des Einzugs hätten, solange Verkehrssteuern und -ge­büh­ren nicht entrichtet seien, weshalb die Beschuldigten im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen gehandelt hätten und die Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Diese Verfügungen wurden der Privatklägerin am 24. Februar 2022 zugestellt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. März 2022

BEK 2022 28 und 29

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

3. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2022, SU 2021 7706 und SU 2021 7707);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit separaten Verfügungen vom 21. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Strafverfahren gegen B.________ und C.________ betreffend Amtsmissbrauch und Nötigung im Zusammenhang mit dem Einzug der Kontrollschilder SZ xx der A.________ AG ein. Sie begründete die Einstellung mit aufsichtsrechtlichen Feststellungen des Regierungsrates, wonach die Kantone die Möglichkeit des Einzugs hätten, solange Verkehrssteuern und -ge­büh­ren nicht entrichtet seien, weshalb die Beschuldigten im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen gehandelt hätten und die Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Diese Verfügungen wurden der Privatklägerin am 24. Februar 2022 zugestellt.

2. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2022 (BEK 2022 28 und 29) beantragt die Privatklägerin dem Kantonsgericht, die beiden Einstellungsverfügungen aufzuheben und den Beschuldigten zu verbieten, Geldforderungen nötigend durch Entzug der Nummernschilder einzufordern, weil hierfür das „SchKG & Betreibungsverfahren“ vorgesehen und sie der Meinung gewesen sei, dem Verkehrsamt kein Geld zu schulden bzw. ihr diesbezüglich ein Richterspruch zustehe.

3. Am 28. Februar 2022 forderte die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde auf und verfügte Sicherheitsleistungen von je Fr. 1‘500.00 (BEK 2022 28 und 29 je KG-act. 2 f.). Daraufhin stellte E.________ mit der Post am 3. März 2022 aufgegebenen Schreiben in nahezu deckungsgleicher Wiederholung der Begründung der Beschwerde den Antrag, es seien die Akten der Staatsanwaltschaft anzufordern und einzusehen und er danach zur begründeten Verbesserung der Beschwerde einzuladen (KG-act. 5). Die Privatklägerin liess sich innert der Rechtsmittelfrist nicht mehr vernehmen.

4. Diese Schreiben von E.________ (KG-act. 5) sind nicht namens der Privatklägerin verfasst und deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Ohnehin befassen sich weder diese Schreiben noch die Beschwerde rechtsgenüglich mit den Begründungen der angefochtenen Einstellungsverfügungen. Insbesondere gehen sie nicht darauf ein, dass die Beschuldigten im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen handelten und daher die verzeigten Straftatbestände nicht erfüllt sein können. Mit den Gründen der angefochtenen Verfügungen setzt sich die Beschwerdeführerin damit freiwillig nicht ausreichend konkret auseinander bzw. sie gibt keine Gründe an, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Deshalb ist, was der Beschwerdeführerin bekannt ist (BEK 2021 70 vom 17. November 2021), auf ihre Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) und kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 StPO), zumal auch die angeordneten Sicherheiten nicht innert Frist geleistet wurden (Art. 383 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde gegen die beiden Einstellungsverfügungen wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. KG-act. 4), die Beschwerdegegner (je 1/R, inkl. KG-act. 4 und 5), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung, je inkl. KG-act. 5) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

21.

März 2022 kau

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BEK 2021 70

§ 40 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF