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Entscheid

BEK 2022 36

Präsidial

12. Januar 2023Deutsch9 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz vom 19. Oktober 2021 ab, soweit er darauf eintrat. Dagegen beschwert sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und ihr die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 95’550.45 nebst Zins zu 5 % seit 21. Juli 2021 sowie Fr. 5’767.35 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2021 zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin verlangt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 9).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Januar 2023

BEK 2022 36

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Dezember 2021, ZES 2021 545);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz vom 19. Oktober 2021 ab, soweit er darauf eintrat. Dagegen beschwert sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und ihr die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 95’550.45 nebst Zins zu 5 % seit 21. Juli 2021 sowie Fr. 5’767.35 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2021 zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin verlangt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 9).

2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Die inhaltlichen Anforderungen bei der Berufung gelten auch für die in Rechtsöffnungssachen gegebene Beschwerde (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Also muss die Beschwerdeführerin bezogen auf die Beschwerdegründe von Art. 320 ZPO darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll (Beanstandungslast). Deshalb obliegt es ihr, sich im Einzelnen mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und eindeutig darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich falsch ist oder durch diesen das Recht unrichtig angewendet wurde (Art. 320 ZPO), andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BEK 2022 123 vom 23. November 2022 E. 3 m.H., ZK2 2022 3 vom 20. Oktober 2022 E. 2 m.H.; vgl. etwa Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, S. 522 N 42; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 i.V.m. BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist eine durch die erste und zweite Instanz von Amtes wegen zu prüfende Frage, wobei jedoch die Rechtsmittel­instanz diese Frage abgesehen von schwerwiegenden Mängeln nicht losgelöst von den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin prüft (dazu BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Bei Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG müssen nur die diesen zu Grunde liegenden Sachverhalte glaubhaft gemacht werden; ob diese die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen, hat das Gericht von Amtes wegen in summarischer Prüfung zu berücksichtigen (Staehelin, BSK, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 88). Ein Vorbringen ist glaubhaft gemacht, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass ein Sachverhalt zutrifft wie geschildert; damit wird eine andere Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Hingegen muss der Richter nicht überzeugt werden, dass es sich tatsächlich so verhält wie vorgebracht (BGer 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.1 m.H.). Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der den Einwendungen zu Grunde liegenden Sachverhalte vorgelegt werden, betrifft die Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 5A_977/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.5.1 m.H.), die im Beschwerdeverfahren nur wegen ihrer offensichtlichen Unrichtigkeit gerügt werden kann (Art. 320 lit. b ZPO).

a) Der Vorderrichter stellte in einer ersten Erwägung zusammenfassend fest, der als Rechtsöffnungstitel nur auszugsweise eingereichte Honorarvertrag stelle keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (zusammenfassend angef. Verfügung E. 1.7). Er prüfte anhand des von der Beschwerdegegnerin vollständig eingereichten Honorarvertrages zudem die gegen die verlangte Rechtsöffnung erhobenen Einwendungen nach der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“. Er gelangte zum Schluss, dass einerseits die Beschwerdegegnerin glaubhaft belege, dass sie Planungsmängel gerügt und Verspätungen abgemahnt habe (ebd. E. 2.1.3), andererseits die Beschwerdeführerin ihre vertragskonforme bzw. rechtzeitige, vollständige und mängelfreie Leistung nicht schlüssig belege (ebd. E. 2.1.4). Die Beantwortung dieser ziemlich komplexen Sachverhaltsfragen seien einem ordentlichen Verfahren vorzubehalten (ebd.). Damit stützte der Vorderrichter die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs im Wesentlichen (im Übrigen unten E. 3) auf zwei selbständige Begründungen ab, mit denen sich die Beschwerdeführerin je einzeln auseinandersetzen muss (vgl. etwa Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 321 ZPO N 14 m.H.).

Erwägungen

b) Zunächst zum Teil der Beschwerde bezüglich der zweiten vorderrichterlichen Begründung, wonach eine allfällige Schuldanerkennung durch glaubhafte Einwendungen der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräftet sei: Die Beschwerdeführerin müsste nach dem Gesagten (vgl. oben vor lit. a) darlegen, dass der Vorderrichter die Belege der Beschwerdegegnerin offensichtlich unrichtig als glaubhaft erachtete, wobei neue Tatsachenbehauptungen unzulässig sind (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Sie unterlässt es jedoch über weite Strecken, zu unterscheiden, wo der Vorderrichter das Recht (insbes. das Mass des Glaubhaftmachens) nicht richtig angewandt und wo er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (Art. 320 lit. a und b ZPO). Insoweit vermag sie nicht wie erforderlich ohne Mühe nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft ist (dazu vgl. etwa Sutter-Somm/Seiler, ebd.). Ausgenommen sind lediglich zwei Stellen der Beschwerde, wo der Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO geltend gemacht wird:

aa) Die Beschwerdeführerin wirft dem Vorderrichter als Erstes vor, mit der Wiedergabe der vereinbarten Honorarbeträge (s. angef. Verfügung E. 2.1 m.H. auf BB 13/3 S. 7) bei den Ausführungsplänen eine offensichtlich unrichtige Unterscheidung getroffen zu haben (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 2.1). Aus welchem Grund die bloss allgemein und konjunktivistisch gehaltene Bezugnahme auf den entsprechenden Honorarbetrag im Rechtsöffnungstitel offensichtlich unrichtig sein soll, wird jedoch nicht ausgeführt. Namentlich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Kenntnisnahme des Umstands durch den Vorderrichter auseinander, dass der Betrag für die Ausführungspläne nur im Umfang von 15 % gefordert wurde (angef. Verfügung E. 1.3). Weder inwiefern dieser Teilbetrag im Rechtsöffnungstitel bestimmbar anerkannt worden wäre noch dass die Schuldanerkennung nicht durch Einwendungen der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG als entkräftet gelten könnte, wird im Einzelnen deutlich dargetan.

bb) Auch die zweite angeblich willkürliche Annahme des Vor­der­richters, wonach gewisse E-Mails keine Verzögerungen Dritter belegen würden, bestreitet die Beschwerdeführerin nur. Durch die blosse Bestreitung vermag sie aber nicht nachvollziehbar darzulegen (s. Beschwerde S. 18 Ziff. 2.5), dass die vorderrichterliche Einschätzung, die Möglichkeit rechtzeitiger Abmahnung von Planungsmängel sei glaubhaft durch die Beschwerdegegnerin belegt, offensichtlich unrichtig sei. Ohnehin hätte allenfalls der Sachrichter die Verantwortlichkeiten für die Planungsverzögerungen und -mängel zu prüfen. Die Behauptung, die Einwendungen der Beschwerdeführerin sogleich wieder entkräftet zu haben (ebd. S. 19), ist eine bloss pauschale, nach dem Gesagten im Einzelnen nicht begründete Kritik an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.

Mithin erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet, so dass auf sie nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ergebnis ist nicht näher auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels einzugehen (Beschwerde S. 3 ff.). Es kann beim allgemeinen Hinweis sein Bewenden haben, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen müsste (dazu Vock/Mei­ster-Müller, SchKG Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018 S. 134 m.H.). Dass in der Praxis bei Vertragsunterzeichnung „natürlicherweise“ Leistungen oft nicht näher bestimmbar sind, vermag daran nichts ändern. Denn aus einer eine provisorische Rechtsöffnung rechtfertigenden Schuldanerkennung muss der vorbehalt- und bedingungslose Wille der Schuldnerin hervorgehen, der Gläubigerin eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (ebd. S. 131 m.H.). Soweit die Beschwerdeführerin den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (s. dort E. 1.6) zur zweiten Rechtsöffnungssumme von Fr. 5’767.35 opponiert, versäumt sie es, sich mit der zutreffenden Begründung des Vorderrichters auseinanderzusetzen, dass die Kosten der Umplanungen nicht schon im Zeitpunkt des Honorarvertrags, also bei dessen Unterzeichnung (vgl. Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 82 SchKG N 10), bestimmbar waren. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG) und unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA) nicht einzutreten. Die eingereichte Kostennote der Beschwerdegegnerin (KG-act. 13) überschreitet den Tarif und kann nicht berücksichtigt werden. Daher ist eine angemessene pauschale Entschädigung zuzusprechen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren pauschal mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 101’317.80.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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12. Januar 2023 kau

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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ZK2 2022 3

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

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5A_907/2020

BGE 140 III 264ATF 140 III 264DTF 140 III 264

5A_977/2020

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

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Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

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§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

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