Lexipedia

Entscheid

BEK 2022 42

Präsidial

23. September 2022Deutsch6 min

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend: Beschwerdegegner) erliess am 23. Februar 2022 in der Betreibung Nr. xx, Pfändungsgruppe Nr. yy gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändungsankündigung und lud den Beschwerdeführer zur Pfändung vom 4. März 2022 vor (Vi-act. 1; Vi-KB 1). Die Zustellung der Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer erfolgte am 28. Februar 2022 (Vi-act. 1). Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2022 SchKG-Beschwerde beim Präsidenten des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und brachte vor, es sei ihm „die ihm zustehende Beschwerdefrist von 10 Tagen zuzugestehen“ (Vi-act. 1). Am 7. März 2022 wies der Vorderrichter die Beschwerde ohne Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungskreises Altendorf Lachen ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Pfändungsankündigung vom 23. Februar 2022 am 28. Februar 2022, mithin mehrere Tage vor der angekündigten Pfändung vom 4. März 2022 und somit unter Einhaltung der Frist von Art. 90 SchKG erhalten, weshalb die Pfändungsankündigung nicht zu beanstanden sei. Der Vorderrichter auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe missbräuchlich prozessiert, sodass das Beschwerdeverfahren nicht mehr unentgeltlich sei.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. September 2022

BEK 2022 42

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde (Zustellung Pfändungsankündigung)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 7. März 2022, APD 2022 3);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend: Beschwerdegegner) erliess am 23. Februar 2022 in der Betreibung Nr. xx, Pfändungsgruppe Nr. yy gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändungsankündigung und lud den Beschwerdeführer zur Pfändung vom 4. März 2022 vor (Vi-act. 1; Vi-KB 1). Die Zustellung der Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer erfolgte am 28. Februar 2022 (Vi-act. 1). Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2022 SchKG-Beschwerde beim Präsidenten des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und brachte vor, es sei ihm „die ihm zustehende Beschwerdefrist von 10 Tagen zuzugestehen“ (Vi-act. 1). Am 7. März 2022 wies der Vorderrichter die Beschwerde ohne Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungskreises Altendorf Lachen ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Pfändungsankündigung vom 23. Februar 2022 am 28. Februar 2022, mithin mehrere Tage vor der angekündigten Pfändung vom 4. März 2022 und somit unter Einhaltung der Frist von Art. 90 SchKG erhalten, weshalb die Pfändungsankündigung nicht zu beanstanden sei. Der Vorderrichter auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe missbräuchlich prozessiert, sodass das Beschwerdeverfahren nicht mehr unentgeltlich sei.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer erhob am 17. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, die Pfändungsankündigung sei ihm mit einer Einsprachefrist von zehn Tagen zuzustellen (KG-act. 1). Tags darauf verfügte die Gerichtsleitung, die Eingabe vom 17. März 2022 entspreche nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde und sie räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe vom 17. März 2022 im Sinne der Erwägungen zu verbessern; im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (KG-act. 2). Am 1. April 2022 und somit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchKG) ersuchte der Beschwerdeführer die Gerichtsleitung darum, ihm die zu verbessernden Stellen anzuzeigen (KG-act. 5). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.

2.

a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EGzSchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. Freiburghaus/‌Ahfeldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Es besteht mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 N 42). Dabei dürfen bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden, sofern aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/‌Ahfeldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Eine inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, a.a.O., § 26 N 42; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und 22).

b) Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er die Pfändungsankündigung unter Einhaltung der Frist von Art. 90 SchKG erhalten habe und diese nicht zu beanstanden sei. Ebenso wenig äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zur Kostenauflage der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist, zumal seine Eingabe vom 1. April 2022 erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 18 Abs. 1 SchKG erfolgte (KG-act. 5).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerde erscheint indes mutwillig, nachdem die Nichteintretensgründe bei ungenügend begründeten Beschwerden dem Beschwerdeführer bekannt sind (vgl. Beschluss BEK 2021 40 vom 28. April 2021 E. 4) und angedroht wurden (Beschluss BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 4; vgl. zum Ganzen auch BEK 2019 40 vom 2. April 2019 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Wegen mutwilliger Prozessführung sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 300.00 aufzuerlegen und für weitere Fälle derart unbegründeter Beschwerden zudem Busse bis Fr. 1'500.00 anzudrohen (Art. 20a Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

23. September 2022 kau

BEK 2022 42

Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BEK 2021 40

BEK 2017 60

BEK 2019 40

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF