BEK 2022 40
Präsidial
6. Mai 2022Deutsch3 min
6. Mai 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 6. Mai 2022
BEK 2022 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. März 2022, ZES 2022 70);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2022 der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöffnung erteilte für Fr. 547.10 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2021;
- die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. März 2022 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht;
- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 16. März 2022 der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.00 bis spätestens 4. April 2022 setzte;
- die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihr mit Verfügung vom 12. April 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 25. April 2022 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;
- die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- der Beschwerdegegnerin durch das Beschwerdeverfahren keine wesentlichen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 225.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 547.10.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
6. Mai 2022 kau
BEK 2022 40
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF