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Entscheid

BEK 2022 34

Kammer

9. Mai 2022Deutsch15 min

1. Die Gesuchsteller ersuchten am 1. Dezember 2021 um Eröffnung des Konkurses über die als Aktiengesellschaft der Konkursbetreibung unterliegenden Gesuchsgegnerin ohne vorgängige Betreibung. Am 4. März 2022 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe den Konkurs per 7. März, 11.00 Uhr (Disp.-Ziff. 1). Sie beauftragte das Konkursamt Höfe mit der Durchführung desselben (Disp.-Ziff. 2). Die Gesuchsgegnerin liess am 7. März, 08.50 Uhr, dem Kantonsgericht eine Beschwerde überbringen, mit den Anträgen:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. Mai 2022

BEK 2022 34

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________ AG,

2. D.________ AG,

Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Konkurseröffnung (ohne vorgängige Betreibung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 4. März 2022, ZES 2021 646);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller ersuchten am 1. Dezember 2021 um Eröffnung des Konkurses über die als Aktiengesellschaft der Konkursbetreibung unterliegenden Gesuchsgegnerin ohne vorgängige Betreibung. Am 4. März 2022 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe den Konkurs per 7. März, 11.00 Uhr (Disp.-Ziff. 1). Sie beauftragte das Konkursamt Höfe mit der Durchführung desselben (Disp.-Ziff. 2). Die Gesuchsgegnerin liess am 7. März, 08.50 Uhr, dem Kantonsgericht eine Beschwerde überbringen, mit den Anträgen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 4. März 2022 (Geschäfts-Nr. ZES 2021 646) sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihr Vermögen wiedereinzusetzen.

2. Es sei superprovisorisch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Schwyz im Sinne einer einstweiligen Verfügung, dass keine Handlungen vorgenommen werden dürfen.

3. Es seien die eingereichten Beilagen nicht an die Beschwerdegegnerinnen herauszugeben, eventualiter sei die Weitergabe an Dritte gerichtlich zu untersagen.

Erwägungen

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

a) Noch am selben Tag erkannte die Vizepräsidentin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Ferner ordnete sie an, dass noch nicht erfolgte Konkurspublikationen zu unterbleiben haben bzw. wies das Handelsregister andernfalls an, die aufschiebende Wirkung unverzüglich im Handelsregister und im SHAB zu publizieren. Im Übrigen gingen weitere prozessleitende Anordnungen an das Konkursamt und die Parteien (KG-act. 2).

b) Die Beschwerdegegnerinnen äusserten sich in der Folge verschie­dent­lich in prozessleitender Hinsicht, ohne direkt zur superprovisorisch erteilten aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen respektive das Superprovisorium an sich in Frage zu stellen (KG-act. 3 ff und 11). Das zur Stellungnahme von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG eingeladene Konkursamt verzichtete auf konkrete Anträge (KG-act. 9).

c) Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Ablauf der Beschwerdefrist am 15. März 2022. Hierbei präzisierte sie, welche Unterlagen nicht an die Beschwerdegegnerinnen herauszugeben, eventualiter deren Weitergabe an Dritte gerichtlich zu untersagen seien, ohne aber die Dokumente entsprechend geschwärzt eingereicht zu haben. Ausserdem stellte sie den Antrag, die Auszahlung der inzwischen hinterlegten Sicherheiten von total Fr. 950‘000.00 vom rechtskräftigen Ausgang der in den Kantonen Zürich und Zug hängigen Verfahren abhängig zu machen (KG-act. 15).

d) Mit Verfügung vom 21. März 2022 hielt die Vizepräsidentin die aufschiebende Wirkung aufrecht und sah in Vormerknahme der Hinterlegungen von total Fr. 950‘000.00 von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG ab. Im Weiteren untersagte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerinnen in Ziff. 4.2 der Verfügung unter Strafandrohung, Beilagen an die Beschwerdegegnerinnen bzw. an die für sie handelnden Organe und insbesondere auch in Rechtsschriften herauszugeben oder zu erwähnen oder an Dritte herauszugeben oder sie über den Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen (KG-act. 20).

e) Schon vor Weiterleitung der Beschwerdeergänzung (s. Verfügung lit. d) beantragen die Beschwerdegegnerinnen am 18. März 2022, die Beschwerde zufolge vollmachtlosen Handelns als nicht erfolgt abzuschreiben bzw. es sei auf sie nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG-act. 17). Diese Anträge stellten sie auch in der ordentlichen Beschwerdeantwort vom 1. April 2022. Zudem beantragen sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde, seien die beim Gericht hinterlegten Beträge den Beschwerdegegnerinnen im Verhältnis ihrer Forderungen in der Höhe von Fr. 418‘475.00 bzw. Fr. 531‘525.00 herauszugeben, eventualiter sollen diese bis zum Ende der hängigen Zivilprozesse beim Kantonsgericht Schwyz hinterlegt bleiben, subeventualiter den mit der Sache befassten Gerichte überwiesen werden. Im Falle des Nichteintretens oder Abweisung der Beschwerde seien die Beträge dem zuständigen Konkursamt zu überweisen. Zudem verlangen sie, Dispositivziffer 4.2 der Verfügung vom 21. März 2022 ersatzlos aufzuheben (KG-act. 22). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 1. April 2022 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 18. März 2022, wobei sie eine aktuelle Vollmacht einreichte. Sie hält an ihren Anträgen fest (KG-act. 23). Die Parteien nahmen nochmals zu der jeweiligen Eingabe der Gegenpartei vom 1. April 2022 am 13. bzw. 14. April 2022 Stellung (KG-act. 25 f.).

2.

Die Vorderrichterin eröffnete den Konkurs ohne vorgängige Betreibung auf Ersuchen der Beschwerdegegnerinnen zufolge behaupteter Zahlungseinstellung der Schuldnerin.

Dispositiv

a) Nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG können Gläubiger die Konkurseröffnung gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen einstellt, verlangen, sofern sie ihre Gläubigereigenschaft glaubhaft machen (Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 190 SchKG N 1). Der Begriff der Zahlungseinstellung ist ein ungenauer Begriff, welcher der Konkursrichterin ein weites Ermessen einräumt (ebd. N 10). Sie liegt vor, wenn der Schuldner während längerer und auf unbestimmte Zeit einen erheblichen Anteil der laufenden und unbestrittenen Forderungen nicht bezahlt, weil er damit zeigt, dass er nicht über genügend liquide Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen (ebd. N 11 ff. m.H.; vgl. auch Brun­ner/Boller/Fritschi, BSK, 3. A. 2021 N 11). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten reichen nicht aus. Es muss in objektiver Hinsicht eine Illiquidität des Schuldners auf unbestimmte Zeit vorliegen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Schuldner sämtliche Zahlungen einstellt. Vielmehr genügt, dass die Zahlungsverweigerung einen wesentlichen Teil seiner geschäftlichen Aktivitäten betrifft oder der Schuldner einen Hauptgläubiger bzw. eine bestimmte Gläubigerkategorie nicht befriedigt. Zahlungseinstellung liegt demnach vor, wenn der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht begleicht, Betreibungen gegen sich auflaufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt oder selbst kleine Beträge nicht mehr bezahlt (vgl. BEK 2019 134 vom 9. September 2019 E. 3.b/aa m.H.; vgl. auch Fink, Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung bei Zahlungseinstellung, AJP 1/2019 S. 171). Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit spielt in der Regel keine Rolle, weil die Konkursaufhebungsgründe der Zahlung und der Hinterlegung nicht denkbar sind; ebenso wenig genügt Zahlungsrenitenz, weil eine objektive, dauerhafte Illiquidität erforderlich ist; die Überschuldung ist ein eigener vorliegend nicht geltend gemachter Konkursgrund (EGV-SZ 2010 A 6.4; Brunner/Bol­ler/Frit­schi, ebd. N 11a sowie Art. 192 SchKG; Huber, KUKO, 2. A. 2014, Art. 190 SchKG N 9).

b) Nach Art. 194 Abs. 1 SchKG sind die Artikel 169, 170 und 173a-176 anwendbar. Die Anwendung echter Noven im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 SchKG erfolgt gemäss der Rechtsprechung sinngemäss bzw. flexibel; die Aushändigung hinterlegter Forderungsbeträge an die Gläubiger kann vom Ausgang weiterer Prozesse betreffend den Bestand der Forderungen abhängig gemacht werden, wenn wie vorliegend die zur Konkurseröffnung führenden Forderungen strittig bzw. nie in einem ordentlichen Verfahren überprüft worden sind (Brunner/Boller/Fritschi, ebd. N 29b f. sowie Art. 194 SchKG N 8 und 8b m.H.).

c) Anwendbar ist das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz des Art. 255 lit. a ZPO. Dennoch müssen die Parteien mitwirken und haben die erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Das Konkursgericht hat ohne Beweismittelbeschränkung den Sachverhalt nur von Amtes wegen festzustellen und muss ihn nicht erforschen (Brun­ner/Boller/Frit­schi, a.a.O., Art. 190 SchKG N 25). Die antragstellenden Gläubiger tragen für ihre Gläubigereigenschaft (dazu unten E. 3) und den materiellen Konkursgrund (E. 4 f.) die Beweislast, wobei erstere glaubhaft und letzterer zwar nicht strikt zu beweisen aber überwiegend wahrscheinlich zu machen ist (Brun­ner/Bol­ler/Fritschi, a.a.O., Art. 190 SchKG N 26a f.; Huber, ebd. N 15 und 21; etwa auch OG ZH PS180152 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4).

3. Vorliegend stellte die Vorderrichterin fest, dass die Gläubigereigenschaft der beiden Beschwerdegegnerinnen glaubhaft gemacht sei, weil unter den Parteien nur über die Abrechnungen, mithin über die Höhe der Forderungen Uneinigkeit bestehe und im Übrigen mit der Vereinbarung vom 22. Januar 2021 (KB 20) ein die Gläubigereigenschaft zusätzlich belegender provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege (angef. Verfügung E. 3.2). Diese Feststellungen bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat.

4. Bezüglich der durch die Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Forderungen hielt die Vorderrichterin fest, sie seien bestritten. Die Nichtbezahlung dieser Forderungen stellt demnach kein Indiz für eine Zahlungseinstellung dar (vgl. oben E. 2.a). Hingegen hielt die Vorderrichterin der Beschwerdeführerin vor, in Bezug auf vier Forderungen anderer Gläubiger in der Höhe von rund Fr. 109‘000.00 nicht überzeugend darzulegen, weshalb diese bestritten seien bzw. sie Rechtsvorschlag erhoben habe (angef. Verfügung E. 4.3 f.). Damit verkennt sie indes, dass nicht die Beschwerdeführerin für die behauptete Zahlungseinstellung beweisbelastet ist, sondern dies die Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdegegnerinnen sind (vgl. oben E. 2.c sowie BGer 5A_516/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.1). Die aus ihrer negativen Beurteilung der Werthaltigkeit der Debitorenpositionen fliessende Folgerung, die Schuldnerin erscheine in Bezug auf die Deckung der anderen vier Forderungen als zahlungsunfähig (angef. Verfügung E. 4.5), überzeugt indes nicht, weil sie sich mit der – im Übrigen ebenso im Beschwerdeverfahren – unbestrittenen Behauptung der Beschwerdeführerin, auch diese Forderungen seien bestritten bzw. bezahlt (dazu auch angef. Verfügung S. 4 f. E. 2 und E. 3.2), nicht auseinandersetzt. Namentlich wird die Bezahlung unter anderem der zwei höchsten betriebenen Beträge von insgesamt über Fr. 3.6 Mio. (vgl. KB 27 bzw. 39) nur soweit in Zweifel gezogen, als diesbezüglich der Beschwerdeführerin wiederum in unzulässiger Beweisbelastung (vgl. oben E. 2.c) das Fehlen eines Zahlungsbelegs angelastet wird (angef. Verfügung E. 4.6). Abgesehen davon wird – was angesichts des Forderungstotals von rund Fr. 109‘000.00 nicht anzunehmen ist – nicht ausgeführt, inwiefern die vier noch von der Vorinstanz behandelten Forderungen einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin betreffen und durch die Beschwerdeführerin zufolge Illiquidität auf unbestimmte Zeit nicht beglichen würden. Aus diesen Gründen erweist sich die vorinstanzliche Feststellung der Zahlungseinstellung als nicht einschlägig, zumal der Beschwerdeführerin ebenso wenig konkret vorgehalten wird, Betreibungen gegen sich aufgelaufen lassen, systematisch Rechtsvorschlag erhoben oder kleinere Beträge nicht mehr bezahlt zu haben (dazu vgl. BGer 5A_516/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2).

5. Auch im Beschwerdeverfahren lässt sich der geltend gemachte Konkursgrund nicht als hinreichend wahrscheinlich eruieren. Die Beschwerdegegnerinnen kritisieren die vorinstanzliche Qualifizierung ihrer Forderung als bestrittene, mithin für die verlangte Feststellung der Zahlungseinstellung nicht erhebliche Forderungen im Beschwerdeverfahren konkret nicht. Sie legen insbesondere ebenfalls nicht dar, was sie namentlich betreffend die einmal anerkannten Schuldanteile (s. KB 20) daran hinderte, Rechtsöffnung zu verlangen. Ferner übersehen sie, dass die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht auf den vorliegenden Fall einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung passen, in welcher die fraglichen Forderungen vorgängig offenzulegen wären (vgl. Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), und daher flexibel anzuwenden sind, zumal die Zahlung oder Hinterlegung geschuldeter Beträge bestimmter Gläubiger nicht denkbar ist (vgl. oben E. 2.b sowie dazu auch noch unten E. 6.b). Auf ihre Behauptungen hinsichtlich der ungenügenden Sicherheitsleistungen in Bezug auf ihre Forderungen und ihre Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen, weil die Vorinstanz in unzulässiger Beweislastverteilung die Zahlungseinstellung feststellte (vgl. oben E. 4). Daher sind hier auch die Einwände der Beschwerdegegnerinnen gegen entsprechende Darlegungen in der Beschwerde nicht weiter zu erörtern, wurde doch die Beschwerdeführerin durch die unzulässige vorinstanzliche Auferlegung der Beweislast durch die Vorin­stanz zu am eigentlichen Thema der Zahlungseinstellung vorbeigehenden Darlegungen bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit veranlasst. Nachdem die Erstinstanz keinen Zahlungseinstellungstatbestand schlüs­sig darlegt, muss respektive darf auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin, ihre kurz- und mittelfristige Liquidität seien durch die Eingänge der letzten Monate sowie Debitoren mehr als nur gedeckt, im Beschwerdeverfahren nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerdeführerin muss hinsichtlich der verlangten Konkurseröffnung wegen Zahlungseinstellung wie gesagt weder ihre Zahlungsfähigkeit noch Liquidität nachweisen. Abgesehen davon spricht die kurzfristige, Zahlungseinstellung widerlegende Hinterlegung eines hier bezüglich seiner Herkunft nicht weiter zu hinterfragenden Betrages von total Fr. 950‘000.00 nicht gegen ihre Zahlungsfähigkeit.

6. Aus diesen Gründen ist keine Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG wahrscheinlich gemacht. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen und die angefochtene Konkurseröffnung gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG (dazu vgl. Brunner/Bol­ler/Fritschi, a.a.O., Art. 190 SchKG N 29a m.H.) aufzuheben. Nach diesem Ausgang drängen sich noch folgende Hinweise auf:

a) Die Vorderrichterin eröffnete mit Verfügung vom Freitag, 4. März 2022, den Konkurs förmlich ohne nähere Begründung erst mit Wirkung am Montag, 7. März 2022, 11.00 Uhr. Gemäss auch bei Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung anwendbarem Art. 175 Abs. 1 SchKG gilt der Konkurs von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird. Damit fixiert das Erkanntnis von Gesetzes wegen den Zeitpunkt der Konkurseröffnung und das Gericht hat nach Art. 175 Abs. 2 SchKG nur diesen und keinen anderen Zeitpunkt zu bestimmen. Mitteilung und Publikation des Entscheides sind für den Eintritt der Konkurswirkungen bedeutungslos (Giroud/Theus Simoni, BSK 3. A. 2021, Art. 175 SchKG N 3). Da die Parteien diesbezüglich die vorin­stanzliche Terminierung der Konkurseröffnung jedoch nicht rügen und diese mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie ausgangsgemäss keine weitere Rolle mehr spielt, ist darauf nicht näher einzugehen.

b) Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht in Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG insgesamt Fr. 950‘000.00. Vorliegend geht es bei einem Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nicht um den Bestand der von den Gläubigern geltend gemachten Forderungen. Vom Schuldner kann daher nicht verlangt werden, die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren mit der Hinterlegung der von den betreibenden Gläubiger geltend gemachten Schuldbeträge abzuwenden, zumal im vorliegenden Fall die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerin ohne Beanspruchung von echten Noven geltend zu machen imstande ist – den materiellen Konkursgrund der Zahlungseinstellung unzureichend begründet bejahte. Daher ist einerseits wie gesagt nicht näher zu prüfen, ob die geltend gemachten geschuldeten Beträge vollumfänglich hinterlegt wurden (vgl. oben E. 5.b). Andererseits beantragt die Beschwerdeführerin, die Auszahlung der hinterlegten Sicherheiten von total Fr. 950‘000.00 vom rechtskräftigen Ausgang der in den Kantonen Zürich und Zug hängigen Verfahren abhängig zu machen (vgl. oben E. 1.c). Mithin kann der Betrag an das Konkursamt zur Hinterlegung auf der Depositenanstalt überwiesen werden (Art. 9 SchKG i.V.m. § 9 EGzSchKG). Das Konkursamt wird somit über den ihm vom Bezirksgericht überwiesenen restlichen Kostenvorschuss sowie später je nach Ausgang der Zivilverfahren soweit möglich im Einvernehmen mit den Parteien über die anteilsmässige Herausgabe der hinterlegten Sicherheiten entscheiden.

c) Eine wie in casu strafbewehrte Geheimhaltungspflicht kann – wie dies den entsprechenden Erwägungen zufolge vorliegend auch der Fall war (vgl. KG-act. 20 S. 2) – das Gericht gestützt auf Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses anordnen (BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2). Die Schutzmassnahme fällt mithin mit definitiver Erledigung vorliegender konkursrechtlichen Streitsache in Ziff. 4.2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. März 2022 dahin (vgl. oben E. 1.d; KG-act. 20).

7. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskosten – mithin die Gerichtskosten und mangels Vorliegen spezifizierter Kostennoten bzw. in Nachachtung der §§ 2, 6, 10 und 12 GebTRA die ermessensweise vom Richter festzusetzende Parteientschädigung – des Verfahrens vor beiden Instanzen zu Lasten der unterliegenden Gesuchsteller (Art. 106 Abs. 1 i.V.m Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

a) Die dem Kantonsgericht hinterlegten Sicherheiten von total Fr. 950‘000.00 werden im Sinne der Erwägungen dem Konkursamt Höfe überwiesen.

b) Dispositivziffer 4.2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. März 2022 fällt mit definitiver Erledigung des vorliegenden Verfahrens dahin.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 500.00 und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden den Gesuchstellerinnen/Beschwerdegegnerinnen auferlegt und von den durch die Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerin geleisteten Vorschüssen bezogen.

a) Die Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.00 als Gerichtskostenersatz der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

b) Der Beschwerdeführerin werden Fr. 50.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

c) Über den vorinstanzlich dem Konkursamt überwiesenen Rest des erstinstanzlichen Vorschusses entscheidet das Amt im Sinne der Erwägungen.

Die Gesuchstellerinnen/Beschwerdegegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, die Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin für das Verfahren vor beiden Instanzen mit total Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Vertreterin der Beschwerdegegnerinnen (3/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn (1/R, im Dispositiv) und an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

13. Mai 2022 rfl

BEK 2022 34

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

BEK 2019 134

EGV-SZ 2010 A 6.4

Art. 192 SchKGart. 192 LPart. 192 LEF

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

Art. 194 SchKGart. 194 LPart. 194 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 194 SchKGart. 194 LPart. 194 LEF

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

5A_516/2021

5A_516/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 160 SchKGart. 160 LPart. 160 LEF

Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

Art. 175 SchKGart. 175 LPart. 175 LEF

Art. 175 SchKGart. 175 LPart. 175 LEF

Art. 175 SchKGart. 175 LPart. 175 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 9 SchKGart. 9 LPart. 9 LEF

§ 9 EGzSchKG

Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC

4A_58/2021

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 10 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF