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Entscheid

BEK 2022 41

Präsidial

21. März 2022Deutsch3 min

1. In der Einvernahme vom 16. März 2022 informierte der fallführende Staatsanwalt B.________ den Beschuldigten, er, A.________, werde als beschuldigte Person einvernommen und B.________ fragte ihn, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen. Der Beschuldigte antwortete ihm laut Protokoll (KG-act. 2): „Nein, kann ich nicht. Ich stelle hiermit ein Ausstandsbegehren gegen Sie.“ Der Staatsanwalt reichte dieses Begehren samt Protokoll und seiner Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO als Ausstandsgesuch gleichentags dem Kantonsgericht ein.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. März 2022

BEK 2022 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 16. März 2022, SU 2020 413);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. In der Einvernahme vom 16. März 2022 informierte der fallführende Staatsanwalt B.________ den Beschuldigten, er, A.________, werde als beschuldigte Person einvernommen und B.________ fragte ihn, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen. Der Beschuldigte antwortete ihm laut Protokoll (KG-act. 2): „Nein, kann ich nicht. Ich stelle hiermit ein Ausstandsbegehren gegen Sie.“ Der Staatsanwalt reichte dieses Begehren samt Protokoll und seiner Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO als Ausstandsgesuch gleichentags dem Kantonsgericht ein.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

3. In seiner Stellungnahme schreibt der Gesuchsgegner zutreffend, dass der Gesuchsteller an der Einvernahme keine Ausstandsgründe geltend machte. Zwar behauptete der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Einvernahme, keine Vorladung mit Zuführungsanordnung erhalten zu haben und nicht vorbereitet zu sein (KG-act. 2 Rn 36 f. und 50 f.). Weder er noch seine Anwältin der ersten Stunde opponierten indes dem Einwand des Gesuchsgegners, den Beschuldigten unter Androhung der Ordnungsbusse oder Vorführung vorgeladen zu haben (ebd. Rn 38 ff.). Der Beschuldigte wollte die ihm vorgezeigte Vorladung gar nicht sehen (ebd. Rn 109 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller Tatsachen eines Ausstandsgrunds, namentlich einen krassen Verfahrensfehler, gegen den Staatsanwalt glaubhaft macht.

4. Mangels hinreichender Begründung ist mithin auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Auf eine Kostenerhebung wird ausnahmsweise verzichtet. Für künftige unbegründete oder gar mutwillige Ausstandsgesuche wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Kosten zu seinen Lasten gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/A), die Amtsleitung der Staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21.

März 2022 kau

BEK 2022 41

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

§ 40 JG

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF