BEK 2022 35
Kammer
11. August 2022Deutsch7 min
1. Nach der Haftentlassung widerrief die Staatsanwaltschaft am 17. September 2021 unangefochten die amtliche Verteidigung der Beschuldigten (U-act. 2.2.009). Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 sprach sie die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Diese soll zu nicht näher bekannten Zeitpunkten von Januar 2019 bis 7. August 2021 in D.________-Filialen Preisetiketten von reduzierten Kleidungsstücken an ungefähr 170 Markenkleider angebracht, mit falschem Preisschild der Kasse vorgelegt, zum tieferen Preis gekauft und sich dadurch mit insgesamt Fr. 6‘048.85 bereichert haben. Die Staatsanwaltschaft bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 750.00 (U-act. 15.2.001). Die Verteidigerin erhob am 16. Februar 2022 Einsprache und ersuchte „mit Blick auf das weitere Verfahren“ um die Gewährung der amtlichen Verteidigung, weil diese im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO geboten erscheine und die Beschuldigte nicht in der Lage sei, für die Kosten der Verteidigung selber aufzukommen (U-act. 15.2.002). Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Februar 2022 mit der Begründung ab, dass es sich um einen Bagatellfall handle.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. August 2022
BEK 2022 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
amtliche Verteidigung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2022, SU 2021 6987);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Nach der Haftentlassung widerrief die Staatsanwaltschaft am 17. September 2021 unangefochten die amtliche Verteidigung der Beschuldigten (U-act. 2.2.009). Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 sprach sie die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Diese soll zu nicht näher bekannten Zeitpunkten von Januar 2019 bis 7. August 2021 in D.________-Filialen Preisetiketten von reduzierten Kleidungsstücken an ungefähr 170 Markenkleider angebracht, mit falschem Preisschild der Kasse vorgelegt, zum tieferen Preis gekauft und sich dadurch mit insgesamt Fr. 6‘048.85 bereichert haben. Die Staatsanwaltschaft bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 750.00 (U-act. 15.2.001). Die Verteidigerin erhob am 16. Februar 2022 Einsprache und ersuchte „mit Blick auf das weitere Verfahren“ um die Gewährung der amtlichen Verteidigung, weil diese im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO geboten erscheine und die Beschuldigte nicht in der Lage sei, für die Kosten der Verteidigung selber aufzukommen (U-act. 15.2.002). Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Februar 2022 mit der Begründung ab, dass es sich um einen Bagatellfall handle.
a) Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 9. März 2022 beantragt die Beschuldigte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2022 sei aufzuheben und ihr sei per 16. Februar 2022 die amtliche Verteidigung für das bei der Staatsanwaltschaft geführte Strafverfahren, eventualiter für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Sie rügt die kurze und allgemein gehaltene Begründung der angefochtenen Verfügung. Ferner würden sich aus den Akten Umstände ergeben, die eine amtliche Verteidigung als geboten erscheinen lassen würden, namentlich, dass es sich um nicht leicht überschaubare 170 Fälle handle, sich Fragen betreffend das Eigentum an bereits Geschädigten zurückgegebenen beschlagnahmten Kleider und der Verwertung einer Videoüberwachung stellten sowie der Urkundenbegriff für Laien schwierig sei.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 3), wozu sie sich auf neue Gründe stützt, die in den nachfolgenden Erwägungen aufzugreifen sind, da sich die Beschuldigte dazu nicht mehr vernehmen liess.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen sie allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall ist hier anzunehmen, weil nach dem Strafbefehl im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO eine Geldstrafe von weniger als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. In Bagatellfällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO), sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die Beschuldigte nicht gewachsen ist, oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihr der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (BGer 1B_202/2017 vom 27. Juli 2017 E. 2.1 m.H.). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 m.H.).
3.
Die Beschuldigte legte der Staatsanwaltschaft in ihrem mit der Einsprache gegen den Strafbefehl deponierten, auf Art. 132 Abs. 2 StPO abgestützten Ersuchen um amtliche Verteidigung keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dar, denen sie nicht gewachsen wäre. Unwidersprochen blieb im Berufungsverfahren, dass der Sachverhalt aufgrund der Fotodokumentationen und der nicht umfangreichen Akten übersichtlich sei und angesichts des Bagatellfalles keine ausländerrechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind. Der vorliegende Verfahrensgegenstand ist denn auch weder besonders komplex noch unübersichtlich. Der Beschuldigten und ihrem Exmann wird in den vielen Fällen jeweils ein gleiches Vorgehen vorgeworfen. Sie sollen Preisetiketten von reduzierten Kleidern abgelöst und an teureren Kleidern angebracht und auf diese Weise niedrigere Preise bezahlt haben. Diese Vorwürfe wird die Beschuldigte mithilfe einer Übersetzung verstehen und sich dagegen sachgerecht zur Wehr setzen können, ohne die deutsche Sprache vollständig zu beherrschen. Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nicht in der Lage wäre, Einvernahmen zu folgen und darin ihren Standpunkt zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angemessen zu vertreten. Inwiefern sich im Zusammenhang mit der Herausgabe von sichergestellten Kleidern und der Verwertung von Videoaufnahmen für die Beschuldigte nicht bewältigbare Fragen stellen sollen, legt die Verteidigerin nicht konkret dar und ist nicht ersichtlich. Zudem ist vorliegend die Deliktssumme nicht sehr hoch und die Geschädigten haben sich bislang nicht anwaltlich vertreten am Verfahren beteiligt. Im Weiteren ist die Staatsanwaltschaft zutreffend der Auffassung, dass zur effektiven Verteidigung nicht die vertiefte Kenntnis von theoretischen Begriffen, wie etwa vorliegend des Urkundenbegriffs erforderlich ist, sondern die hier wie gesagt gegebene Fähigkeit der Beschuldigten, die Tatbestandsvorwürfe im Kontext der ihr vorgeworfenen Lebensvorgänge praktisch nachvollziehen zu können (vgl. dazu BEK 2020 164 vom 19. April 2021 E. 3.b). In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret ausgeführt, inwiefern die Subsumtion der verdächtigen Manipulationen der Preisetiketten in rechtlicher Hinsicht als Vermögens- bzw. Urkundendelikt besondere rechtliche Schwierigkeiten bzw. effektiv heikle Abgrenzungs- resp. Auslegungsfragen bieten könnte.
4.
Die Beschwerde vermag also weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten aufzuzeigen, dass es mit Blick auf die zu erwartende, im Bagatellbereich liegende Strafe geboten wäre, der Beschuldigten wiederum eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung zurzeit abwies. Die Frage der Verteidigung wäre jedoch neu zu prüfen, sollte die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 130 lit. d StPO) oder die Geschädigte allenfalls anwaltlich vertreten vor dem Sachrichter persönlich auftreten. Die indes keine überzeugenden Argumente für eine amtliche Verteidigung enthaltende Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang müsste die Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ist jedoch abzusehen, weil sie nicht als unterliegend betrachtet werden kann (Art. 428 Abs. 1 StPO), nachdem die Staatsanwaltschaft erst in der Beschwerdeantwort sich dazu äusserte, inwiefern die Wahrung der Interessen der Beschuldigten mangels entsprechender Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine amtliche Verteidigung erfordere. Entsprechend ist die Rechtsvertreterin der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin zu bestellen und angemessen zu entschädigen (§§ 2, 5, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin bestellt und mit pauschal Fr. 800.00 entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung unter Rückgabe der Akten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
23.
August 2022 kau
BEK 2022 35
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
1B_202/2017
BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
BEK 2020 164
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 2 GebTRA
§ 5 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF