BEK 2022 4
Präsidial
7. Februar 2022Deutsch5 min
7. Februar 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 7. Februar 2022
BEK 2022 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Unbekannte Täterschaft,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Sistierung
(Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2022, SU 2021 1281);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung SU 2021 1281 gegen die unbekannte Täterschaft mit Verfügung vom 3. Januar 2022 sistierte;
- laut Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird;
- die Verfügung der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2022 zugestellt wurde (vgl. Beilage zur angefochtenen Verfügung);
- die zehntägige Frist folglich am 5. Januar 2022 zu laufen begann und am 14. Januar 2022 endete;
- die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 17. Januar 2022 dem Kantonsgericht überbrachte (KG-act. 1);
- die Beschwerdeführerin die Beschwerde somit augenscheinlich verspätet erhob und deshalb Gelegenheit erhielt, sich zur Frage der verspäteten Beschwerdeerhebung vernehmen zu lassen (KG-act. 2);
- sie erklärte, sie habe sich bis zum 10. Januar 2022 in angeordneter Quarantäne aufgrund einer Covid-Erkrankung und auch nach der Quarantänezeit nicht in der Lage befunden, das Haus zu verlassen, überdies sei sie aktuell nicht im Besitze eines fahrtüchtigen Fahrzeugs, ihr neues werde erst am 22. Januar 2022 ausgeliefert, und darüber hinaus sei die Wahl des Postwegs auch nicht in der vorgegebenen, befristeten Zeit eine Möglichkeit gewesen, weil die A-Post aufgrund der internationalen Pandemie längere Versandzeiten vorweise (KG-act. 3);
- die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme (KG-act. 3) nichts am Umstand der Verspätung zu ändern vermögen, weil zum einen die Beschwerdefrist erst am 14. Januar 2022 endete und die Beschwerdeführerin nicht urkundlich belegt, dass sie nach Ende der Quarantäne am 10. Januar 2022 nicht in der Lage war, das Haus zu verlassen, ein Fahrzeug jedenfalls nicht zwingend ist, um rechtzeitig ein Schreiben auf die Post zu bringen, und es schliesslich nicht auf die Dauer der Übermittlung des Briefes ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Postaufgabe;
- die Beschwerde auch verspätet wäre, wenn man die Erklärungen der Beschwerdeführerin als Fristwiederherstellungsgesuch entgegennähme, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden kann und jedes Verschulden einer Partei, so geringfügig es sein mag, die Wiederherstellung ausschliesst, bzw. die Säumnis nur dann unverschuldet ist, wenn sie durch einen Umstand eintrat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte, und dass allgemein
vorausgesetzt wird, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGer Urteile 6B_1230/2021 vom 29. April 2021 E. 3.3.2; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.4; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; je m.H.);
- die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Verspätung allesamt nicht belegen, dass es ihr unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen, dass also keine klare Schuldlosigkeit der Beschwerdeführerin vorlag, sondern es ihr zumutbar erschien, in der von ihr geschilderten Situation (Quarantäne aufgrund Corona, anschliessend Schwäche, kein Fahrzeug, Postmittelweg dauere zu lange) innert Frist selber die Postaufgabe vorzunehmen oder aber zumindest jemanden damit zu beauftragen (vgl. zur Begründung auch oben);
- auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens (reduziert) kostenpflichtig wird;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
7. Februar 2022 kau
BEK 2022 4
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
Erwägungen
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
6B_1230/2021
6B_390/2020
6B_1167/2019
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF