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Entscheid

BEK 2022 37

Kammer

20. Juli 2022Deutsch17 min

1. a) Mit Gesuch vom 27. Oktober 2021 beantragte die A.________ AG (Gesuchstellerin) dem Einzelrichter am Bezirksgericht March, es seien diverse im Eigentum von C.________ (Gesuchsgegnerin) stehende Liegenschaften, befindlich an der G.________strasse zz zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 97’800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2020 sowie den Kosten für das Arrestverfahren (Vi-act. 1). Mit Arrestbefehl vom 29. Oktober 2021 belegte der Einzelrichter die Liegenschaften für die Forderungssumme von Fr. 97’800.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2020 mit Arrest (Vi-act. 3). Die Gesuchsgegnerin erhob am 10. November 2021 Arresteinsprache und beantragte, der Arrestbefehl und dessen Vollzug seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 5). Am 1. Dezember 2021 reichte die Gesuchsgegnerin eine ergänzende Begründung der Arresteinsprache ein (Vi-act. 14). Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. 17); mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 nahm sie zur ergänzenden Begründung der Arresteinsprache Stellung (Vi-act. 19). Zu beiden Stellungnahmen äusserte sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 (Vi-act. 21). Am 24. Januar 2022 reichte der Gesuchsteller eine weitere Stellungnahme ein („Duplik“, Vi-act. 25). Dazu liess sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 4. Februar 2022 vernehmen (Vi-act. 27). Mit Verfügung vom 1. März 2022 hiess der Einzelrichter die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl vom 29. Oktober 2021 sowie dessen Vollzug auf (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diese, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 20. Juli 2022

BEK 2022 37

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Arrest

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. März 2022, ZES 2021 519);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Gesuch vom 27. Oktober 2021 beantragte die A.________ AG (Gesuchstellerin) dem Einzelrichter am Bezirksgericht March, es seien diverse im Eigentum von C.________ (Gesuchsgegnerin) stehende Liegenschaften, befindlich an der G.________strasse zz zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 97’800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2020 sowie den Kosten für das Arrestverfahren (Vi-act. 1). Mit Arrestbefehl vom 29. Oktober 2021 belegte der Einzelrichter die Liegenschaften für die Forderungssumme von Fr. 97’800.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2020 mit Arrest (Vi-act. 3). Die Gesuchsgegnerin erhob am 10. November 2021 Arresteinsprache und beantragte, der Arrestbefehl und dessen Vollzug seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 5). Am 1. Dezember 2021 reichte die Gesuchsgegnerin eine ergänzende Begründung der Arresteinsprache ein (Vi-act. 14). Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. 17); mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 nahm sie zur ergänzenden Begründung der Arresteinsprache Stellung (Vi-act. 19). Zu beiden Stellungnahmen äusserte sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 (Vi-act. 21). Am 24. Januar 2022 reichte der Gesuchsteller eine weitere Stellungnahme ein („Duplik“, Vi-act. 25). Dazu liess sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 4. Februar 2022 vernehmen (Vi-act. 27). Mit Verfügung vom 1. März 2022 hiess der Einzelrichter die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl vom 29. Oktober 2021 sowie dessen Vollzug auf (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diese, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).

b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 14. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Arresteinsprache vom 10. November 2021 abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Zudem sei der Beschwerde unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 trug die Gesuchsgegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Verfahrensantrags an, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 7). Im Rahmen des Replikrechts reichten die Gesuchstellerin am 19. April 2022 und die Gesuchsgegnerin am 26. April 2022 je eine Stellungnahme ein (KG-act. 11 und 13). Es gingen keine weiteren Eingaben ein (vgl. KG-act. 14).

2. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), ein Arrestgrund vorliegt (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Arrestgrund des fehlenden Wohnsitzes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Dieser Arrestgrund sowie die Forderung sind umstritten.

3. a) Die Glaubhaftmachung der Forderung umfasst deren Bestand sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Der Weiterbestand der Forderung bzw. deren Nicht-Untergang ist zu vermuten (Stoffel, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 272 SchKG N 8a). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (zit. BGE 138 III 232 E. 4.1.1).

Erwägungen

b) Die Vorinstanz wertete die Arrestforderung nicht als glaubhaft und führte zur Begründung aus, aufgrund der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Zusammenstellungen „Mehr-/Minderkosten“ (Vi-act. 5/2), die von beiden Parteien unterzeichnet worden seien und betragsmässig mit der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderung übereinstimmten, sei von einer Preisreduktion auszugehen, was auch deshalb glaubhaft erscheine, weil die Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchstellerin) keine von ihr nach Abschluss der Bauarbeiten gestellte Schlussrechnung vorlege (angefocht. Verfügung S. 5 f.).

c) Die Gesuchstellerin bestreitet Minderkosten und eine einvernehmliche Reduktion des Werklohnes. In Vi-act. 5/2 sei nirgends die Rede von einem einvernehmlich reduzierten Kaufpreis, so sei beim „Total“ nicht ein „Minderpreis“, sondern ein „Mehrpreis“ aufgeführt. Die Vorinstanz stelle zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung, wenn sie zwei General-/Totalunternehmerverträge, welche die Werkpreise für zwei Liegenschaften enthielten, als nicht ausreichend betrachte, zumal unbestritten sei, dass die Gesuchstellerin ihre vertraglichen Leistungen erbracht habe. Die Gesuchsgegnerin habe sodann zwei Bestätigungen „Eigenleistungen“ zu STWE Nr. yy und STWE Nr. xx unterzeichnet (KG-act. 1/3 und 1/4), jedoch habe sie diese gar nicht erbracht, weshalb die vollen Budgetpositionen zur Anwendung gelangen würden. Diese beiden Positionen würden je Fr. 67’900.00 ausmachen, somit total Fr. 135’900.00, wobei dieser Betrag noch steigen könne. Allerdings beabsichtige die Gesuchstellerin zunächst nur, den nicht bezahlten pauschalen Werkpreis gemäss den beiden General-/Totalunternehmer-verträgen einzuklagen (KG-act. 1 S. 5 ff.).

d) Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, auch wenn das Wort „Mehrpreis“ verwendet worden sei, ändere dies nichts daran, dass es sich wegen des negativen Geldbetrages effektiv um Minderpreise bzw. um eine Reduktion handle. Aus den Vereinbarungen (Vi-act. 5/2) gehe hervor, dass sich einzelne Leistungen bzw. Preise gegenüber den budgetierten Kosten reduziert hätten. Betreffend die Bestätigungen „Eigenleistungen“ sei festzuhalten, dass es sich um neue Forderungen handle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Gesuchsgegnerin durchaus erbrachten Eigenleistungen eine Erhöhung des Werklohns ergeben solle, diese müssten vielmehr eine Reduktion zur Folge haben (KG-act. 7 S. 7 f.).

e) Die Gesuchstellerin legte zwei General-/Totalunternehmerverträge betreffend die STWE Nr. yy und STWE Nr. xx vor, wonach der Werklohn je pauschal Fr. 580’000.00 betragen soll, total somit Fr. 1’160’000.00 (Vi-act. 1/3 und 1/4). Des Weiteren liegt eine Gutschriftsanzeige zugunsten der Gesuchstellerin vom 1. Juni 2017 betreffend „Werkpreise für Wohnungen Nr. yy und xx“ über Fr. 1’062’200.00 im Recht. Unbestritten ist, dass sich die von der Gesuchsgegnerin aufgelegten Auflistungen „Mehr-/Minderkosten“, datierend vom 13. April 2017 und von beiden Parteien unterzeichnet, auf die beiden erwähnten Stockwerkeigentumseinheiten beziehen (Vi-act. 5/2). Darin ist als „Total Mehrpreis“ „-45’900.-“ (STWE Nr. yy) bzw. „51’900.-“ (STWE Nr. xx) aufgeführt. Zu jeder Position (z.B. „Schreiner [Garderobe, Ankleide], nur Lieferung“) ist ein Betrag „Budget“ (z.B. „9’500.-“), ein Preis (z.B. „3’000.-“) sowie der sich offensichtlich daraus ergebende „Mehr-/Minderpreis“ (z.B. „-6’500.-“) aufgelistet, wobei sämtliche Positionen „Mehr/Minderpreis“ negative Geldbeträge aufweisen.

f) Angesichts der Systematik der Auflistung, der Gegenüberstellungen von einzelnen Budgets mit stets tieferen Preisen sowie der einzelnen negativen Differenzbeträge muss zumindest in einer summarischen Betrachtung davon ausgegangen werden, dass es sich um Minderpreise infolge Minderkosten handelt, auch wenn im Total wiederum von „Mehrpreise(n)“ die Rede ist. Die erste Auflistung enthält ausserdem den handschriftlichen Vermerk „!für Bank Stand August 17 ändert!“. Die Gesuchstellerin erklärt nicht näher was es sich mit diesem Vermerk auf sich hat und weshalb es sich deswegen nicht um Minderkosten handeln soll. Mithin ist zumindest in der vorliegenden summarischen Betrachtung davon auszugehen, dass die Parteien eine entsprechende Minderung des zuvor zumindest teilweise budgetierten Werkpreises vereinbarten. Im Weiteren legt die Gesuchstellerin nicht dar, weshalb die von der Gesuchsgegnerin angeblich nicht erbrachten Eigenleistungen zu Mehrkosten geführt haben sollen. Davon abgesehen unterliess sie die Darlegung, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Aufstellungen „Eigenleistungen“ (KG-act. 1/3 und 1/4) nicht bereits im Einspracheverfahren vorzulegen, weswegen die betreffenden unechten Noven ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Insgesamt lässt sich die Vermutung des Weiterbestandes der gesamten Werklohnforderung von Fr. 1’160’000.00 angesichts der von beiden Parteien unterzeichneten Auflistungen „Mehr-/Minderkosten“ einstweilen nicht aufrechterhalten. Die Vor­instanz verneinte daher die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Arrestforderung zu Recht.

Dispositiv

4. a) Ein Arrest ist möglich, wenn der Schuldner über keinen festen Wohnsitz verfügt, wobei für den Wohnsitzbegriff auf Art. 23 ff. ZGB abzustellen ist. Demnach ist für den Wohnsitz der äusserlich sichtbare, objektive Umstand des Aufenthalts am Ort und das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens ausschlaggebend (Stoffel, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 271 SchKG N 60 ff.). Der Gläubiger muss für die Glaubhaftmachung dieses Arrestgrundes klare Indizien dafür liefern, dass kein fester Wohnsitz besteht. Der Schuldner, der seinen früheren Wohnsitz aufgab, hat seinerseits nachzuweisen, dass und wo er einen neuen Wohnsitz begründete, wobei der Wohnsitzbestätigung der Gemeinde keine erhöhte Beweiskraft zukommt, sie jedoch ein Indiz dafür sein kann (Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 271 SchKG N 45 f.).

b) Die Gesuchstellerin moniert, die Kostenzusammenstellung der H.________ AG auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, sei undatiert, verfälscht und teilweise geschwärzt. Zudem enthalte diese keine Adresse in I.________. Die Vorinstanz habe ausserdem nicht berücksichtigt, dass die für den Umzug eingesetzten Lieferwagen mit den Kontrollschildern GR ww und SZ vv nicht der H.________ AG bzw. einem E.________ gehören würden (KG-act. 1 S. 16). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es sei unerheblich, dass die Kostenzusammenstellung die genauen Adressen in F.________ und I.________ nicht erwähne. Was die Lieferwagen anbelange, handle es sich hierbei um Aussagen von Herrn J.________ im Rahmen des Strafverfahrens. Auch ergebe sich aus dem Hausdurchsuchungsbefehl, dass die zu suchenden Gegenstände „(…) an den neuen Wohnsitz von C.________ an den K.________weg xx in I.________ gebracht worden sind“ (Vi-act. 27/7), was ebenfalls zeige, dass die Gesuchsgegnerin in I.________ Wohnsitz genommen habe (KG-act. 7 S. 10).

c) Die „Kostenzusammenstellung“ der H.________ AG enthält keine Rechnungsadresse, auch ist ihr keine Datierung zu entnehmen. Eine Stelle wurde unleserlich gemacht. Entnommen werden kann ihr indessen eine Abholung von Möbeln in F.________, eine Zwischenlagerung in L.________ und schliesslich ein Ablad in I.________, mithin in der Nähe von L.________ (Vi-act. 5/3). Wegen der geschwärzten Stelle, aber auch weil die Rechnungsadresse und Datierungen fehlen, vermag die Kostenzusammenstellung für sich allein genommen weder eindeutig für noch gegen eine Wohnsitznahme der Gesuchsgegnerin am K.________weg xx in I.________ zu sprechen. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang jedoch auf eine E-Mail des Vermieters M.________. Laut dieser vom 6. April 2021 datierenden Nachricht an die Gesuchsgegnerin habe er, M.________, die Arbeiten koordiniert und vereinbart, die Wohnung sei definitiv am 15. April 2021 bezugsbereit (Vi-act. 21/7). Nachdem die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen die Wohnung in F.________ bereits am 30. März 2021 verliess und ihre neue Wohnung erst am 15. April 2021 bezugsbereit war, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Abholung in F.________, die Einlagerung in L.________ und die Auslagerung und der Ablad in I.________ glaubhaft sind. Die Gesuchstellerin wendet ein, bei der Nachricht vom 4. April 2021 (recte: 6. April 2021, vgl. Vi-act. 21/7 und 27/6) handle es sich nicht um eine E-Mail, weil einmal „Aw“ und einmal „AW“ im Betreff stehe, was technisch unmöglich sei (KG-act. 1 S. 17). Die Gesuchsgegnerin legte ein Foto des E-Mailprogramms Mozilla Thunderbird mit der geöffneten Nachricht von M.________ ins Recht (Vi-act. 27/6). Aufgrund dessen kann angenommen werden, dass es sich trotz der unterschiedlichen Schreibweise von „AW“ bzw. „Aw“ um eine E-Mail von M.________ handelt, zumal die Gesuchstellerin nicht darlegt, weshalb auch das Foto gegen die Annahme einer E-Mail bzw. für ein in Word generiertes Dokument sprechen soll. Ausserdem ist gerichtsnotorisch, dass unterschiedliche E-Mail Programme automatisiert eingefügte Kürzel jeweils unterschiedlich in Gross- oder Kleinbuchstaben generieren. Jedenfalls vermag die Gesuchstellerin nicht hinreichend darzutun, dass es sich, wie von ihr insinuiert, um eine Fälschung handeln soll. Im Übrigen legt die Gesuchstellerin nicht dar, weshalb die Folgerung der Vorinstanz, dass die zwischenzeitliche Einlagerung in L.________ vor dem Hintergrund der E-Mail von M.________ glaubhaft sei, unzutreffend wäre. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Kostenzusammenstellung der Transportfirma, die E-Mailkorrespondenz mit dem Vermieter sowie der vom 30. März 2021 datierende Mietvertrag mit Mietbeginn 1. April 2021 (Vi-act. 5/4) eine Wohnsitzbegründung in I.________ nahelegen. Anzufügen ist, dass der Umstand, wonach allenfalls zusätzliche oder andere Lieferwagen am Umzugstag vor Ort waren, vor diesem Hintergrund nicht weiter erörtert werden muss, zumal die Gesuchstellerin in der Beschwerde nicht ausführt, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, dass es sich allenfalls nicht um Lieferwagen der erwähnten Firma handelt. Ebenso vermag die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass die IBAN des Vermieters im Mietvertrag und im entsprechenden Dauerauftrag (Vi-act. 5/6) nicht dieselben sind, denn laut dem Dauerauftrag ist dennoch M.________ als Begünstigter aufgeführt (Vi-act. 5/6; KG-act. 1 S. 18). Die Vorinstanz war denn auch nicht gehalten, die Edition weiterer Bankunterlagen anzuordnen (vgl. auch Art. 254 Abs. 1 ZPO). Ihre Behauptung, mit dem Dokument „Sicherstellung zum Mietvertrag“ der N.________ (Bank I) stimme etwas nicht, weil es sich um ein „Exemplar Bank“ handle, erläutert die Gesuchstellerin schliesslich ebenfalls nicht näher (KG-act. 1 S. 18); festzuhalten ist immerhin, dass das Dokument nebst der Unterschrift der Gesuchsgegnerin auch diejenigen des Vermieters und der Kundenberaterin trägt und die Gesuchstellerin nicht behauptet, dass es sich nicht um Originalunterschriften handeln soll (Vi-act. 21/10). Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass das Mietzinsdepot effektiv eröffnet wurde, was ein weiteres Indiz für die Begründung eines neuen Wohnsitzes ist.

d) Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass sich die Gesuchsgegnerin um die Anmeldung bemüht habe, wobei die Gemeinde sie mit E-Mail vom 14. April 2021 (Vi-act. 5/7) auf fehlende Unterlagen hingewiesen habe, jedoch sei mit Blick auf Vi-act. 21/8-9 glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin diese zeitnah nachgeliefert habe. Die Gesuchsgegnerin reichte eine an die Gemeinde O.________ gerichtete E-Mail vom 22. April 2021 ins Recht, worin sie schreibt, die fehlenden Unterlagen (Kopien Bewilligung C, Pass, Arbeitsvertrag) im Anhang zuzusenden. In der Antwortmail der Gemeinde vom 23. April 2021 bedankt sich der Sachbearbeiter für die Unterlagen (Vi-act. 21/8-9). Der Gesuchsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass, hätte sie nicht sämtliche Unterlagen eingereicht, der Sachbearbeiter kaum eine solch abschliessend formulierte E-Mail geschickt, sondern vielmehr auf die noch fehlenden Belege hingewiesen hätte (KG-act. 7 S. 12). Darüber hinaus ergab die Nachfrage der Vorinstanz bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde O.________, dass die Gesuchsgegnerin in I.________ gemeldet ist (Vi-act. 2), woraus sich ebenfalls der Schluss ziehen lässt, dass der Gemeinde die für die Anmeldung notwendigen Unterlagen vorlagen, ansonsten hätte diese gar nicht erfolgen können. Der von der Gesuchstellerin monierte Umstand, dass die Gesuchsgegnerin eine Wohnsitzbestätigung erst bestellte (KG-act. 1 S. 19 f.), nachdem die Gesuchstellerin die Wohnsitznahme in I.________ anzweifelte, vermag daran nichts zu ändern, weil nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellerin bereits vorher eine Veranlassung gehabt hätte, eine Bestätigung einzuholen.

e) Was die Beschriftung des Briefkastens in I.________ betrifft, erwog die

Vorinstanz, es handle sich um eine provisorische Lösung, was mit Blick auf die E-Mail des Vermieters vom 6. April 2021 (Vi-act. 21/7) glaubhaft erscheine. Der erwähnten E-Mail ist zu entnehmen, dass der Vermieter der Gesuchstellerin mitteilt, er werde den Briefkasten „heute Abend“ provisorisch mit „C.________“ beschriften, wobei er die offiziellen Beschriftungen in Auftrag gegeben habe und diese „demnächst kommen“ sollten. Der Umstand einer provisorischen Beschriftung des Briefkastens vermag nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit des Wohnsitzes zu sprechen, und zwar vor allem auch deshalb nicht, weil der Vermieter unbestrittenermassen zusicherte, dass „demnächst“ eine definitive Beschriftung erfolgen soll.

f) Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Fotos falsche Zeiten enthielten und nichts über die Aufnahmeorte aussagten. Die eingereichten Kassenbelege und Quittungen etc. würden den angeblichen Wohnsitz nicht belegen, weil sie lediglich rund Fr. 70.00 pro Monat auswiesen, die in der Umgebung von I.________ ausgegeben wurden (KG-act. 1 S. 20 f.). Wo die Fotos jeweils aufgenommen wurden, mag im Einzelfall fraglich sein. Allerdings sprechen die eingereichten Quittungen dafür, dass sich die Gesuchsgegnerin ab April 2021 regelmässig in der Umgebung von I.________ aufgehalten haben muss, denn die Belege liegen datumsmässig jeweils einige Tage auseinander, was sich wiederum schwerlich mit einem (längeren) Aufenthalt an einem anderen Ort in der Schweiz oder gar im Ausland vereinbaren lässt (Vi-act. 14/3; KG-act. 7 S. 13). Was das vom EJPD eingeleitete Verfahren wegen Verdachts auf eine mögliche Kindesentführung anbetrifft, wurde dieses laut einer E-Mail vom 26. November 2021 nicht mehr pendent gehalten, weil sich ergeben habe, wiederum gemäss der erwähnten E-Mail, dass die Gesuchsgegnerin und ihre Tochter in Rumänien nicht hätten lokalisiert werden können und die Parteien zwischenzeitlich ein umfassendes Besuchsrecht vereinbart hätten (Vi-act. 14/1). Der Umstand, dass ein Besuchsrecht vereinbart (Vi-act. 14/2) und das Rückführungsverfahren abgeschlossen wurde, spricht ebenfalls gegen einen fehlenden Wohnsitz der Gesuchsgegnerin. Die E-Mail der Schulleitung von I.________ vom 7. Oktober 2021, worin ausgeführt wird, man würde „im Oktober/November eine verbindliche Zusage bekommen, ab wann dann P.________ definitiv hier ihren Lebensmittelpunkt hat und somit hier den KG regelmässig besucht“ und „wünschen es P.________, dass sie bald irgendwo ‚sesshaft‘ werden kann“ (Vi-act. 19/29), vermag auf den ersten Blick Zweifel an der Wohnsitznahme der Gesuchsgegnerin in I.________ aufkommen zu lassen. Allerdings geht aus der fraglichen E-Mail nicht hervor, aus welchen Gründen der Schulleiter offenbar annimmt, dass sich P.________ Lebensmittelpunkt nicht in I.________ befinden soll, so dass das Schreiben schon deshalb nicht geeignet ist, die Wohnsitznahme der Gesuchsgegnerin in I.________ vor dem Hintergrund des Umzugs und der Wohnungsmiete grundsätzlich in Frage zu stellen. Ausserdem spricht der Umstand, dass sich die Schulbehörde von I.________ mit der Tochter der Gesuchsgegnerin nur schon befasst, wie diese vorbringt, in der Tat eher für eine Wohnsitznahme (KG-act. 13 S. 7). Was das Vorbringen betrifft, dass die Fahrzeuge der Gesuchsgegnerin offenbar nach wie vor ein Schwyzer Kennzeichen tragen, kann ebenso nicht als überzeugendes Argument gegen die Wohnsitznahme gewertet werden, weil das Autokennzeichen, wie die Gesuchsgegnerin nachvollziehbar darlegt, nicht zwingend mit dem Wohnsitzkanton übereinstimmen muss (KG-act. 1 S. 21; KG-act. 7 S. 14).

g) Nach dem Gesagten und in Würdigung aller relevanten Umstände vermag die Gesuchstellerin auch den Arrestgrund des fehlenden Wohnsitzes nicht glaubhaft zu machen.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden (vgl. im Übrigen Art. 274 Abs. 4 SchKG). Diesem Ausgang entsprechend trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gesuchsgegnerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA statuierten Bemessungskriterien – insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des notwendigen Zeitaufwands – sowie unter Berücksichtigung, dass die Gesuchsgegnerin eine Beschwerdeantwort und eine weitere kurze Eingabe einreichte, ist die Entschädigung im mittleren Bereich des Tarifs, mithin auf Fr. 1’400.00, festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 97’800.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

16. August 2022 kau

BEK 2022 37

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

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BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324

Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 CC

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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