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Entscheid

BEK 2022 31

Kammer

29. April 2022Deutsch6 min

2. Mai 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 29. April 2022

BEK 2022 31

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertr. durch B.________ AG,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 15. Februar 2022, ZES 2022 16);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Februar 2022 über den Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer mit gleichentags eintretender Wirkung (15.00 Uhr) den Konkurs eröffnete, das Konkursamt Höfe mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte und die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer auferlegte (angef. Verfügung);

- der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. Februar 2022 diesen Entscheid beim Bezirksgericht Höfe anfocht (zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht am 3. März 2022 weitergeleitet, KG-act. 1 und 2);

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/‌‌Staehelin/‌‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 321 ZPO N 17 f.), wobei zwar an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Martin H. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/‌Staehelin/‌‌Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und N 22), ohnehin im Beschwerdeverfahren nach Art. 174 SchKG;

- der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 25. Februar 2022 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem er zum einen keine unechten Noven nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG vorbringt und ebenso wenig urkundlich belegt, dass spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt war, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtete (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG);

- im Übrigen seine mit der Beschwerdeerhebung ohnehin nicht dokumentierte Erklärung, der ausstehende Betrag bei der B.________ AG sei durch die über Fr. 50'000.00 auf Konto C.________ (Bank I) xx mehr als gedeckt, für sich alleine nicht ausreicht, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen;

- ebenso wenig seine Vorbringen behelflich sind, er habe weder die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung vom 24. Januar 2022 noch die Verfügung der Konkurseröffnung schriftlich oder mündlich mitgeteilt erhalten, nachdem die Vorinstanz nach Klärung der Adresse und der Feststellung, sein Aufenthaltsort sei unbekannt, die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung im Amtsblatt publiziert hatte (vgl. Vi-act. 2 ff. sowie Art. 141 ZPO);

- der Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 4. März 2022 darauf hingewiesen wurde, dass die Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden könne, wenn der Schuldner zum einen durch Urkunden beweise, dass entweder die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt sei (Ziff. 1), der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt sei (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe (Ziff. 3), und wenn der Schuldner zum anderen seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und diese Voraussetzungen nicht nur kumulativ erfüllt sein (Kren Kostkiewicz/Walder, Kommentar SchKG, 18. A., Art. 174 SchKG N 9), sondern auch innert der Rechtsmittelfrist gegenüber der Beschwerdeinstanz dargetan werden müssten, so dass der letzte Tag der Beschwerdefrist den letztmöglichen Zeitpunkt darstelle, um Noven bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und spätere Noven also nicht mehr berücksichtigt werden könnten (KG-act. 3);

- dem Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zudem mitgeteilt wurde, nach derzeitiger Einschätzung genüge die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, eine Wiederherstellung der Frist wäre nur nach den strengen Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG möglich und wenn keine weiteren Eingaben mehr eingehen würden, würde der Entscheid des Kantonsgerichts vor­aussichtlich in zehn Tagen ergehen (KG-act. 3);

- dem Beschwerdeführer diese Verfügung an die von ihm in der Beschwerde und auf dem entsprechenden Umschlag angegebene Adresse schliesslich mit A+ zugestellt wurde (KG-act. 3 ff.);

- die Parteien keine weiteren Eingaben einreichten, weshalb es bei den obigen Feststellungen bleibt;

- die Beschwerde mithin abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;

- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkursamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

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Sachverhalt

2. Mai 2022 kau

BEK 2022 31

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Erwägungen

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 141 ZPOart. 141 CPCart. 141 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF