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Entscheid

BEK 2022 38

Kammer

8. Juli 2022Deutsch6 min

12. Juli 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. Juli 2022

BEK 2022 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

notwendige Verteidigung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2022, SU 2021 9498);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Am 3. März 2022 bestellte die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren SU 2021 9498 gegen den Beschuldigten betreffend Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) etc. Frau Rechtsanwältin D.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, der Beschuldigte habe keinen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung betraut, der gemäss Anwaltsgesetz zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden berechtigt sei, und der Beschuldigte habe keinen Wunsch betreffend amtliche Verteidigung geäussert resp. er habe angegeben, sich selber vertreten zu wollen (angefochtene Verfügung E. 2 und 3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 14. März 2022 Beschwerde und beantragte, die Stellung eines amtlichen Vertreters durch die Staatsanwaltschaft Schwyz sei abzuweisen und es sei dem Beschuldigten das Recht einzuräumen, sich selbst zu verteidigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (KG-act. 1). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).

a) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, gemäss europäischer Menschenrechtskonvention stehe jedem Menschen zu, dass er sich selbst verteidigen dürfe, dieses Recht nehme er in Anspruch (KG-act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft führte aus, in Anbetracht des Verdachts eines Covid-19-Kreditbetrugs im Betrag von Fr. 250‘000.00 sei von einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen, weshalb eine Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO notwendig sei. Das Recht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sei durch den Verteidigungszwang nicht verletzt, sondern werde als im Einklang damit stehend verstanden (KG-act. 3).

Laut Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Die notwendige Verteidigung dient der Sicherung eines fairen Prozesses für die beschuldigte Person und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 145 IV 407 E. 1.3). Art. 130 StPO statuiert, dass eine beschuldigte Person unter bestimmten Umständen zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen (Ruckstuhl, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 130 StPO N 1). Die beschuldigte Person kann darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch sie selbst nicht verzichten (BGE 143 I 164 E. 2.2; BGE 131 I 350 E. 2.1). Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK steht dem nicht entgegen, soweit der Betroffene in seinem Recht zur eigenen aktiven Verteidigung nicht beschränkt wird (BGer Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.8.3; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 130 StPO N 6 ff.; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 2;).

Die Bestellung der notwendigen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft verletzt somit das in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verankerte Recht, sich selbst zu verteidigen, nicht und der Beschuldigte kann auf die notwendige Verteidigung auch nicht mit der Geltendmachung einer persönlichen (Selbst-)‌Verteidigung verzichten, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschuldigten fehlgeht. Sodann sind die Voraussetzungen von Art. 130 lit. b StPO erfüllt, weil die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf einen Covid-19-Kreditbetrug im Betrag von Fr. 250'000.00 ermittelt und folglich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Zudem erklärte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten am 20. Dezember 2021, dass der von ihm als Verteidiger verlangte E.________ in keinem Anwaltsregister eingetragen sei und somit die Anforderungen an einen Verteidiger nicht erfülle (Vi-act. 2.1.005). In der Folge gab der Beschuldigte bekannt, „dass die Person A.________ durch den lebendigen Menschen A.________ vertreten“ werde (U-act. 2.1.077), mithin durch sich selber. Damit brachte er lediglich zum Ausdruck, er wolle sich selbst verteidigen, ohne einen Wunsch betreffend amtliche Verteidigung abzugeben. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwältin D.________ bestellte. Der Beschuldigte erhob im Übrigen keine Einwände gegen die bestellte Verteidigerin.

Darüber hinaus macht der Beschuldigte geltend, es würden die AGB der Person A.________ gelten, die amtliche Vertretung sei rechtswidrig, weil alle Ämter in private Firmen umgewandelt worden seien und die Staatsanwaltschaft verfüge über keine hoheitlichen Befugnisse (KG-act. 1 S. 2). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Die (gestützt darauf erlassene) Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 2 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Abs. 1) und Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Abs. 2). Folglich sind für das vorliegende Strafverfahren die gesetzlichen Bestimmungen massgebend und die Befugnisse zur Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft ergeben sich aus Art. 131 StPO i.V.m. Art. 61 lit. a StPO.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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Sachverhalt

12. Juli 2022 kau

BEK 2022 38

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

BGE 145 IV 407ATF 145 IV 407DTF 145 IV 407

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

Erwägungen

BGE 131 I 350ATF 131 I 350DTF 131 I 350

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_1208/2020

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 123 BVart. 123 Cst.art. 123 Cost.

Art. 1 StPOart. 1 CPPart. 1 CPP

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

Art. 61 StPOart. 61 CPPart. 61 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF